Leitsatz (amtlich)

1. Die Verpflichtung eines Vertragspartners zur Erteilung derjenigen Auskünfte, deren der andere Partner zur Berechnung seiner vertraglichen Ansprüche bedarf, steht unter dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Auskunftspflichtige braucht Angaben, deren Ausnutzung zu vertragsfremden Zwecken, insbesondere solchen des Wettbewerbs, nach den Umständen nahe liegt, nur insoweit zu machen, als sie zur Erreichung des Vertragszweckes unbedingt erforderlich sind.

2. Mit einer Klage auf Rechnungslegung kann zwar ein Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseides verbunden werden. Eine Verurteilung hierzu ist aber erst möglich, wenn die Rechnung gelegt ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647964

BGHZ, 385

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