Rn 1
§ 3b wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen[1] eingeführt, dem ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.01.2014[2] zugrunde liegt. Vgl. Kommentierung zu § 3a Rn. 1 ff. zu weiteren Hintergründen der Gesetzesentstehung.
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