Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachbarrecht: Kriterien der wesentlichen Beeinträchtigung durch Volksfestlärm; Duldungspflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wesentliche Geräuschimmissionen im Sinne von BGB § 906 Abs 1 sind identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von BImSchG § 3 Abs 1, § 22 Abs 1.

2. Die "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (sog LAI-Hinweise vgl NVwZ 1988, 135) können den Gerichten als Entscheidungshilfe bei der Beurteilung von Volksfestlärm dienen.

3. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Volksfestlärm können gesetzliche Wertungen (hier: LärmschutzVO in Rheinland-Pfalz = juris: LärmV RP) nicht unberücksichtigt bleiben.

4. Hat der Tatrichter auf der Grundlage eines bestimmten Sachverhalts (Zahl der Feste, Öffnungszeit, entwickelte Lautstärke) eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung festgestellt, dann ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, durch Beschränkung in der Zahl der Feste mit bestimmten Öffnungszeiten oder sonstigen Auflagen das zulässige Maß der Lärmimmission festzulegen.

5. Zur Frage der Ortsüblichkeit von Volksfestlärm.

6. Der Nachbar von Volksfesten hat grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine über BGB § 906 Abs 1 hinausgehenden Duldungspflichten.

 

Orientierungssatz

Zitierungen zu Leitsatz 1: vergleiche BVerwG, 1988-04-29, 7 C 33/87, NJW 1988, 2396, 2397 und BVerwG, 1989-01-19, 7 C 77/87, NJW 1989, 1291.

 

Normenkette

BGB § 906 Abs. 1, 2 S. 1, § 1004; BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Entscheidung vom 25.01.1989; Aktenzeichen 7 U 1686/87)

LG Koblenz (Entscheidung vom 14.10.1987; Aktenzeichen 15 O 170/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537958

BGHZ, 63

NJW 1990, 2465

JZ 1991, 91

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