Leitsatz (amtlich)

Zur rechtlichen Zulässigkeit einer nach dem Mehrheitswahlrecht durchgeführten Listenwahl von Delegierten eines Ortsverbandes zum Kreisparteitag einer politischen Partei.

 

Normenkette

GG Art. 21; ParteienG § 10; BGB §§ 25, 32, 40

 

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil, des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 19. Februar 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als nachfolgend der Klage stattgegeben oder die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 30 des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1987 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, bei Delegiertenwahlen im CDU-Ortsverband S… solche Stimmen für ungültig zu erklären, die einem Kandidaten auf dem Stimmzettel eindeutig zugeordnet, sind, soweit auf dem Stimmzettel die gemäß § 42 Abs. 4 der Satzung der B… CDU zulässige Gesamtstimmenzahl nicht überschritten wird.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags sowie im Kostenpunkt wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechte wegen

 

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder des Landesverbandes B… der beklagten politischen Partei. Sie gehören dem Ortsverband S… im Kreisverband St… an. Am 4. September 1986 fand in diesem Ortsverband eine Wiederholungswahl der Delegierten für den Kreisparteitag statt. Dabei waren 14 Delegierte zu wählen. Für diese Wahlen galt § 42 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes B… (SLVB) „der bestimmt:

„Delegiertenwahlen erfolgen in einem Wahlgang (Gesamtwahl). Gewählt sind entsprechend der Zahl der zu entsendenden Delegierten diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen. Bewerber, die hiernach nicht gewählt sind, gelten als Ersatzdelegierte in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge das Los. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn die auf ihm abgegebene Zahl der Stimmen höher als die Zahl der zu wählenden Delegierten ist.”

Bei der Wahl haben mehrere Parteimitglieder die ihnen zustehenden Stimmen auf wenige Kandidaten kumuliert. Der Wahlleiter hat die mehrfache Ankreuzung desselben Kandidaten auf einem Stimmzettel nur als Abgabe einer Stimme zugunsten des betreffenden Kandidaten gewertet. Zwei Stimmzettel, auf denen das 15. Kreuz jeweils wieder gestrichen worden War, hat er für ungültig erklärt. Die Kläger halten die Stimmenhäufung für wirksam. Sie sei nach § 42 Abs. 4 SLVB erlaubt, in jedem Falle aber sei ihre Zulassung unter der Geltung des Demokratieprinzips durch den Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes zwingend geboten. Die Stimmzettel, auf denen das überzählige Kreuz gestrichen worden sei, seien wirksam. Aus der Streichung gehe zweifelsfrei hervor, daß nur je 14 Stimmen abgegeben worden seien.

Das von ihnen angerufene Kreisparteigericht der Beklagten hat die Wahl mit Beschluß vom 10. November 1986 für unzulässig erklärt. Auf die Beschwerde des Ortsverbandes S… hat das Landesparteigericht den Antrag der Kläger zurückgewiesen. Über die dagegen eingelegte Beschwerde der Kläger beim Bundesparteigericht ist bisher nicht entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger im ersten Rechtszug sinngemäß den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Wiederholung der Wahl vom 4. September 1986 gestellt. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Berufung haben die Kläger wegen der am 8. September 1987 durchgeführten Neuwahl ihre erstinstanzlichen Anträge in der Hauptsache für erledigt erklärt und statt dessen beantragt, die Unwirksamkeit der Wahl vom 4. September 1986 festzustellen und den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen, Stimmenhäufungen als nur eine Stimme zu bewerten und Stimmzettel mit eindeutig gestrichenen Kreuzen für ungültig zu erklären. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat – im Hinblick auf die beiden für ungültig erklärten Stimmzettel – teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

I.

Dem Feststellungsantrag der Kläger kann, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nicht entgegengehalten werden, daß der nach der Parteigerichtsordnung vorgesehene Instanzenzug bisher nicht ausgeschöpft ist. Den Klägern ist auch unter Berücksichtigung der herausgehobenen Rolle der Parteien ein Abwarten auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesparteigerichts nicht zumutbar (Vgl. dazu BGHZ 47, 172, 174 m. w. N.).

Die Unzumutbarkeit folgt daraus, daß bei Wahlanfechtungen ein Verfahren gewährleistet sein muß, das binnen einer dem Wesen von Wahlen angepaßten kurz zu bemessenden Frist zu einer von den ordentlichen Gerichten nachprüfbaren Entscheidung der zuständigen Verbandsorgane über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl führt. Wird der danach dem Verband zuzubilligende Zeitraum für eine verbandsinterne Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl überschritten, so kann diese – ungeachtet der den politischen Parteien durch § 14 ParteiG zur Pflicht gemachten Unterhaltung einer eigenen, zunächst zur Streitentscheidung berufenen Schiedsgerichtsbarkeit – vor den ordentlichen Gerichten zur Nachprüfung gestellt werden. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Wahl sind ihrer Natur nach eilbedürftig. Verzögerungen in der Durchführung des Wahlprüfungsverfahrens können zur Folge haben, daß nicht gültig oder in nichtiger Wahl gewählte Personen (vgl. Sen. Urt. v. 17. Dezember 1973 – II ZR 47/71, NJW 1974, 183, 185) ein ihnen nicht zustehendes Mandat während eines großen Teils im äußersten Fall sogar während der gesamten Wahlperiode jedenfalls tatsächlich ausüben, während der wirklich Gewählte oder derjenige, der bei Einhaltung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens gewählt worden wäre, von der Ausübung seines Mandats ferngehalten wird. Ebensowenig erträglich wäre es, niemand als gewählt anzusehen, weil dadurch das Recht der Mitglieder auf Repräsentanz gewählter Mandatsträger verletzt würde. Mit einstweiligen Maßnahmen ist diesen mit Wahlanfechtungen verbundenen Problemen nicht beizukommen. Unumgänglich ist vielmehr eine alsbaldige und nicht nur vorläufige Entscheidung, durch die der Gewählte endgültig festgestellt oder eine Neuwahl angeordnet wird. Diesen rechtlichen Anforderungen wird ein parteiinternes Verfahren nicht gerecht, das selbst nach Ablauf von zwei Jahren nach Vornahme der angefochtenen Wahl noch zu keiner endgültigen Entscheidung über die Gültigkeit dieser Wahl geführt hat. Das gilt dann umsomehr, wenn – wie hier – die reguläre Wahlperiode nur zwei Jahre beträgt und es sich überdies um eine Wiederholungswahl mit nur noch etwa einjähriger Mandatszeit handelt. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert es nichts, daß sich der vorliegende Rechtsstreit inzwischen durch Ablauf der Amtsperiode der am 4. September 1986 gewählten Delegierten in der Hauptsache erledigt hat, so daß die Parteien letztlich nur noch um eine grundsätzliche Rechtsfrage streiten. Ein nach den vorstehenden Grundsätzen unzumutbarer Verlauf des verbandsinternen Wahlprüfungsverfahrens kann nicht nachträglich dadurch zumutbar werden, daß die zur Wahlprüfung berufenen Verbandsorgane nicht einmal innerhalb der Wahlperiode, für die in der angefochtenen Wahl gewählt wurde, zu einer abschließenden Entscheidung gelangt sind.

II.

In der Sache selbst hält das Berufungsgericht die Wahl vom 4. September 1986 für gültig. Es begründet dies damit, daß § 42 Abs. 4 SLVB die Stimmenhäufung nicht vorsehe. Gegen das Verfahren des Wahlleiters, die gehäuften Stimmen nur als eine Stimme zu werten, sei deshalb nichts zu erinnern. Auch hinsichtlich der beiden für ungültig erklärten Stimmzettel könne ihm kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden; – davon abgesehen hätten die Kläger die Ursächlichkeit eines etwaigen Verfahrensverstoßes für das Ergebnis der angefochtenen Wahl vom 4. September 1986 nicht dargetan. Hiergegen wendet sich die Revision nur wegen der beiden für ungültig erklärten Stimmzettel mit Erfolg.

1. Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, aus § 42 Abs. 4 der SLVB sei die Zulässigkeit einer Stimmenhäufung nicht herauszulesen, mit dem „Schweigen” der Satzung und der ständigen Übung, wonach innerhalb des Landesverbandes B… und auch des Ortsverbandes S… jedes Parteimitglied des Beklagten je zu entsendendem Mitglied dem einzelnen Kandidaten jeweils nur eine Stimme geben kann.

Nach gefestigter Rechtsprechung sind Satzungen von Körperschaften – unabhängig von ihrer Rechtsform – grundsätzlich objektiv auszulegen (RGZ 127, 186, 192; 159, 321, 326; 165, 68, 73; BGHZ 21, 370, 374; 47, 172, 180; Urteil vom 3.3.1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879, 880; Urt. vom 29. September 1954 – II ZR 331/53, LM Nr. 25 zu § 549 ZPO). Maßgebend ist dabei die Überlegung, daß die Verfassung eines Verbandes wegen der wechselnden Mitglieder aus dem Empfängerhorizont verstanden werden muß; Satzungen von Körperschaften sind deshalb „aus, sich heraus” auszulegen (vgl. dazu auch u.a. Coing, ZGR 1978, 659, 660; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. §§ 133, 157 Rdnr. 59; MünchKomm. – Mayer – Maly, BGB 2. Aufl. § 133 Rdnr. 32; einschränkend Wiedemann, DNotZ 1977, Sonderheft 75 Jahre DNotZ, 99, 100, 104, 105). Dementsprechend spielt der Wortlaut vor allem in seiner eventuell typischen Bedeutung eine erhöhte Rolle, während die Umstände nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 42 Abs. 4 SLVB läßt nach diesen Grundsätzen im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Zu diesen Beschlüssen gehören auch Wahlentscheidungen, wobei der Grundsatz „ein Mitglied eine Stimme” gilt. Soll die danach geltende Mehrheitswahl modifiziert und vom einfachen Mehrheitsprinzip abgewichen werden, so bedarf dies nach der zwingenden Vorschrift des § 40 BGB – und weil es sich insoweit um eine für das Parteileben grundlegende Entscheidung handelt – einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung (vgl. Sen. Urt. v. 17. Dezember 1973, a.a.O.). Somit reicht es nicht aus, daß die Satzung keine Vorschrift enthält, wonach ein vom Gesetz abweichender Wahlmodus – vorliegend die Konzentration der Stimmen eines Parteimitglieds zugunsten eines oder mehrerer Wahlbewerber (von den Klägern Stimmenhäufung genannt) – verboten ist. Vielmehr ist erforderlich, daß aus der Satzung eine dahingehende Entscheidung des Satzungsgebers klar ersichtlich ist.

b) Eine solche positive Gestattung, die die Stimmenhäufung zuläßt, ist den Bestimmungen der Satzung des B… Landesverbandes nicht zu entnehmen. Die den Wahlmodus regelnde Vorschrift des § 42 dieser Satzung geht erkennbar von dem schon aus dem Gesetz folgenden Mehrheitswahlrecht aus. Vor diesem Hintergrund bestimmt sie in den Absätzen 2 und 3, daß Vorstandsmitglieder und Bewerber zu Wahlen für Volksvertretungen einzeln und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen sind, wobei als selbstverständlich vorausgesetzt wird, daß jedes Mitglied für die in gesonderte Wahlgängen stattfindende Wahl jedes Kandidaten nur eine Stimme hat. Für Delegiertenwahlen wird dieser Grundsatz in zwei Richtungen modifiziert: Zum einen erfolgt die Wahl nicht in getrennten Wahlgängen, sondern in einem Wahlgang (Gesamtwahl). Zum anderen brauchen die Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Daraus folgt nur die Zusammenfassung der Wahl der einzelnen Delegierten zu einer Gesamtwahl und der Übergang vom einfachen zum relativen Mehrheitswahlrecht. Eine darüber hinausgehende Abweichung von den im Gesetz vorgesehenen Grundprinzipien des Mehrheitswahlrechts ist den Bestimmungen in § 42 Abs. 4 SLVB nicht zu entnehmen. Die jedem Wähler zustehenden 14 Stimmen ergeben sich nur daraus, daß 14 Einzelwahlen zu einer Gesamtwahl zusammengefaßt werden. Aus der Entscheidung für eine solche Gesamtwahl in Verbindung mit dem relativen Mehrheitserfordernis folgt daher keine Zulassung der Stimmenhäufung. Hierfür kann auch nichts aus dem Schlußsatz in Abs. 4 der die Delegiertenwahlen regelnden Vorschrift hergeleitet werden, wonach ein Stimmzettel ungültig ist, wenn die auf ihm abgegebene Stimmenzahl höher als die Zahl der zu wählenden Delegierten ist. Diese abschließende Regelung erklärt sich bereits zwangsläufig aus dem Wesen der Gesamtwahl. Würden auch die Delegierten in getrennten Wahlgängen gewählt, wäre der Schlußsatz überflüssig.

c) Enthält danach die Satzung des B… Landesverbandes an keiner Stelle eine auf die Stimmenhäufung hinweisende Regelung, verbietet sich die Annahme der Revision, die Satzung habe eine solche Stimmabgabe einführen wollen, schon angesichts der darin liegenden klaren Abweichung vom dispositiv normierten Regelfall. Da es sich hierbei um einen systemimmanenten Bestandteil der objektiv auszulegenden Satzung handelt, hätte die Stimmenhäufung selbst der Regelung, bedurft. Dem entspricht, daß ein solcher ungewöhnlicher Wahlmodus, der dem einzelnen Mitglied in Abweichung von den üblichen Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts bei der Wahl eines Kandidaten mehr als eine Stimme gibt, regelmäßig klar ausgesprochen wird, wenn er ausnahmsweise – wie z. B. in § 19 Abs. 2 Satz 1 KomWG Baden-Württemberg i.d.F. 1. September 1983 (GBI. S. 429) – zugelassen sein soll. Zu einem anderen Auslegungsergebnis kann man auch nicht aus innerverbandlicher Übung gelangen. Dabei kann dahinstehen, ob hier – wie es das Berufungsgericht getan hat – trotz der grundsätzlich objektiven Auslegung eine ständige Übung als Auslegungskriterium oder als Grundlage für ein „Gewohnheitsrecht durch Observanz” für ein Verbot der Stimmanhäufung herangezogen werden kann (vgl. RG JW 1986, 2387; BGHZ 63, 282, 290; – OLG Frankfurt, WM 1985, 1466, 1468; Soergel/Hadding” BGB 12. Aufl. § 25 Rdnr. 32 m. w. N.; Sodan, DÖV 1988, 928, 831). Denn vorliegend besteht jedenfalls keine solche Übung, die auf dem Stimmzettel hinter dem Namen des Kandidaten ein mehrfache Ankreuzung erlaubt. Danach sind auch keine außerhalb der Satzung liegenden objektiven Umstände ersichtlich, die auf eine Zulassung der Stimmenhäufung hinweisen.

2. Die in § 42 Abs. 4 SLVB getroffene Regelung ist auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) wirksam.

Der Revision ist zuzustimmen, daß die Delegierten nach demokratischen Prinzipien gewählt sein müssen. Wenn auch auf diese Wahl Art. 38 Abs. 1 GG wegen ihres vereinsrechtlichen (und nicht staatsrechtlichen) Charakters nicht unmittelbar anzuwenden ist, so muß doch die Wahl nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG demokratisch sein; danach gelten die wesentlichen Wahlgrundsätze, wie sie in Art. 38 Abs. 1 GG enthalten sind, gleichermaßen für die Delegiertenwahlen (Henke in Bonner Kommentar, Zweitbearb. Art. 21 Rdnr. 50 m. w. N. zum Blockwahlsystem). Die Nichtzulassung der Stimmenhäufung bedeutet keinen Verstoß gegen diese Grundsätze. Daß § 42 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes die Zulässigkeit der Stimmenhäufung nicht vorsieht, verletzt weder die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl noch das Gebot der Erfolgschancengleichheit. Auch andere demokratische Anforderungen, denen ein innerparteiliches Wahlrecht entsprechen muß, werden dadurch nicht berührt.

a) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1973 (II ZR 47/71, NJW 1974, 183) ausgeführt hat, bedeutet die im Grundgesetz gewährleistete, auch bei innerparteilichen Wahlen sicherzustellende Wahlfreiheit, daß jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben muß, seine Wahlentscheidung ohne Zwang oder sonstige Beeinflussung entsprechend seiner eigenen Überzeugung zu treffen. Dagegen hat der einzelne Wähler, wie auch das Bundesverfassungsgericht für eine Listenwahl im Rahmen staatlicher Wahlen ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 7, 63, 69; vgl. ferner BVerfGE 15, 165 f.), keinen Anspruch, auch von solchen Einschränkungen frei zu sein, die sich aus dem Wahlsystem, das der Gesetzgeber – im vorliegenden Fall das als Satzungsgeber fungierende Parteiorgan – zulässigerweise vorgesehen hat. Dies folgt aus der Notwendigkeit, die Prinzipien des Wahlsystems und -verfahrens, die zur Abstimmung gestellte Wahlfrage sowie die Modalitäten des Wahlgangs und der Stimmenverrechnung einheitlich festzulegen, was eine Freiheit des einzelnen Wählers insoweit ausschließt.

Ähnliches gilt für das Gebot der Wahlrechtsgleichheit. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl bedeutet, daß alle Wähler unabhängig von Bildung, Religion, Rasse oder ähnlichen sachfremden Merkmalen gleichzubehandeln sind und jede abgegebene Stimme den gleichen Zählwert – bei Anwendung des Verhältniswahlrechts auch den gleichen Erfolgswert – haben muß (BVerfGE 1, 209, 244; 7, 63, 70; 13, 243, 246; für innerparteiliche Wahlen vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 21 Rdnr. 58). Die Entscheidung, innerhalb welchen Wahlsystems die Gleichheit verwirklicht werden soll, steht jedoch auch hier dem zur Normsetzung berufenen Organ zu (vgl. BVerfGE 6, 84, 89; 11, 351, 360). Aus der Natur des vorgesehenen Wahlsystems und den Erfordernissen eines geordneten Wahlverfahrens folgende Einschränkungen sind von den Wählern hinzunehmen.

Beide Grundsätze werden durch das von dem Beklagten bei Delegiertenwahlen praktizierte Listenwahlsystem nicht berührt. Dieses System ist lediglich die Zusammenfassung einer Reihe von Einzelwahlen aus Gründen der Verfahrensvereinfachung, bei der diejenigen als gewählt gelten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen (relatives Mehrheitswahlrecht). Ein Eingriff in das Recht der Wähler auf freie und gleiche Wahl ist damit nicht verbunden. Jeder Wähler hat wie bei der Einzelwahl die Möglichkeit, frei von Beeinflussung- und Diskriminierung diejenigen Kandidaten anzukreuzen und damit zu wählen, die er auch bei einer Einzelwahl gewählt hätte. Dabei hat jede Stimme den gleichen Zählwert.

Ebensowenig verstößt die in § 42 Abs. 4 SLVB vorgesehene Listenwahl gegen das Gebot der Erfolgschancengleichheit. Da keine Stimme mehr zählt als andere, hat jeder Wähler die gleiche Chance, durch seine Stimmabgabe für den von ihm bevorzugten Kandidaten zu dessen Wahlerfolg beizutragen. Daran ändert es nichts, daß dieses System die Möglichkeit eröffnet, daß im Extremfall ausschließlich Kandidaten einer Mehrheitsgruppe gewählt werden, während sich selbst starke Minderheiten durch das Wahlergebnis bei der Zusammensetzung der Delegierten unter Umständen nicht mehr vertreten sehen. Dies folgt jedoch bereits zwangsläufig aus der Entscheidung des Satzungsgebers für ein Mehrheitswahlrecht. Das Ergebnis wäre kein anderes, wenn über jeden zu besetzenden Listenplatz einzeln abgestimmt würde. Die Entscheidung des Satzungsgebers für ein Mehrheitswahlrecht aber ist, wie sich gleichfalls bereits aus dem Senatsurteil vom 17. Dezember 1973 (a.a.O.) ergibt, von dem einzelnen Wähler hinzunehmen, weil auch die Erfolgschancengleichheit nur innerhalb des jeweiligen Wahlsystems garantiert ist. Für innerparteiliche Gruppierungen gilt insofern nichts anderes, da dieser Grundsatz für sie keinen weitergehenden Inhalt haben kann als für den einzelnen Wähler.

b) Ist die in § 42 Abs. 4 SLVB für Delegiertenwahlen vorgesehene, auf dem relativen Mehrheitswahlrecht beruhende Listenwahl mithin mit den demokratischen Grundprinzipien der Wahlfreiheit und -gleichheit (einschließlich der Erfolgschancengleichheit) vereinbar, so könnte sich ihre Unzulässigkeit allein daraus ergeben, daß sie aus Gründen fehlenden Minderheitenschutzes nicht den Mindestanforderungen an ein demokratisches innerparteiliches Wahlrecht (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) genügt.

Auszugehen ist hierbei, wie der Senat gleichfalls schon in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1973 (a.a.O.) ausgesprochen hat, von dem Grundsatz, daß die Auswahl des Wahlsystems und die Festlegung der Wahlrechtsgrundsätze im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsebers (ebenso für staatliche Wahlen BVerfGE 3, 19, 24; 383, 394; 5, 77, 81; 6, 84, 89) liegt. Den Gerichten steht lediglich die Prüfung zu, ob die Gestaltung des Wahlrechts ermessensfehlerhaft ist, insbesondere ob bei dem betreffenden Wahlsystem das Ausmaß, in dem der Wählerwille ungenügend oder verfälscht zum Ausdruck kommt, unverhältnismäßig groß ist, ohne daß dafür ein anderer, unter demokratischen Gesichtspunkten zu billigender Grund angeführt werden kann. Dagegen kann der Schutz parteiinterner Minderheiten, nicht dahin gehen, sie generell vor Sachentscheidungen der Mehrheit zu bewahren (vgl. dazu BVerfGE 70, 324, 326). Das Mehrheitswahlrecht ist als solches ein urdemokratisches Prinzip. Seine Zulässigkeit steht allgemein außer Zweifel.

Die gegen die von der Beklagten praktizierte Listenwahl nach dem Mehrheitswahlrecht gerichteten Bedenken beruhen darauf, daß sie es einer Mehrheit in der Hauptversammlung des Ortsverbandes in die Hand gibt, ausschließlich ihre Kandidaten in die Vertreterversammlung des Kreisverbandes, den Kreisparteitag, zu entsenden, mit der Folge, daß selbst größere Minderheiten auf Kreisebene nicht mehr repräsentiert sind. Ob die Eröffnung dieser Möglichkeit ermessensfehlerhaft ist, hängt bei Wahlen zu einer Vertreterversammlung entscheidend davon ab, ob diese Versammlung aufgrund ihrer Funktion wenigstens ein ungefähres Spiegelbild der an der Basis vorhandenen Mitgliederinteressen und -gruppierungen sein muß. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat in seiner Entscheidung vom 22. März 1982 (BGHZ 83, 228) die Listen-Mehrheitswahl zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft als unzulässig angesehen. Dem lag die Erwägung zugrunde, daß das Genossenschaftsgesetz Minderheiten in der Generalversammlung zu ihrem Schutze vor Mehrheitsentscheidungen weitgehende Rechte einräumt (vgl. §§ 16, 43 GenG), die verlorengehen würden, wenn es der Mehrheit möglich wäre, ausschließlich ihre Vertreter in die an die Stelle der Generalversammlung tretende Vertreterversammlung zu entsenden. Diese Erwägungen können für Wahlen zum Kreisparteitag der Beklagten keine Gültigkeit beanspruchen. Weder geht es bei der Beklagten darum, auf der Ebene des Kreisparteitages Sperrminoritäten zu erhalten, noch ist der Kreisparteitag seiner Funktion nach ein lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen verkleinertes Abbild der Hauptversammlungen der Ortsverbände.

Anders als bei der Genossenschaft und auch im staatlichen Bereich in den Parlamenten vollzieht sich der Willensbildungsprozeß in einer politischen Partei nicht nur auf einer Ebene, sondern in einer Reihe aufeinander aufbauender Stufen. Auf jeder Stufe ist die Parteiversammlung das oberste Organ, die als Mitgliederversammlung oder auch als eine aus Delegierten zusammengesetzte Vertreterversammlung gebildet werden kann (§ 9 Abs. 1 Satz 2 ParteiG). Dabei wird auf jeder Stufe das Ergebnis des Willensbildungsprozesses durch Mehrheitsentscheidungen abschließend formuliert, das wiederum als Grundlage für den Willensbildungsprozeß und die darauf beruhenden Entscheidungen der nächst höheren Ebene dient. Demzufolge repräsentiert der Parteitag oder die Mitgliederversammlung der jeweils höheren Stufe nicht die Gesamtheit der Parteimitglieder als solche und die verschiedenen auf der darunter liegenden Stufe unter ihnen vorhandenen Strömungen und Richtungen, sondern schon die Mitglieder in ihrer gebietsverbandlichen Zusammenfassung und die Meinungen, die sich in den darunter liegenden Gebietsverbänden jeweils mehrheitlich durchgesetzt haben. Im Rahmen der innerparteilichen Willensbildung läßt sich dabei vom Prinzip der „föderalen Repräsentation” sprechen (so „Rechtliche Ordnung des Parteiwesens, Bericht der vom Bundesminister des Inneren eingesetzten Parteienrechtskommission” 2. Aufl. S. 48 f.; ebenso Wolfrum, Die innerparteiliche demokratische Ordnung nach dem Parteiengesetz S. 92 f.; Heinz, Organisation innerparteilicher Willensbildung S. 26 ff., 59 ff.). Die innere Ordnung der Parteien genügt dabei bereits dann demokratischen Anforderungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG, wenn die Gliederungen der untersten Gebietsstufe als Basis der Parteiorganisation Hauptversammlungen besitzen, auf der jedes Mitglied des betreffenden Gebietsverbandes zu Wort kommen kann und die Mehrheit aller Mitglieder entscheidet (vgl. Henke in Bonner Komm., Zweitbearbeitung Art., 21 Rdnr. 50; Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 21 Rdnr. 58). Die nächsthöhere und alle folgenden Stufen können (und regelmäßig sind sie es auch) dagegen bereits Repräsentationsorgane in Form von Vertreterversammlungen sein, auf denen sich die in der Partei vertretenen Meinungen, und Richtungen nur noch in der Form widerspiegeln, in der sie sich auf der darunterliegenden Stufe mehrheitlich durchgesetzt haben. Die Grundsätze innerparteilicher demokratischer Willensbildung fordern zwingend nur, daß auf der jeweiligen Stufe auch Minderheiten auf den dort vorgeschriebenen Parteiversammlungen ihre Vorschläge ausreichend zur Geltung bringen können (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 ParteiG) und damit die Möglichkeit haben, zur Mehrheit zu werden. Auch die Beschränkung des Antragsrechtes gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 ParteiG auf die Delegierten oder die Vorstände der niedrigeren Stufen läßt jedenfalls nicht darauf schließen, daß die Versammlungen höherer Stufen verkleinerte Repräsentationsorgane aller Mitglieder der jeweils darunterliegenden Stufe sein müßten. Die für das Funktionieren einer innerparteilichen Demokratie erforderliche meinungsplurale Zusammensetzung der jeweils nächsthöheren Vertreterversammlung ist regelmäßig schon dadurch hinreichend gesichert, daß die Mehrheiten innerhalb der verschiedenen Untergliederungen, die ihre Delegierten zu dieser Versammlung entsenden, durchaus unterschiedlich ausfallen können. So besteht im allgemeinen keine Gewähr, daß die Richtung, die sich in einem Ortsverband durchsetzt, auch in allen anderen Ortsverbänden die Mehrheit für sich gewinnen kann. Die Richtung, die in einem Ortsverband die Mehrheit erobert, kann in einem anderen Ortsverband ohne weiteres in der Minderheit bleiben. Außerdem führt die Listenwahl nach dem relativen Mehrheitswahlrecht, wie sie in § 42 Abs. 4 SLVB vorgesehen ist, nicht unter allen Umständen dazu, daß auch innerhalb eines Gebietsbereiches lediglich Vertreter einer politischen Meinung in die Vertreterversammlung der nächsthöheren Stufe gelangen. Dazu kann es nur dann kommen, wenn die Mitglieder des betreffenden Gebietsbereiches in zwei oder mehrere festgefügte Gruppen zerfallen und die der Mehrheit angehörenden Wahlberechtigten ein „Blockverhalten” an den Tag legen und ausschließlich Kandidaten der Mehrheit ihre Stimme geben. Ein solches Verhalten kann jedoch nicht als Regel gelten, sondern stellt eher die Ausnahme dar. Regelmäßig ist jedenfalls auf den unteren Ebenen die Kandidatenaufstellung und Wahlentscheidung nicht mit einer politischen Richtungsentscheidung verbunden, da jeder Kandidat je nach Art der später von ihm in Wahrnehmung seines Mandats zu treffenden Entscheidungen, die äußerst vielfältiger Natur sein können und häufig im Zeitpunkt seiner Wahl nicht einmal im einzelnen vorauszusehen sein werden, verschiedene Richtungen verkörpern wird. Wahlentscheidungen bei Delegiertenwahlen, insbesondere der unteren Gliederungsstufen, erfolgen aus solchen Gründen überwiegend nach persönlichen Kriterien (vgl. Trautmann, innerparteiliche Demokratie im Parteienstaat S. 283 m. w. N.). Nach alldem ist innerhalb einer politischen Partei die Entscheidung des Satzungsgebers für ein Mehrheitswahlsystem ohne besonderen Minderheitenschutz bei Delegiertenwahlen zur Vertreterversammlung der nächsthöheren Organisationsstufe jedenfalls nicht unvereinbar mit demokratischen Grundsätzen (ebenso Heinz a.a.O. S. 107; K. H. Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland S. 233 und 265; auch E. Küchenhoff, in R. Schmidt/M. Bärlein/H. Bonin, Das Blockwahlsystem in der SPD S. 33, der eine größtmögliche Mitwirkungsmöglichkeit der Mitglieder an der innerparteilichen Willensbildung zum rechtlichen Gebot erhebt, lehnt nur die Blockwahl ab, sieht dieses Gebot aber anscheinend bei voller Freiheit der Stimmabgabe für alle Wähler als erfüllt an, vgl. a.a.O. S. 35).

Danach ist das in § 42 Abs. 4 SLVB statuierte Wahlverfahren, das auch für die Wahlen der Delegierten zum Kreisparteitag ein reines Mehrheitswahlrecht vorsieht, aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kreisparteitag der Beklagten nicht lediglich eine aus Zweckmäßigkeitsgründen verkleinerte Vollversammlung aller Mitglieder des Kreises, was eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnte. Ortsverband und Kreisverband gehören nicht derselben Stufe, sondern bereits verschiedenen Stufen der politischen Willensbildung innerhalb der vom Parteiengesetz vorgeschriebenen aufsteigenden gebietlichen Gliederung der Parteien (§ 7 ParteiG) und damit auch der CDU an. Dies folgt bereits aus § 15 Abs. 1 des Bundesstatuts der Beklagten, das neben der Bundespartei, den Landes- und Kreisverbänden als unterste eigene Organisationsstufe in den Landkreisen Stadt- oder Gemeindeverbände und in den, Bezirken kreisfreier Städte Stadtbezirksverbände (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 des Statuts) vorsieht. Als Stadtbezirksverband fungiert im Stadtstaat B… der Ortsverband (§ 9 Abs. 2 SLVB). Nach § 15 Abs. 2 SLVB nehmen die Ortsverbände für ihren lokalen Bereich die wesentlichen politischen Aufgaben wahr, die dem Kreis für den von ihm abgedeckten größeren Bezirk zugewiesen sind (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SLVB). Die Ortsverbände der Beklagten stellen mithin im Rahmen der von unten nach oben aufsteigenden politischen Willensbildung der Gesamtpartei nach dem Organisationsschema der CDU eine eigene vom Kreisverband unterschiedene Organisationsstufe dar. Sie, nicht die Kreisverbände bilden im Aufbau der Beklagten die Gebietsverbände der untersten Stufe im Sinne von § 9 Abs. 1 ParteiG (so auch K. H. Seifert allgemein für die Ortsverbände der großen politischen Parteien, vgl. Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 14). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, daß ihre Mitgliederversammlungen entsprechend der Terminologie des Parteiengesetzes als Hauptversammlung (§ 3 Nr. 1 SLVB) bezeichnet werden, während die Mitgliederversammlungen der Gebietsverbände höherer Stufen die Bezeichnung Parteitag führen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 ParteiG). Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß die Ortsverbände die ihnen für ihren Bereich zugewiesenen Aufgaben entsprechend den Beschlüssen und Richtlinien der übergeordneten Parteiorgane wahrnehmen (§ 15 Abs. 2 SLVB). Dies folgt bereits mit Selbstverständlichkeit aus der Einbindung in den Mechanismus der von unten nach oben aufsteigenden Willensbildung der Gesamtpartei, der auch die höheren Stufen (vgl. für die Landesverbände § 16 Abs. 2 des Bundesstatuts) in entsprechender Weise bindet. Ebensowenig steht entgegen, daß den Ortsverbänden nach § 18 Abs. 2 Bundesstatut und § 10 Abs. 1 SLVB im Verhältnis zu ihren Kreisverbänden die organisatorische Selbständigkeit fehlt und auch ein eigenes Kassenführungsrecht nur fakultativ vorgesehen ist (§ 29 Abs. 2 SLVB). Es kann dahinstehen, ob diese Einschränkung des organisatorischen Selbstbestimmungsrechts der Gliederungen der Parteibasis ihrerseits rechtlichen Bedenken unterliegt. Jedenfalls ist sie nicht dazu angetan, die Eigenschaft der Ortsverbände als eigene Organisationsstufe der Partei aufzuheben. Für die Frage, auf welcher Ebene sich die Mitgliederpartizipation zu vollziehen hat und von wann ab eine durch Mehrheitsentscheidungen der untergeordneten Stufe vorformulierte und gefilterte Mitgliederrepräsentation demokratischen Anforderungen genügt, kommt es nicht auf die rechtlich-organisatorische Selbständigkeit einer Untergliederung, sondern allein auf die Rolle an, die ihr in der Stufenleiter der innerparteilichen Willensbildung zugewiesen ist. Da der Willensbildungsprozeß, wie oben dargelegt, auf jeder Stufe abschließend formuliert werden kann, genügt es dem aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG folgenden Demokratiegebot, daß die Ortsverbände der Beklagten als Forum der Mitgliederpartizipation Hauptversammlungen besitzen (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 SLVB), auf denen jedes Mitglied als Einzelner wie auch als Angehöriger einer Gruppe zu Wort kommen und um die Erlangung der Mehrheit werben kann. Dagegen erfordert dieser Grundsatz nicht zwingend, daß die im Kampf um die Mehrheit unterlegenen Minderheiten auf dem Kreisparteitag als Repräsentationsorgan der nächsthöheren Stufe erneut in ungefährer Entsprechung des Kräfteverhältnisses an der Basis vertreten sein müssen. Dementsprechend hält die von der Beklagten praktizierte, § 42 Abs. 4 SLVB entsprechende Delegiertenwahl zum Kreisparteitag durch reinen Mehrheitsentscheid der Mitglieder der entsendenden Ortsverbände, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, rechtlicher Kontrolle stand.

3. Dagegen hat die Revision hinsichtlich des von den Klägern gestellten Feststellungsantrags Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß die beiden Stimmzettel, auf denen jeweils das 15. Kreuz wieder gestrichen worden war, als ungültig behandelt worden sind. Diese Stimmzettel wären nach § 42 Abs. 4 SLVB, nur dann ungültig gewesen, wenn sich auf ihnen mehr als 14 Kreuze befunden hätten. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, daß die Streichung des überzähligen Kreuzes die Beseitigung des Votums bedeutet (vgl. dazu OVG Lüneburg, DÖV 1952, 764 f. mit Anm. von Rietdorf a.a.O., 765 f.; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 3. Aufl. 1986, § 39 BWG Rdnrn. 10, 15). Das Berufungsgericht unterliegt einem Rechtsfehler, wenn es einen substantiierten Vortrag der Kläger dazu vermißt, daß dieser Verstoß für das Ergebnis der von den Klägern angefochtenen Wahl ursächlich war. Vielmehr ist es Sache der Beklagten, den sicheren Nachweis zu führen, daß die beanstandete Wahl nicht auf diesem Mangel beruhen kann (vgl. dazu RGZ 90, 206, 208; 103, 6, 7 ff.; 110, 194, 197; BGHZ 59, 369, 375). Damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nachholen kann, ist die Sache zur Prüfung zurückzuverweisen; ob die Nichtigkeit der Wiederholungswahl vom 4. September 1986 auf die beiden zu Unrecht vom Wahlleiter für ungültig erklärten Stimmen zurückzuführen sein kann.

III.

1. Das Berufungsurteil hat Bestand, soweit der Antrag der Kläger zurückgewiesen worden ist, Stimmzettel, auf denen mehr als eine Stimme für einen Kandidaten abgegeben worden ist, auch künftig nur als eine Stimme zu zählen. Das folgt wegen der Bewertung der Stimmenhäufung als jeweils nur eine Stimme schon daraus, daß dieses Verfahren entsprechend den Ausführungen zu II.1. und 2. nicht zu beanstanden ist.

2. Über den weiteren Unterlassungsantrag, bei künftigen Wahlen Ungültigkeitserklärungen von Stimmzetteln mit eindeutig gestrichenen überzähligen Kreuzen zu unterlassen, kann der Senat ebenfalls abschließend entscheiden. In diesem Punkte ist der Klage, wie aus den Ausführungen zu oben II. 3. folgt, stattzugeben, so daß die Revision insoweit Erfolg hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609509

BGHZ, 67

NJW 1989, 1212

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge