Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederherstellung des früheren Zustandes der Mieträume als Hauptleistungspflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter begründet die Verpflichtung zu einer Hauptleistung. Das gleiche gilt für die Verpflichtung des Mieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes der Mieträume jedenfalls dann, wenn die Erfüllung der Leistung erhebliche Kosten erfordert.

 

Normenkette

BGB § 326

 

Fundstellen

Haufe-Index 538055

NJW 1977, 36

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