Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachprüfungsverfahren wegen „Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Probebetrieb einer Außenreinigungsanlage …”. der Vergabe des Auftrages „Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Probebetrieb einer Außenreinigungsanlage in den Modulen Waschtechnik und Abwasserbehandlungsanlage in ….”

 

Nachgehend

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 23.12.2009; Aktenzeichen VII-Verg 30/09)

 

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Aufwendungen tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.

 

Tatbestand

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) führt gegenwärtig unter dem Aktenzeichen … ein Offenes Verfahren zur Vergabe des Auftrages „Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Probebetrieb einer Außenreinigungsanlage in den Modulen Waschtechnik und Abwasserbehandlungsanlage in …” durch. Dieses Verfahren wurde begonnen mit einer „Regelmäßigen Nichtverbindlichen Bekanntmachung” vom …. Mit Schreiben nach § 13 VgV vom 19. November 2008 hatte die Ag die Antragstellerin (ASt) dahin informiert, dass die Beigeladene (Bg) für den Zuschlag vorgesehen sei. Daraufhin stellte die ASt am 2.Dezember 2008 einen Nachprüfungsantrag bei der erkennend en Vergabekammer. Mit Beschluss vom 13. Januar 2009 hat die Vergabekammer der Ag untersagt, den Zuschlag zu erteilen, ohne die Bieter nach Übersendung von entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer korrigierten Vergabeunterlagen erneut zur Abgabe von Angeboten aufgefordert zu haben (Az.: VK 3-173/08). Aus den Gründen dieser Entscheidung ergibt sich, dass die Vergabeunterlagen nach Auffassung der Vergabekammer insoweit fehlerhaft waren, als keine hinreichend klaren Mindestanforderungen für Nebenangebote, § 7 Nr. 2 Abs. 3 VOB/A-SKR, angegeben worden waren. Konkret bezog sich diese Feststellung auf die Vorgabe „Steuerung ohne automatische Konturenerfassung”, also auf die automatische Fahrzeugerkennung. Hier war nach Auffassung der Vergabekammer nicht deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass ein Nebenangebot mit einer Steuerung ohne automatische Konturenerfassung zugelassen bzw. -weitergehend- von der Ag sogar gewünscht war. Der Ag wurde also im Ergebnis aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Verdingungsunterlagen zu korrigieren; im Übrigen wurde der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Die von der ASt hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat diesezwischenzeitlich zurückgenommen.

Die Ag hat am 11. Mai 2009 neue Verdingungsunterlagen, verbunden mit einer Aufforderung zur Angebotsabgabe, u.a. an ASt und Bg versandt. Die Angebotsfrist war zunächst für den 8. Juni 2009 vorgesehen. Die Verdingungsunterlagen, insbesondere die Bewertungsmatrix, enthielten einige Abweichungen von den ursprünglichen Verdingungsunterlagen, die Gegenstand der Überprüfung durch die Vergabekammer gewesen waren. So ist der „Automatisierungsgrad der Waschtechnik” als Unterkriterium in Tz. 1.2 der Matrix („Bedienung/Wartung”) bekannt gemacht worden. Die Leistungsbeschreibung ist in der Weise geändert worden, dass darin die „Steuerung ohne automatische Konturenerfassung” als „Muss-Kriterium”, während die „Steuerung mit automatischer Konturenerfassung” lediglich als „Alternative” angegeben wird (vgl. 13 Anlage 6: Zusammenstellung der Angebotspreise).

Mit E-Mail vom 5. Juni 2009 übersandte die Ag der ASt eine neue Bewertungsmatrix, in welcher die Gewichtung einiger Zuschlagskriterien geringfügig geändert wurde; gleichzeitig wurde die Angebotsfrist verlängert bis zum 22. Juni 2009.

Mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20., 25. und 28. Maisowie vom 3. Juni 2009 rügte die ASt gegenüber der Ag mehrere Vergaberechtsverstöße und stellte der Ag diverse Fragen, u.a. zum Pufferbecken. Die Ag hat dem Rügevorbringen nicht entsprochen und die Begründung hierfür der ASt mit Antworten vom 26. und 28. Maisowie vom 5. Juni 2009 mitg eteilt.

Fristgerecht gab die ASt ihr erneuertes Hauptangebot sowie 11 Nebenangebote ab. Die Bg gab ausweislich ihres „Angebotsleitfadens” ein Hauptangebot sowie zwei Nebenangebote ab. Außerdem geht aus dem Angebotsleitfaden hervor, dass die „Option Automatische Konturenerfassung” als Mehrpreis die Erstellung einer automatischen Konturenerfassung zum Inhalt habe. Ein entsprechender Posten ist im Hauptangebot, Tz. 2.10, unter der Überschrift: „Steuerung (mit Option autom. Konturenerfassung)” enthalten.

Nach Durchführung der Submission am 22. Juni 2009 rügte die ASt mit Schreiben vom 24. Juni 2009 einen weiteren Vergaberechtsverstoß. Auch dieser Rüge hat die Ag nicht entsprochen und der ASt mit Stellungnahme vom 25. Juni 2009 die Ablehnungs -gründe dargelegt.

Mit Schreiben vom 8. Juli 200 9, ergänzt durch Schreiben vom 14. Juli 2009, teilte die Ag der ASt gemäß § 13 VgV mit, dass die Bg für den Zuschlag vorge...

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