Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung für Geruchsbelästigung durch Kläranlage. Entschädigungsanspruch für enteignenden Eingriff. Rechtsnatur des enteignenden Eingriffs. Rechtsweg für Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen, die von der schlichthoheitlich betriebenen Kläranlage einer Gemeinde auf Nachbargrundstücke ausgehen, umfaßt auch einen Ausgleich für konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung des vom Eigentümer selbst bewohnten Hauses.
2. Es wird daran festgehalten, daß für enteignende Eingriffe in das Eigentum nach den von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätzen Entschädigung zu leisten ist.
Orientierungssatz
1. Beim enteignenden Eingriff geht es darum, daß eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einzelnen Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten; für den Ausgleich solcher Folgewirkungen gilt nicht der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung (Abgrenzung BVerfG, 1981-07-15, 1 BvL 77/78, BVerfGE 58, 300).
2. Der durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nicht gegenstandslos gewordene Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff ist das öffentlich-rechtliche Gegenstück zum zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Nachbarn nach BGB § 906 Abs 2 S 2.
3. Entschädigungsansprüche aus enteignendem Eingriff sind im Zivilrechtsweg zu verfolgen.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 17.12.1982; Aktenzeichen 14 U 180/81) |
LG Konstanz (Entscheidung vom 17.07.1981; Aktenzeichen 4 O 136/80) |
Fundstellen
Haufe-Index 537882 |
BGHZ, 20 |
BRS 1987, 524 |
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