Leitsatz (amtlich)

Eine gesetzliche Kündigungsfrist muß dem Gekündigten in jedem Fall voll gewahrt bleiben. Das gilt auch, wenn der letzte Tag vor ihrem Beginn ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist; § 193 BGB ist in diesem Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (so auch BAG in NJW 1970, 1470 = BAGE 22, 304).

 

Normenkette

BGB § 193; HGB § 89

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.07.1971)

LG Limburg a.d. Lahn

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9. Juli 1971 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 2. Oktober 1969 einen schriftlichen Vertrag, durch den die Beklagte dem Kläger ihre Alleinvertretung in einem bestimmten Gebiet übertrug. Mit Schreiben vom 18. November 1969, das dem Kläger am 20. November 1969 zuging, kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos. Der 19. November 1969 war gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag).

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gehabt, eine ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 1969 hätte ihm spätestens am 19. November 1969 zugehen müssen, die Kündigung der Beklagten sei daher erst zum 31. März 1970 wirksam geworden.

Der Kläger hat mit der Klage u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen vollständigen Buchauszug über alle direkten und indirekten Aufträge aus seinem Vertragsgebiet für die Monate Januar bis März 1970 zu erteilen und sie nach Vorlegung des Buchauszuges weiter zu verurteilen, die ihm danach geschuldete Provision nebst Zinsen zu zahlen.

Das Landgericht hat den Kläger mit diesem Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht dagegen hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger den begehrten Buchauszug zu erteilen, und hat die Sache wegen des Zahlungsantrags an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die dem Kläger am 20. November 1969 zugegangene Kündigung das Handelsvertreterverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 1969 oder erst zum 31. März 1970 beendet hat.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kündigung der Beklagten sei erst zum 31. März 1970 wirksam geworden. Bis zum 31. Dezember 1969 sei die Kündigungsfrist von 6 Wochen nicht gewahrt gewesen. Der Umstand, daß der 19. November 1969 ein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag) gewesen sei, habe nicht dazu geführt, daß eine Kündigung zum 31. Dezember 1969 auch noch am 20. November 1969 möglich gewesen sei. § 193 BGB sei in diesem Falle weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, wie das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (NJW 1967 S. 2078 = BAGE 20, 8) neuerdings in NJW 1970 S. 1470 = BAGE 22, 304 entschieden habe. Es sei wichtiger und entspreche mehr dem Sinn des Gesetzes, dem Gekündigten die volle, seinem Schutz dienende Kündigungsfrist ungeschmälert zu erhalten, als dem Kündigenden die Möglichkeit zu geben, dann, wenn der letzte Tag vor Beginn der Kündigungsfrist ein Sonntag oder Feiertag sei, noch am Tage danach zu kündigen.

2. Die Revision hat keinen Erfolg.

Daß § 193 BGB hier nicht unmittelbar anwendbar ist, war von jeher die allgemeine Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, wird auch von der Revision eingeräumt.

Auch eine entsprechende Anwendung des § 193 BGB ist abzulehnen. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu in NJW 1970 S. 1470 sind überzeugend. Besonders die folgenden Erwägungen sind entscheidend:

a) § 193 BGB dient dem Interesse dessen, der eine Erklärung abzugeben hat. Dagegen sind die Kündigungsfristen zum Schutz des Kündigungsempfängers bestimmt. Sie sind Mindestfristen, die dem Gekündigten unverkürzt zur Verfügung stehen sollen. Deshalb darf auch § 193 BGB, wenn der letzte Tag vor dem Beginn der Kündigungsfrist ein Sonntag oder Feiertag ist, nicht zu ihrer Verkürzung führen.

b) Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß nunmehr in § 193 BGB der Samstag den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt ist, daß deshalb bei entsprechender Anwendung des § 193 BGB eine Kündigungsfrist häufig um zwei, unter Umständen sogar um drei oder vier Tage verkürzt werden könnte und daß das bei kurzen Kündigungsfristen von einer Woche oder zwei Wochen zu einer erheblichen Verkürzung der Frist führen würde. Auch das Reichsarbeitsgericht, das den § 193 BGB für entsprechend anwendbar hielt, hat in ARS 6, 348 bemerkt, daß dies bei sehr kurzen Kündigungsfristen bedenklich sei (ebenso Hueck in der Anm. zu dem Urteil des Reichsarbeitsgerichts in ARS 26, 185).

c) Die hier zu entscheidende Frage kann aber bei einem Handelsvertreterverhältnis nicht anders als bei dem Arbeitsverhältnis eines Angestellten, wie es das Bundesarbeitsgericht zu beurteilen hatte, entschieden werden. Der § 622 Abs. 1 BGB und die §§ 66, 89 HGB sehen übereinstimmend die Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen vor. Die Frage muß auch, im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, bei Kündigungsfristen von jeder Länge gleich beurteilt werden. Der Bestimmung einer längeren Kündigungsfrist liegt nach der Auffassung des Gesetzgebers regelmäßig eine entsprechend höhere Schutzwürdigkeit des Gekündigten zugrunde. Allen diesen Gesichtspunkten kann nur dann voll Rechnung getragen werden, wenn der Grundsatz, daß eine Kündigungsfrist dem Gekündigten als Mindestfrist ungeschmälert gewahrt bleiben muß, ausnahmslos ohne eine entsprechende Anwendung des § 193 BGB zugunsten des Kündigenden durchgeführt wird. Sonst würde, wie bereits erwähnt, bei kurzen Kündigungsfristen der Schutz des Gekündigten unter Umständen in erheblichem Umfang eingeschränkt. Dem Bundesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Rechtssicherheit auf die Umstände des Einzelfalles abgestellte Billigkeitsentscheidungen in dieser Frage nicht zuläßt.

d) Die Revision weist auf die in § 565 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 2 BGB sowie in § 621 Ziff. 2 BGB getroffene Regelung hin. Es ist nicht zu verkennen, daß in diesen Fällen, wenn der Montag ein Feiertag ist, die Kündigung unter Umständen noch am Dienstag erklärt werden kann, die Zeit bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ende der Woche also entsprechend verkürzt wird. Es handelt sich hierbei aber um Sonderregelungen, die nicht verallgemeinert werden können. Es fehlt in diesen Fällen an der Bestimmung einer Mindestfrist, die bei der Kündigung zwischen ihrer Erklärung und ihrem Wirksamwerden liegen muß, wie die §§ 66 und 89 HGB sie vorschreiben. Im übrigen lassen z.B. § 565 Abs. 3 Nr. 3 und § 621 Nr. 3 BGB die Kündigung spätestens am 15. eines Monats für dessen Schluß zu; das gilt auch dann, wenn der 15. ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Daraus folgt, daß das Gesetz keineswegs allgemein in der Frage der Wahrung von Kündigungsfristen den dem § 193 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken berücksichtigt wissen will.

e) Die Revision weist darauf hin, die Beklagte habe ihre Kündigung noch vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in NJW 1970 S. 1470, durch die die bisherige Rechtsprechung geändert worden ist, erklärt. Das kann aber nicht dazu führen, im vorliegenden Fall noch an der früheren Rechtsprechung festzuhalten, die nicht mehr für richtig gehalten wird. Die Beklagte hat übrigens nicht einmal vorgetragen, sie habe sich darauf verlassen, daß die Kündigung am 20. November 1969 noch zum 31. Dezember 1969 habe wirksam werden können. Sie hat vielmehr die Kündigung als fristlose ausgesprochen.

f) Die Revision ist hiernach als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Vogt, Finke, Schmidt, Meise, Recken

 

Fundstellen

BGHZ

BGHZ, 265

NJW 1972, 2083

JR 1973, 23

Nachschlagewerk BGH

MDR 1973, 42

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