Tenor

1. Das Vorhaben der Klinikum Region Hannover GmbH (Beteiligte zu 2.), über die Klinikum Region Hannover Wunstorf GmbH (Beteiligte zu 1.), wesentliche Teile des Geschäftsbereichs des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Wunstorf vom Land Niedersachsen (Beteiligter zu 3.) zu erwerben, wird mit der folgenden Nebenbestimmung freigegeben:

A. Aufschiebende Bedingung

Die Freigabe erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass im Gebiet der Stadt Hannover und / oder des derzeitigen Versorgungssektors des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Wunstorf eine neue psychiatrische Einrichtung oder eine entsprechende Erweiterung eines dort bereits vorhandenen Angebots „Einrichtung”) besteht, die durch einen unter Punkt B näher beschriebenen Erwerber getragen wird. Die Einrichtung erfüllt die nachfolgenden Voraussetzungen. Hierbei ist zwischen zwei Alternativen zu unterscheiden, die von der Person des Erwerbers abhängen.

1. Alternative 1 (Der Erwerber verfügt bereits über ein Angebot vollstationärer psychiatrischer Krankenhausbetten in der Gebietskörperschaft Region Hannover und/oder dem Versorgungssektor des NLKH Wunstorf und ist damit im Krankenhausplan aufgenommen):

1.1 Die Einrichtung ist mit mindestens 36 vollstationären Planbetten und mindestens 14 teilstationären Behandlungsplätzen in der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie (PSY) in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen bzw. der Erwerber wurde mit seinen bestehenden und den entsprechenden zusätzlichen Kapazitäten in den Krankenhausplan aufgenommen. In der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie „KfPP”) der Beteiligten zu 2. wurden die entsprechenden Kapazitäten zuvor oder gleichzeitig im Krankenhausplan reduziert. Die zusätzlichen Betten/Plätze wurden einem Erwerber zugewiesen, der die unter Punkt B genannten Voraussetzungen erfüllt.

1.2 Die Einrichtung ist nach § 15 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)[1] für den gesamten derzeitigen Versorgungssektor des NLKH Wunstorf zur Teilnahme an Unterbringungen nach dem NPsychKG und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch durch das zuständige Ministerium zugelassen.

1.3 Die Einrichtung verfügt über eine psychiatrische Institutsambulanz i.S.v. § 118 SGB V.

1.4 Die Einrichtung ist im Sozialpsychiatrischen Verbund der Region Hannover in die freiwillige Sektorenaufteilung aufgenommen und zur Sektorenversorgung im Sektor Wunstorf vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn die Einrichtung nicht innerhalb der Region Hannover liegt, da sie für die Gesamtversorgung des Sektors Wunstorf zugelassen ist. Das Sektorenverzeichnis wurde entsprechend angepasst.

1.5 Die Einrichtung hat mit den zuständigen Sozialleistungsträgern gemäß § 18 KHG ein medizinisch leistungsgerechtes Budget zur Vergütung der vollstationären und teilstationären Leistungen gemäß der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere gemäß § 3 i.V.m. § 6 BPflV) zur Erfüllung des Versorgungsauftrages vereinbart. Diese Vereinbarung muss für die zusätzlichen Betten bzw. Plätze abgeschlossen sein.

2. Alternative 2 (Erwerber betreibt bereits eine stationäre psychiatrische Einrichtung, jedoch nicht in der Gebietskörperschaft Region Hannover und/oder dem Versorgungssektor der NLKH Wunstorf):

2.1 Die Einrichtung ist mit mindestens 54 vollstationären Planbetten und mindestens 14 teilstationären Behandlungsplätzen in der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie (PSY) in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen. In der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie „KfPP”) der Beteiligten zu 2. wurden die entsprechenden Kapazitäten zuvor oder gleichzeitig im Krankenhausplan reduziert. Die Betten/Plätze wurden einem Erwerber zugewiesen, der die unter Punkt B genannten Voraussetzungen erfüllt.

2.2 Die übrigen unter 1.2 bis 1.5 genannten Voraussetzungen liegen vor.

B. Erwerber

Bei dem Erwerber muss es sich um ein Unternehmen handeln, an dem die Beteiligte zu 2. einschließlich mit ihr i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen weder personell noch durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt ist und auf das diese keinen wettbewerblich erheblichen Einfluss im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausüben kann. Der Erwerber darf auch nicht auf sonstige Weise, beispielsweise durch vertragliche Absprachen, die ein Handeln für Rechnung eines der Zusammenschlussbeteiligten ermöglichen, mit den Zusammenschlussbeteiligten verbunden sein, es sei denn, es handelt sich um eine typische Kooperation zwischen Krankenhäusern von geringem und klar begrenztem Umfang. Ob eine solche begrenzte Kooperation vorliegt, entscheidet die Beschlussabteilung im Rahmen der Zustimmung zu einem Erwerber (s. unten).

Der Erwerber muss ein Unternehmen sein, das aufgrund nachgewiesener unternehmerischer Erfahrungen im Bereich der Erbringung vollstationärer psychiatrischer Krankenhausleistungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bereits tätig ist und den Fortbestand der o.g. Einrichtung als Wettbewerber auf dem Ma...

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