Der Vermieter einer Wohnung verlangt vom Mieter nach Ende des Mietverhältnisses Schadensersatz. Der Mieter hatte erforderliche Schönheitsreparaturen trotz Fristsetzung nicht ausgeführt, einen selbst verlegten Bodenbelag und selbst verlegte Fliesen nicht entfernt sowie Schäden im Treppenhaus verursacht. Ein vom Vermieter eingeholter Kostenvoranschlag kalkulierte die erforderlichen Arbeiten auf 7.500 EUR netto.

Der Vermieter ließ den vom Mieter verlegten Bodenbelag entfernen und einen neuen Boden verlegen. Die übrigen Arbeiten ließ er nicht ausführen. Danach verlangte er vom Mieter hinsichtlich aller Schäden die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen voraussichtlichen Netto-Kosten als Schadensersatz.

Vor dem Amts- und Landgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe dem Vermieter nicht zu, da diesem eine fiktive Schadensberechnung zugrunde liege. Der VII. Zivilsenat des BGH habe für das Werkvertragsrecht entschieden, dass eine fiktive Schadensberechnung auf Basis eines Kostenvoranschlags nicht mehr möglich sei (Urteil v. 22.2.2018, VII ZR 46/17). Diese Rechtsprechung sei auf das Mietrecht übertragbar. Auch soweit er die Arbeiten habe ausführen lassen, stehe dem Vermieter kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ausgeführte Arbeiten könnten nicht auf Basis eines Kostenvoranschlags berechnet werden.

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