Leitsatz (redaktionell)

1. Die Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter ist für die übrigen Gesellschafter regelmäßig dahin zu verstehen, dieser billige, was er erklärt hat, auch im Innenverhältnis, es sei denn, aus den Umständen ergebe sich etwas anderes. (So auch BGH, 1972-09-25, II ZR 5/71, WM 4 1972, 1368; So auch BGH, 1973-12-17, II ZR 124/72, WM 4 1974, 177)

2. Die Anfechtung wegen Irrtums, die zu einer Znderung der Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses führt, ist gegenüber allen übrigen Gesellschaftern zu erklären.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648018

DNotZ 1976, 752

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