Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerhilfeverein IV

 

Leitsatz (amtlich)

Die im Rahmen des § 3 Abs. 1 WerbeVOStBerG grundsätzlich erlaubte Anzeigenwerbung eines Lohnsteuerhilfevereins verstößt dann gegen § 3 UWG, wenn sie ohne den Hinweis erfolgt, daß die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nur Mitgliedern gewährt werde.

 

Leitsatz (redaktionell)

Für das durch die irreführende Werbung angelockte Nichtmitglied bedeutet es einen wesentlichen Unterschied, ob es lediglich eine einmalige Bearbeitungsgebühr zu zahlen hat oder ob es sich durch einen Vereinsbeitritt als Mitglied binden und damit zur Zahlung jährlicher Mitgliedsbeiträge verpflichten muß. Trotz der Möglichkeit eines jederzeitigen Austritts aus dem Verein sind in einer solchen Bindung Nachteile zu sehen, weil angesichts einer in der Regel auf längere Zeit angelegten Mitgliedschaft Hemmungen bestehen könnten, alsbald wieder den Austritt zu erklären, oder weil eine Austrittserklärung auch vergessen werden könnte.

 

Normenkette

StBerG § 4 Nr. 11, §§ 8, 14 Abs. 1 Nr. 1; WerbeVOStBerG § 3; UWG § 3

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 22.09.1988)

LG Traunstein

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 1988 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien sind eingetragene Vereine, die zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ihrer Mitglieder nach § 4 Nr. 11 StBerG zugelassen sind. Sie streiten darüber, ob Lohnsteuerhilfevereine durch Zeitungsinserate auf sich aufmerksam machen dürfen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß Hilfeleistungen nur gegenüber Mitgliedern erbracht werden können.

Der Beklagte veröffentlichte am 28./29. März 1987 in der „P. N. P.” folgende Anzeige:

„Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs bis zur Abgabe beim zust. Finanzamt.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Tel. Voranmeldung unter …”

Der Kläger hat den Inhalt der Anzeige als irreführend beanstandet, weil nicht darauf hingewiesen werde, daß die Hilfeleistung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft gewährt werde. Er hat sich darauf berufen, daß Lohnsteuerhilfevereine grundsätzlich dem für steuerberatende Berufe geltenden Werbeverbot unterlägen und lediglich im Rahmen des sachlich Gebotenen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen dürften.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

zu Wettbewerbszwecken im Geschäftsverkehr in Zeitungsanzeigen für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen zu werben, ohne zugleich zum Ausdruck zu bringen, daß die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nur im Rahmen einer Mitgliedschaft erfolge.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, der Verkehr werde durch das Fehlen eines Hinweises auf die Notwendigkeit einer Mitgliedschaft nicht irregeführt. Dem Verbraucher sei auch egal, ob er die Beratung gegen eine Gebühr oder nur gegen Zahlung eines Vereinsbeitrages erhalte. Aus der WerbeVOStBerG ergebe sich keine Verpflichtung für den geforderten Hinweis.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 8 Abs. 2 StBerG, § 3 Abs. 2 WerbeVOStBerG begründet sei. Es hat dazu ausgeführt: Nach § 8 Abs. 2 StBerG dürften Lohnsteuerhilfevereine – unter Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Werbeverbot – im Rahmen des sachlich Gebotenen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen. Art und Inhalt der zulässigen Hinweise würden durch die WerbeVOStBerG geregelt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1–3 lit. b dieser Verordnung sei der Inhalt der Anzeige u.a. auf die Angabe des Gegenstandes und des Umfangs der Befugnis zu beschränken. Unter dem Umfang der Befugnis sei die Hilfe des Vereins für seine Mitglieder in Lohnsteuersachen zu verstehen (§ 4 Nr. 11 StBerG). Der vom Kläger geforderte Hinweis sei daher nach der WerbeVOStBerG zulässig. Wettbewerbsrechtlich sei er zur Vermeidung von Irreführungen sogar geboten. Denn ohne den Hinweis, daß die Hilfeleistung nur gegenüber Mitgliedern erfolge, bestehe die Gefahr, daß Leser der Inserate annehmen, die Inanspruchnahme eines Lohnsteuerhilfevereins sei für jeden Lohnsteuerzahler möglich. Der fehlende Hinweis sei auch relevant. Selbst wenn der geforderte Mitgliedsbeitrag einer Beratungsgebühr, die der angesprochene Leser erwarte, entspreche, trete eine Bindung als Vereinsmitglied ein, die nur durch Austrittserklärung aufgehoben werden könne.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anzeigenwerbung des Beklagten für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sei als Verstoß gegen § 3 UWG zu beurteilen, weil nicht darauf hingewiesen werde, daß die Hilfeleistung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft erfolge (vgl. auch HansOLG Hamburg in Der Steuerberater 1975, 168, 169; OLG Hamm WRP 1980, 342, 344) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der unterlassene Hinweis, die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen werde nur Mitgliedern gewährt, unter den festgestellten Umständen als eine (irreführende) Angabe im Sinne des § 3 UWG anzusehen ist. Zwar ist der Werbende regelmäßig nicht gehalten, in einer Anzeige die die angebotene Leistung betreffenden Umstände vollständig anzuführen. Im Verschweigen kann aber dann eine Angabe im Sinne des § 3 liegen, wenn den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1951 – I ZR 44/51, GRUR 1952, 416, 417 – Dauerdose; BGH, Urt. v. 6.11.1981 – I ZR 164/79, GRUR 1982, 374, 375 – Ski-Auslaufmodelle m.w.N.). Eine solche Aufklärungspflicht kann, sofern sie nicht schon aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun begründet ist, wettbewerbsrechtlich nur beim Verschweigen einer für den Kaufentschluß oder den Entschluß, eine angebotene Leistung anzunehmen, wesentlichen Tatsache in Betracht kommen (vgl. BGH GRUR 1982, 374, 375 – Ski-Auslaufmodelle); sie kann sich also aus der besonderen Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Publikums zukommt, so daß ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum irrezuführen, das heißt seine Entschließung irgendwie zu beeinflussen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1957 – I ZR 163/55, GRUR 1958, 30, 31 – Außenleuchte; BGH, Urt. v. 11.3.1982 – I ZR 71/80, GRUR 1982, 437, 438 – Test Gut; BGH, Urt. v. 11.5.1989 – I ZR 141/87, GRUR 1989, 682 – Konkursvermerk).

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich – wie vom Berufungsgericht verneint – die in Rede stehende Aufklärungspflicht bereits den für Lohnsteuerhilfevereine geltenden gesetzlichen Bestimmungen entnehmen läßt.

Die nach § 4 Nr. 11 StBerG zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugten Lohnsteuerhilfevereine unterliegen an sich dem für die steuerberatenden Berufe geltenden Werbeverbot nach § 8 Abs. 1, § 26 Abs. 1 StBerG. Dieses ist für sie jedoch dahingehend gelockert, daß sie im Rahmen des sachlich Gebotenen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen dürfen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StBerG). Sie erhalten so die Möglichkeit, auf ihre Existenz aufmerksam zu machen, da sie regelmäßig bei den Personen, denen sie ihre Hilfe anbieten, nicht so bekannt sind, wie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (BGH, Urt. v. 7.5.1987 – I ZR 195/85, GRUR 1988, 318 – Verbreitungsgebiet m.w.N.). Die Art und Weise, in der die Lohnsteuerhilfevereine auf ihre Existenz und Tätigkeit hinweisen dürfen, ist in der Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (WerbeVOStBerG) vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245) festgelegt. Nach deren § 3 Abs. 1 dürfen Lohnsteuerhilfevereine Anzeigen, in denen auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen hingewiesen wird, nur in Tageszeitungen und auch nur zu bestimmten, in den Nr. 1–3 aufgezählten Zwecken zum Abdruck aufgeben; nach Nr. 3 sind Anzeigen „im Zusammenhang mit der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs” erlaubt. Dazu gehört die streitgegenständliche Anzeige vom 28./29. März 1987. Für die nach § 3 Abs. 1 WerbeVOStBerG erlaubten Anzeigen ist in Abs. 2 geregelt, welchen zulässigen Inhalt sie haben dürfen; dort heißt es in den Nr. 1–3 jeweils unter lit. b, daß sich die Anzeigen im Inhalt (u.a.) „auf die Angabe des Gegenstandes und des Umfangs der Befugnis zu beschränken” haben. Nach dieser Regelung sind, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, Lohnsteuerhilfevereine jedenfalls berechtigt, in Zeitungsanzeigen der genannten Art darauf hinzuweisen, daß die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen an die Mitgliedschaft im Verein geknüpft ist. Ob sie dazu auch verpflichtet sind, kann im Streitfall auf sich beruhen.

b) Denn eine Hinweispflicht der Beklagten ergibt sich zumindest daraus, daß sie sich auf eine für den Entschluß, die angebotene Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzunehmen, wettbewerbsrechtlich wesentliche Tatsache in dem oben unter II. 1. dargestellten Sinne bezieht. Das Berufungsgericht hat insoweit ohne Rechtsverstoß ausgeführt, ohne den Hinweis, daß die Hilfeleistung an die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein geknüpft ist (vgl. § 4 Nr. 11, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StBerG), bestehe die Gefahr, daß Leser des Inserats der Ansicht seien, die Inanspruchnahme eines solchen Vereins sei für jeden Lohnsteuerzahler möglich. Es gebe heutzutage eine Vielzahl von Vereinen, die ihre Leistungen auch Nichtmitgliedern anbieten würden (z.B. Mietplätze bei Tennisvereinen, Service-Leistungen von Automobil-Clubs usw.). Die Werbung in einer Tageszeitung unterstütze dabei die Vorstellung, nicht nur für Mitglieder zu arbeiten, da an Mitglieder gerichtete Mitteilungen in aller Regel nicht über die Tagespresse publiziert würden, sondern in vereinsinternen Schriften.

Gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg. Soweit die Revision eine abweichende Verkehrsauffassung behauptet, begibt sie sich auf das ihr revisionsrechtlich grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Ein revisibler Rechtsfehler wird von ihr nicht aufgezeigt. Die Annahme, daß jedenfalls nicht unbeachtliche Teile der angesprochenen Anzeigenleser die Beratungsstellen der Beklagten aufsuchen, weil sie – zumal die Regelung des § 4 Nr. 11 StBerG nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht allgemein bekannt ist – davon ausgehen, daß die Leistungen der Lohnsteuerhilfevereine angesichts der konkreten Ausgestaltung der Anzeige, mit der der Beklagte für die „Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs” wirbt, von jedermann in Anspruch genommen werden können, läßt sich insbesondere nicht als erfahrungswidrig beurteilen. Dem Umstand, daß es um die Werbung in einer Tageszeitung geht, hat das Berufungsgericht keine selbständige, sondern nur eine unterstützende Bedeutung beigemessen. Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; zumal es der allgemeinen Erfahrung entspricht, daß die meisten Vereine die an ihre Mitglieder gerichteten Mitteilungen nicht in Tageszeitungen zu veröffentlichen pflegen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen zur Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde getroffen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise aufgrund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung hinreichend zuverlässig beurteilen kann, sofern – namentlich bei Gegenständen oder Leistungen des allgemeinen Bedarfs, zu denen die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen gehört – die Anschauungen des unbefangenen Durchschnittslesers der Anzeige zu ermitteln sind und die Richter des zur Entscheidung berufenen Kollegiums selbst diesem Personenkreis angehören (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1986 – I ZR 56/84, GRUR 1987, 45, 47 – Sommerpreiswerbung). Dieser Grundsatz gilt namentlich in den Fällen, in denen die Richter – wie hier – eine Irreführung bejahen, da es insoweit entscheidend nur auf die Anschauungen eines nicht ganz unerheblichen Teils des Verkehrs ankommt.

2. Der von der Revision unter Berufung auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts v. 26.5.1987 – 6 U 74/86 – vorgebrachte Einwand, eine etwaige Irreführung sei deshalb unbeachtlich, weil der Beklagte sich in seinen Anzeigen an die gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung, daß er ein Lohnsteuerhilfeverein sei (vgl. § 18 StBerG), gehalten habe, greift nicht durch. Das Berufungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, daß es im Streitfall nicht darum geht, daß der Beklagte allein wegen Verwendung seines gesetzlich vorgeschriebenen Namensbestandteils „Lohnsteuerhilfeverein” im Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, sondern um die Ausgestaltung einer Werbung, die aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht irreführend sein darf.

Die Bestimmungen der WerbeVOStBerG stehen einem aufklärenden Hinweis der in Rede stehenden Art nicht entgegen. Zwar sind sowohl nach § 6 dieser Verordnung, der die Voraussetzungen für die Aufnahme in Adreß- und Fernsprechbüchern sowie in ähnlichen Verzeichnissen regelt, als auch nach § 7, der sich mit den Angaben auf Haus- und Türschildern sowie Geschäftspapieren befaßt, Zusätze zur Namensangabe nicht erlaubt. Für die Annahme der Revision, das Verbot aufklärender Zusätze könne sinnvollerweise für alle zugelassenen Werbemaßnahmen nur einheitlich gelten, finden sich weder im Wortlaut der Verordnung noch sonst irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in den §§ 3–7 bewußt zwischen den einzelnen erlaubten Werbemaßnahmen differenziert und ihre Zulässigkeit an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Für Zeitungsanzeigen, in denen auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen hingewiesen wird, ist in § 3 Abs. 2 Nr. 1–3 der Verordnung ausdrücklich vorgesehen, daß neben dem Namen des Vereins u.a. auch der Gegenstand und der Umfang der Befugnis angegeben werden kann (vgl. auch oben unter II. 1. a). Die Frage, ob die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Werbemaßnahmen im Blick auf ihre Werbewirkung sachlich gerechtfertigt und sinnvoll ist – was die Revision bezweifelt –, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Insoweit liegt eine Entscheidung des Verordnungsgebers vor, der von seiner Ermächtigung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StBerG Gebrauch gemacht hat, Art und Inhalt der zulässigen Hinweise näher zu bestimmen.

3. Ohne Erfolg stellt die Revision schließlich auch die Relevanz der Irreführung in Abrede. Die Revision meint, für den Verkehr sei lediglich von Bedeutung, daß für ihn die Möglichkeit bestehe, neben den bekannten Personen wie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Beratung von eigens für seine Bedürfnisse eingerichteten Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung, ob er einen Steuerberater aufsuche oder sich von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lasse, hänge nicht davon ab, daß er eventuell Mitglied in diesem Verein werden müsse; zumal der Mitgliedsbeitrag auch geringer als die Beratungsgebühr sei. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht demgegenüber jedoch auf den Standpunkt gestellt, daß es für das durch die irreführende Werbung angelockte Nichtmitglied einen wesentlichen Unterschied bedeutet, ob es lediglich eine einmalige Bearbeitungsgebühr zu zahlen hat oder ob es sich durch einen Vereinsbeitritt als Mitglied binden und damit zur Zahlung jährlicher Mitgliedsbeiträge verpflichten muß. Trotz der Möglichkeit eines jederzeitigen Austritts aus dem Verein hat das Berufungsgericht in einer solchen Bindung Nachteile gesehen, weil angesichts einer in der Regel auf längere Zeit angelegten Mitgliedschaft Hemmungen bestehen könnten, alsbald wieder den Austritt zu erklären, oder weil eine Austrittserklärung auch vergessen werden könnte. Diese Annahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus ist die Relevanz aber auch deshalb zu bejahen, weil der Beklagte durch seine irreführende Werbung Nichtmitglieder anlockt und sich dadurch einen ungehörigen Vorsprung vor Mitbewerbern verschafft.

III. Die danach erfolglose Revision ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

v. Gamm, Piper, Erdmann, Teplitzky, Ullmann

 

Fundstellen

BB 1990, 1868

GRUR 1990, 1024

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