Leitsatz

Eine Werbeanzeige muss nicht den vollen Inhalt einer gewährten Garantie mit allen Besonderheiten und Einschränkungen wiedergeben, um wettbewerbsrechtlich korrekt zu sein.

 

Sachverhalt

Der Beklagte bot im Internet Tintenpatronen zum Kauf an und versprach eine 3-jährige Garantie. Ein Konkurrent beanstandete die Werbung als wettbewerbswidrig. Die Werbung vermittle dem Verbraucher keinerlei Vorstellung von dem Inhalt der Garantie und den Bedingungen, unter denen die Garantie wirksam werde. Dies sei wettbewerbswidrig. Nach Abweisung der Klage durch das LG verurteilte das OLG den Beklagten, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, die dem Verbraucher die wesentlichen Bedingungen der Garantie nicht aufzeigen.

Der BGH wies die Klage ab und stellte das landgerichtliche Urteil wieder her. Die Richter stützten ihr Urteil auf § 477 BGB. Hiernach hat eine Garantieerklärung u.a. die wesentlichen Angaben zu den Garantiebedingungen zu enthalten sowie den Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden durch die Garantie nicht geschmälert werden. Diese Vorschrift gilt nach Auffassung der BGH-Richter aber explizit für die Garantieerklärung als solche, nicht dagegen für die bloße Ankündigung, eine Garantie zu gewähren. Die Internetseite des Beklagten enthalte aber lediglich eine solche werbemäßige Ankündigung und stelle noch keine Garantieerklärung dar. Daher sei die Vorschrift des § 477 BGBnicht auf die werbemäßige Ankündigung einer Garantie anwendbar.

Ausdrücklich wiesen der BGH darauf hin, dass das deutsche Recht hier lediglich die EU-Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf umsetze. Die Auslegung der Richtlinie selbst führe ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Bedingungen einer Garantie erst in der rechtsgeschäftlichen Garantieerklärung selbst enthalten sein müssten. Auch die Richtlinie beanspruche keine Geltung schon im Vorfeld eines Rechtsgeschäfts. Eine Werbeanzeige fordere den Verbraucher aber lediglich auf, eine Ware zu bestellen und damit ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Sie sei, jedenfalls zunächst, nicht Teil des Rechtsgeschäfts selbst.

 

Hinweis

Das Urteil des BGH sollte Anbieter nicht zur Laxheit beim Umgang mit Garantieversprechen verleiten. Die Entscheidung führt nämlich dazu, dass der Warenanbieter im Fall der Bestellung eines Kunden auf Grundlage der Internetwerbung gehalten ist, bei Vertragsschluss nochmals gesondert sämtliche Angaben zu machen, die zur Geltendmachung der Garantie erforderlich sind und den Verbraucher auch sonst nach § 477 BGB auf seine Rechte hinzuweisen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.04.2011, I ZR 133/09.

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