Leitsatz (amtlich)

1. Während der Geltungsdauer der Verordnung vom 1945-01-08 war die Mindestbeteiligung von 3 zur Ausübung ihres Amtes befugten Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft an der Beschlußfassung auch dann ausreichend, wenn die Satzung hierfür eine höhere Zahl vorschrieb.

2. Haben bei der Beschlußfassung des Aufsichtsrats fremde Personen oder Aufsichtsratsmitglieder mitgestimmt, die zur Ausübung ihres Amtes nicht befugt waren, so ist der Beschluß rechtlich nicht wirksam, es sei denn, daß derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Beschlusses beruft, einwandfrei die Möglichkeit ausräumt, daß der Beschluß durch das Mitstimmen der Unbefugten beeinflußt worden ist.

3. Gegen die Rechtswirksamkeit einer Kündigungserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft können keine rechtlichen Bedenken daraus hergeleitet werden, daß sich der Aufsichtsrat bei der Übermittlung der von ihm beschlossenen Kündigung an den Gekündigten des Vorstandes als Boten bedient hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649174

BGHZ, 327

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge