Leitsatz (amtlich)

Haben bei einer offenen Handelsgesellschaft die übrigen Gesellschafter der Übertragung eines Gesellschaftsanteils ohne Vorbehalt zugestimmt, so steht den Vertragschließenden bei der Übertragung frei zu vereinbaren, welche Sozialansprüche und Sozialverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer auf den Erwerber übergehen sollen. Haben sie nichts darüber bestimmt, dann gehen im Zweifel nur diejenigen Ansprüche und Verbindlichkeiten über, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus dem Rechenwerk der Gesellschaft ersichtlich sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647913

BGHZ, 221

NJW 1966, 1307

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