Leitsatz (amtlich)

›Zur Verteilung der Beweislast, wenn der Vermieter wegen einer Ölkontamination des Bodens und einer Verunreinigung des Grundwassers von dem Mieter, der auf dem Mietgrundstück längere Zeit eine Tankanlage für Mineralöl unterhalten hat, Schadensersatz fordert.‹

 

Tatbestand

Die Rechtsvorgängerin des Klägers vermietete als Eigentümerin des Bahnhofsgeländes in S. einen Teil dieses Geländes ab 1. Juni 1962 zum Zwecke des Betriebes eines Brennstoffhandels an den Einzelkaufmann Herbert H., an dessen Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1984 die beklagte Herbert H. GmbH trat. Auf dem Mietgelände wurde von Beginn an eine Tankanlage für Mineralöl mit Abfüllvorrichtung betrieben. Bodenuntersuchungen im Januar 1991 ergaben eine Ölkontamination des Grundstücks sowie Verunreinigungen des Grundwassers. Gestützt auf das diese Untersuchungen auswertende Gutachten eines Instituts für Umweltanalytik begehrte der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch die Bodenverunreinigung des Mietobjekts entstanden sind. Das Landgericht erließ ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil, das es nach Einspruch der Beklagten aufrechterhielt. Auf deren Berufung wies das Oberlandesgericht die Klage unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidungen ab. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 357 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte in haftungsrechtlicher Hinsicht seit 1962 fortlaufend als Mieterin und Nutzerin des fraglichen Geländes anzusehen sei. In das 1962 zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und dem Einzelkaufmann Herbert H. begründete Mietverhältnis sei die Beklagte durch im Februar 1985 abgeschlossene Nachtragsverträge mit schuldbefreiender Wirkung für Herbert H. eingetreten. Soweit der zuletzt im März 1990 abgeschlossene Folgevertrag die Klausel enthalte, daß frühere Verträge aufgehoben würden, bedeute dies lediglich, daß die Rechtsbeziehungen der Parteien für die Zukunft auf eine neue und differenzierter geregelte Basis gestellt werden sollten; ein Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund des früher bestehenden Vertragsverhältnisses liege darin nicht. Diese Ausführungen, die die Revision als ihr günstig nicht angreift, begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3. Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht dem Kläger den Beweis des ersten Anscheins dafür versagt, daß die 1991 festgestellten Ölkontaminationen des gemieteten Geländes während der Zeit des Mietgebrauchs durch die Beklagte und ihren Rechtsvorgänger (seit 1962) eingetreten sind. Es hat dazu ausgeführt, ein solcher Anscheinsbeweis wäre in Betracht gekommen, wenn die Beklagte oder ihr Rechtsvorgänger auf dem gemieteten Gelände als erste ein Tanklager betrieben hätten oder feststünde, daß zuvor keine Nutzung des Grundstücks erfolgt sei, bei der es zu Ölkontaminationen hätte kommen können. Ein derartiger Sachverhalt sei jedoch nicht gegeben, da nach der Darstellung der Beklagten, dem der Kläger nicht entgegengetreten sei, schon während des Krieges, also lange vor der der Beklagten zuzurechnenden Mietzeit, auf demselben Gelände ein Tanklager betrieben worden sei. Eine Nutzung des Geländes, bei der es zu Ölkontaminationen habe kommen können, habe schon seit etwa 50 Jahren bestanden; der Beklagten könnten hiervon nur etwa 30 Jahre zugerechnet werden. Darüber hinaus spreche gegen den für den Anscheinsbeweis erforderlichen typischen Geschehensablauf, daß nach dem von dem Kläger selbst vorgelegten Privatgutachten an der von der Beklagten betriebenen Tankanlage die Bereiche, an denen Betankungsvorgänge stattgefunden hätten, durch Betonplatten gegen Tropfverluste geschützt und auch ansonsten große Teile des Grundstücks mit Kopfsteinpflaster befestigt gewesen seien.

Soweit die Revision gegen diese Ausführungen einwendet, es seien wesentliche Umstände übersehen und die Voraussetzungen für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises verkannt worden, vermag sie nicht durchzudringen.

Erste Voraussetzung für den Erfolg des Feststellungsbegehrens des Klägers ist ein Kausalitätsnachweis dafür, daß die Ölschäden, die Anfang 1991 auf dem vermieteten Grundstück festgestellt worden sind, von der Beklagten oder ihrem Rechtsvorgänger verursacht worden sind. Das gilt nicht nur für den Schadensersatzanspruch aus Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten, sondern auch für einen etwaigen Anspruch aus § 22 Abs. 2 WHG, der daneben als Anspruchsgrundlage wegen der Verunreinigung des Grundwassers in Betracht kommt (vgl. dazu BGHZ 103, 129, 132 f; LG Köln NJW 1975, 1708). Es handelt sich dabei um eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität, die dem Strengbeweis gemäß § 286 ZPO unterliegt und nicht nach § 287 ZPO zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540, 541). Eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, der nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt (BGHZ 100, 31, 34 m.w.N.), setzt voraus, daß ein bestimmter Lebenssachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. etwa BGHZ aaO. S. 33). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall ein Anscheinsbeweis für die Verursachung der 1991 festgestellten Ölschäden durch die Beklagte oder ihren Rechtsvorgänger nur angenommen werden könnte, wenn feststünde, daß bei Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1962 das Mietgrundstück noch nicht ölkontaminiert war. Das hat der Kläger aber nicht darzutun vermocht. Da er nicht ausräumen konnte, daß das fragliche Gelände schon ca. 20 Jahre zuvor als Tanklager genutzt worden ist - zu einer Zeit, als der Gedanke des Umweltschutzes noch wenig verbreitet war -, spricht im Gegenteil die Lebenserfahrung dafür, daß die Ursache jedenfalls für einen Teil der Ölschäden schon durch das Verhalten eines außenstehenden Dritten oder klägerseits gesetzt worden ist. Der Umstand der Vorbenutzung als Tanklager entkräftet hier nicht nur einen Anscheinsbeweis, sondern er steht schon der Annahme eines solchen entgegen mit der Folge, daß es bei der vollen Beweislast des Klägers verbleibt (vgl. dazu Zöller/Greger ZPO 18. Aufl. Rdn. 29 vor § 284). Deswegen war es entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa Sache der Beklagten, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß schon vor 1962 durch den Betrieb eines Tanklagers Ölschäden entstanden sind - solche Vorgänge lagen auch weder in ihrem Wahrnehmungs- noch in ihrem Gefahrenbereich -, sondern es hätte dem Kläger obgelegen darzutun, daß seine Rechtsvorgängerin das Grundstück bei Beginn des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere ohne eine Ölkontamination, übergeben hat, um eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten eingreifen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1994 - III ZR 182/92 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Baumgärtel, Beweislast, Band 1 2. Aufl. § 548 Rdn. 1;. Emmerich/Sonnenschein, Miete 6. Aufl. § 548 Rdn. 4; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. Teil IV Rdn. 613, jeweils m.w.N.). Weiter kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht besondere Umstände übersehen habe, die geeignet seien, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Das von dem Kläger vorgelegte Privatgutachten leidet von vornherein daran, daß es die Auswertung von Bodenuntersuchungen zweier Grundstücke betrifft, ohne das von der Beklagten gemietete Gelände hinreichend genau abzugrenzen. Soweit ihm zu entnehmen ist, daß sich Ölverunreinigungen auf Stellen konzentrieren, die im Bereich des Tanklagers der Beklagten liegen, ist dies schon deswegen kein zwingendes Indiz für deren Verantwortlichkeit, weil nicht vorgetragen und nicht ersichtlich ist, daß die vor 1962 betriebenen Tankanlagen sich an anderer Stelle befunden haben. Aus dem Umstand schließlich, daß sich die zu beanstandenden Ölkonzentrationen vorwiegend in einer mittleren Tiefe von 1 bis 1,8 m befinden, ergibt sich nicht ohne weiteres, daß die Verunreinigungen jüngeren Datums sein müssen; dafür hätte ggf. die besondere Sachkunde eines Gutachters nutzbar gemacht werden müssen.

4. Die Revision macht geltend, daß der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts, der gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO geboten gewesen sei, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt hätte, daß es nach Art und Vorkommen der Verunreinigung sowie Zusammensetzung der nachgewiesenen Kohlenwasserstoffe ausgeschlossen sei, die Ursache stamme aus der Zeit vor dem 1. Juni 1962. Mit dieser Verfahrensrüge hat sie Erfolg.

Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, darf eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, daß das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO gibt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. BVerfG NJW 1992, 678, 679; BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981, 1378; Zöller/Schneider aaO. § 528 Rdn. 3; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 278 Rdn. 10). Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht dem Kläger den Beweis des ersten Anscheins zugebilligt und der Klage auf dieser Grundlage stattgegeben. Das Berufungsgericht hätte daher auf seine insoweit abweichende Ansicht hinweisen und dem Kläger Gelegenheit geben müssen, geeigneten Beweisantritt nachzuholen. Dies ist nicht geschehen. Der Beweis, der auf einen solchen Hinweis hin nach dem Vorbringen der Revision angeboten worden wäre, wäre auch erheblich gewesen, weil bei Erweislichkeit des Beweisthemas es Sache der Beklagten gewesen wäre, sich hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den in ihrem Gefahrenbereich aufgetretenen Schaden zu entlasten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 81/74 - VersR 1976, 1084, 1085 f). Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit zweckentsprechender Sachverständigenbeweis nachgeholt wird.

5. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, daß die Beklagte zwar nicht den gesamten Schaden verursacht, wohl aber zu diesem durch den Betrieb ihrer Tankanlage beigetragen hat, kommt nicht etwa eine gesamtschuldnerische Haftung analog § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht, wie das Berufungsgericht in anderer Sache im Urteil vom 4. Juni 1993 angenommen hat. Hierfür fehlt es an der Voraussetzung, daß die Handlungsweise jedes möglicherweise Beteiligten geeignet ist, den ganzen Schaden zu verursachen (vgl. etwa Hager NJW 1991, 134, 139 m.w.N.). Soweit eine Haftung dem - Grunde nach nur hinsichtlich eines Teils des Schadens anzunehmen ist, ist vielmehr eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO geboten (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 236/93 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Notfalls ist auf dieser Grundlage der sog. Mindestschaden auszuwerfen (vgl. dazu BGHZ 91, 243, 256 f; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - X ZR 65/92 - NJW 1994, 663, 664 f m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993631

BB 1994, 1244

NJW 1994, 1880

BGHR BGB § 548 Anscheinsbeweis 1

BGHR ZPO § 139 Hinweispflicht 3

WM 1994, 1823

ZIP 1994, 886

MDR 1994, 684

VersR 1994, 1351

ZUR 1995, 50

UPR 1994, 338

Englert / Grauvogl / Maurer 2004 2004, 933

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