Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederherstellung des früheren Zustandes der Mieträume als Hauptleistungspflicht
Leitsatz (redaktionell)
Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter begründet die Verpflichtung zu einer Hauptleistung. Das gleiche gilt für die Verpflichtung des Mieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes der Mieträume jedenfalls dann, wenn die Erfüllung der Leistung erhebliche Kosten erfordert.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 538055 |
NJW 1977, 36 |
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