Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine verbotene Abstandszahlung bei Möbelübernahme zu wertgerechtem Preis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erklärt sich der bisherige Mieter einer preisgebundenen Wohnung zur Aufgabe seines Mietbesitzes zugunsten eines neuen Mieters nur unter der Voraussetzung bereit, daß dieser in der Wohnung befindliche Möbel und Einrichtungsgegenstände käuflich übernimmt, so ist ein solcher Möbelübernahmevertrag nicht insgesamt, sondern nur insoweit als verbotene Abstandsvereinbarung unwirksam, als der Kaufpreis den Wert der Gegenstände im Zeitpunkt der Übergabe übersteigt.

2. Der weichende Mieter kann von dem neuen Mieter Ersatz seiner auf eine preisgebundene Wohnung gemachten Aufwendungen nur unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Abnutzung verlangen. Zu den ohne preisrechtliche Genehmigung erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch solche, die der weichende Mieter zu einer Modernisierung von Altbauwohnungen und ihrer Ausstattung mit einem zeitgemäßen Wohnkomfort gemacht hat.

 

Normenkette

BMietG 1 § 29 Fassung: 1955-07-27

 

Fundstellen

Haufe-Index 538037

NJW 1977, 532

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