Vollkommen unklar ist, wie mit einer Fahrverbotsentscheidung umzugehen ist, die die Fahrverbotsdauer nicht nennt. Eine Ansicht nimmt an, hier sei jedenfalls erkennbar ein Fahrverbot angeordnet worden, weshalb im Zweifel zugunsten des Betr. von der kürzesten Fahrverbotsdauer von 1 Monat auszugehen sei.[7] Auf der anderen Seite wird vertreten, eine Fahrverbotsanordnung ohne Nennung der Dauer des Fahrverbots sei unwirksam.[8] Letzterer Ansicht scheint zuzustimmen zu sein, zumal in den Fällen, in denen sich aus dem Urteil ergibt, dass es sich um einen offensichtlichen Fehler bei der Urteilsabfassung handelte ggf. eine Urteilsberichtigung in Betracht kommen kann.

[7] Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 66 Rn 24.
[8] Kurz in: KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 66, Rn 69.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge