(1) Die zuständige Behörde soll dem Landesjugendhilfeausschuß und dem Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen. jährlich, erstmals im Jahre 1999, einen statistischen Bericht, insbesondere über Anzahl, Inhalte und Teilnehmerstruktur der nach diesem Gesetz durchgeführten Bildungsveranstaltungen, vorlegen.

 

(2) Die Landesregierung legt dem Landtag in vierjährigem Abstand zum 1. Oktober, erstmals bis zum 1. Oktober 2003, einen Erfahrungsbericht über die Durchführung dieses Gesetzes vor.

 

(3) 1Die Träger der anerkannten Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 1. April jedes Jahres einen Bericht vorzulegen, der insbesondere Angaben über Anzahl, Inhalte und Teilnehmerstruktur der Veranstaltungen enthalten muß. 2Das Nähere zum Berichtsverfahren wird durch Rechtsverordnung geregelt.

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