Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung eines Kaufvertrages, in welchem der Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit einräumt, durch Abschluß eines Leasingvertrages den Kaufpreis zu finanzieren.

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Entscheidung vom 24.01.1979)

LG Hannover

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Januar 1979 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Beklagte verhandelte mit der Klägerin über die Lieferung eines Büro-Computers. Unter dem 27. Februar 1975 übersandte die Klägerin eine "Auftragsbestätigung", wonach der Preis des Computers einschließlich Programmierung 62.660,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer betrug. Unter dieser Preisangabe befindet sich u.a. der Zusatz: "Zahlung: über Leasing-Miete 54 Monate".

Am 10. April 1975 schrieb der Beklagte der Klägerin:

"Sie werden verstehen, daß wir einigermaßen erstaunt sind, bis heute den 10. April noch immer nicht im Besitz des bestellten Büro-Computers zu sein.

Es ist uns umso mehr unverständlich, daß Sie uns mehrfach fernmündlich den Liefertermin zugesagt haben ....

Letztmalig bitten wir Sie daher nunmehr, uns einen verbindlichen Liefertermin zu nennen, da die Lieferverzögerung uns bereits Kosten verursacht hat, die wir nicht noch weiter erhöhen wollen. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, sind wir gezwungen, gegebenenfalls unseren Auftrag zu stornieren.

Wir erwarten deshalb innerhalb einer Woche Ihre schriftliche Antwort."

Mit Schreiben vom 29. April 1975 forderte die Klägerin den Beklagten auf, einen beigefügten "Mietvertrag der W. Leasing GmbH" zu unterzeichnen und der W. Leasing zu übersenden. Diesem Verlangen kam der Beklagte jedoch nicht nach; er machte geltend, der Computer sei für seinen Geschäftsbetrieb nicht zu verwenden. In der Folgezeit stritten die Parteien darüber, ob die Klägerin einer "Stornierung" des Auftrages zugestimmt hatte. Zu einer Auslieferung des Computers an den Beklagten ist es nicht gekommen.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von insgesamt 69.552,60 DM (= 62.660,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung des Büro-Computers und seiner Programmierung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

In Übereinstimmung mit dem vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Kaufvertrag zwischen den Parteien und nicht zwischen der Klägerin und einer Leasing-Firma geschlossen werden sollte. Es nimmt weiter an, daß dem Beklagten die Möglichkeit der Finanzierung in der Weise eingeräumt werden sollte, daß er einer Leasing-Firma einen Leasingvertrag (Mietvertrag) über den von der Klägerin zu liefernden Büro-Computer abschloß und der Leasinggeber durch Zahlung des Kaufpreises an die Klägerin deren Kaufpreisforderung gegen den Beklagten erfüllte. Die Klägerin ihrerseits hatte den Lieferanspruch des Beklagten aus dem Kaufvertrag dadurch zu erfüllen, daß sie den Büro-Computer unmittelbar an den Beklagten lieferte. Dabei sollte, wozu das Berufungsgericht allerdings keine Feststellungen getroffen hat, die Eigentumsübertragung ersichtlich in der Weise vollzogen werden, daß der Beklagte entweder zunächst selber Eigentümer wurde und den Computer sodann dem Leasinggeber übereignete (§§ 929, 930 BGB) oder daß die Klägerin auf Weisung des Beklagten das Eigentum nach § 929 Satz 1 BGB auf den Leasinggeber übertrug (vgl. die Senatsurteile vom 4. Juni 1969 - VIII ZR 163/67 = WM 1969, 831, 832 und vom 8. November 1972 - VIII ZR 79/71 = WM 1972, 1447, 1448).

2.

Das Berufungsgericht führt weiter aus, zwar sei "als Zahlungsmodalität" vereinbart worden, daß der Beklagte die geschuldete Summe über eine in 54 Monatsraten zu entrichtende Leasingmiete zahlen dürfe. Auf diese Abrede könne er sich heute jedoch nicht mehr berufen, weil er in der Folgezeit durch sein Verhalten den Abschluß eines Leasingvertrages verhindert habe. Daher sei er nunmehr verpflichtet, der Klägerin den gesamten Kaufpreis unmittelbar in einer Summe zu zahlen.

3.

a)

Die Revision meint, der Kaufvertrag sei deshalb nicht zustande gekommen, weil die "Zahlungsmodalitäten" am 27. Februar 1975 noch nicht festgestanden hätten; es sei zwischen den Vertragsparteien noch keine Einigung darüber erzielt worden, welche Höhe die einzelnen Raten des noch abzuschließenden Leasingvertrages haben sollten.

Diesem Angriff muß der Erfolg versagt bleiben.

b)

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Leasinggeschäften der hier vorliegenden Art, in denen nicht der Leasinggeber, sondern der Leasingnehmer selbst als Käufer auftritt, der Kaufvertrag grundsätzlich dann noch nicht als geschlossen anzusehen ist (vgl. § 154 Abs. 1 BGB), wenn die Zahlungsmodalitäten (wie Laufzeit und Raten des Leasings) nicht vertraglich festgelegt sind (vgl. hierzu KG NJW 1971, 1139; LG Essen NJW 1958, 869; Müller-Laube, Teilzahlungskredit und Umsatzgeschäft Diss. 1972, S. 181; Hörter, Der finanzierte Abzahlungskauf 1969 S. 153). Denn im vorliegenden Fall gehörte die Festlegung der Einzelheiten des Leasings, wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, nicht zu den Punkten des Kaufvertrages, über die nach den Erklärungen der Parteien zur Wirksamkeit des Vertrages eine Einigung unerläßlich war (§ 154 Abs. 1 BGB). Davon konnte das Berufungsgericht schon deshalb ausgehen, weil der Beklagte, dem bekannt war, daß er an sich den Kaufpreis durch Abschluß eines Leasingvertrages zum Zwecke der Finanzierung regulieren konnte, gleichwohl mit Schreiben vom 10. April 1975 die Klägerin zur sofortigen Lieferung aufgefordert hat. Daraus ergibt sich, daß er den Vertrag als fest geschlossen ansah und nicht etwa annahm, zum Abschluß des Kaufvertrages sei noch eine Einigung über die Höhe der einzelnen Leasingraten erforderlich. Bei dieser Sachlage hatte die Finanzierungsklausel nur die Bedeutung, daß beide Vertragsparteien im Hinblick auf § 267 BGB auf die Befugnis verzichteten, der Leistung des Barkaufpreises durch einen Leasinggeber widersprechen zu können (vgl. Hereth NJW 1971, 1704, 1705). Dagegen befreite die Klausel den Beklagten nicht von der Verpflichtung zur Barzahlung des Kaufpreises, Die Klägerin konnte daher, nachdem der Beklagte sich geweigert hatte, einen Leasingvertrag abzuschließen, den gesamten Barkaufpreis verlangen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.

4.

Bei dieser Vertragsauslegung ist die in der mündlichen Revisionsverhandlung erörterte Frage zu verneinen, ob der Kaufvertrag als Abzahlungsgeschäft zu beurteilen ist.

II.

1.

Soweit sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis für seine Behauptung, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei im September 1975 einverständlich aufgehoben worden, nicht erbringen können, ersetzt sie in unzulässiger Weise die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung durch ihre eigene Wertung.

2.

Der Revision verhilft auch nicht das erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemachte Vorbringen zum Erfolg, der Beklagte sei wegen Leistungsverzuges der Klägerin wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Es mag dahinstehen, ob er sich mangels eigener Leistungsbereitschaft auf einen Verzug der Klägerin hätte berufen können. Jedenfalls ist dem Schreiben vom 10. April 1975 keine Fristsetzung im Sinne des § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB zu entnehmen; dort wird die Klägerin nur aufgefordert, binnen einer Woche einen verbindlichen Liefertermin zu nennen. Daß eine Fristsetzung insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Oktober 1976 - VIII ZR 51/75 = WM 1976, 1277, 1278), ist nicht ersichtlich. In der Folgezeit hat der Beklagte auch keinen Rücktritt unter Berufung auf einen Verzug der Klägerin erklärt, sondern immer nur eine einverständliche Aufhebung (Stornierung) des Vertrages geltend gemacht.

3.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, der Beklagte könne sich schon deshalb nicht auf einen Mangel des Computers berufen, weil sein Vortrag unsubstantiiert sei. Entgegen der Ansicht der Revision enthält auch der Vortrag, das Gerät weise dieselben Mängel auf, die bei einem von der Klägerin an einen Bekannten des Beklagten gelieferten Computer aufgetreten seien, keine vom Gericht nachprüfbaren Tatsachen, die Rückschlüsse auf etwa vorhandene Sachmängel erlauben.

III.

Nach allem war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018777

DB 1980, 633 (Volltext mit amtl. LS)

NJW 1980, 698

NJW 1980, 698 (Volltext mit amtl. LS)

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