Rn 1

§ 3b wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen[1] eingeführt, dem ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.01.2014[2] zugrunde liegt. Vgl. Kommentierung zu § 3a Rn. 1 ff. zu weiteren Hintergründen der Gesetzesentstehung.

[1] BGBl. I 2017, S. 866.
[2] BT-Drs. 18/407.

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