(1) 1Das [Bis 31.10.2022: zuständige ] [1]Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch [2]unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. 3Mit der Erlaubnis werden [Bis 31.10.2022: nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen ] [3]für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen[4] [Bis 31.10.2022: befristet] werden.

 

(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Bier ausschließlich gelagert werden soll und

 

1.

der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 5 000 Hektolitern (hl) liegt oder[5] [Bis 31.10.2022: ,]

 

2.

die Lagerdauer für das Bier weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

 

(3) Das [Bis 31.10.2022: zuständige ] [6]Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn

 

1.

der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Bier hergestellt wird,

 

2.

das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Bier dient,

 

3.

das Bier im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird.

 

(4) 1In den Fällen des § 4 Absatz 5[7] [Bis 31.10.2022: § 4 Absatz 6] wird die Erlaubnis erweitert. 2Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

[1] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.
[2] Eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[3] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.
[4] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[5] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[6] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.
[7] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.

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