Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbraucherkreditwesen. Aufklärungspflicht. Umfang. Erweiternde Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

a) § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. verpflichtet nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen, nicht hingegen zu dessen Aufschlüsselung in die monatlich zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen.

b) Der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. lässt keine erweiternde Auslegung i.S.d. Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie v. 22.2.1990 (90/88/EWG) zu.

 

Normenkette

VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b, S. 2 a.F.

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen 6 U 102/03)

LG Stuttgart

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Stuttgart v. 30.9.2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin und die beklagte Volksbank streiten vor allem darüber, ob der geschlossene Verbraucherkreditvertrag eine ausreichende Gesamtbetragsangabe enthält.

Zur Finanzierung eines Fondsbeitritts nahm die Klägerin mit Vertrag v. 28.11./13.12.1994 bei der Beklagten ein Darlehen i.H.v. 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55 % bis zum 31.10.2004 festgeschrieben war, sollte am 31.10.2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Zur Sicherheit trat die Klägerin u.a. ihre Rechte aus einer bereits abgeschlossenen, weiterhin anzusparenden Kapitallebensversicherung für den Fall ihres Todes an die Beklagte ab. In der Darlehensurkunde waren neben Darlehenshöhe, Nominalzinssatz, Disagio, Bearbeitungsgebühr, Nettokreditbetrag, anfänglichem effektiven Jahreszins und Laufzeit auch der Gesamtbetrag der von der Klägerin bis zum Jahre 2014 voraussichtlich zu leistenden Zahlungen sowie die in die Gesamtberechnung eingeflossenen monatlich aufzubringenden Beträge für die Kapitallebensversicherung angegeben. Aus einem der Klägerin mit den Darlehensunterlagen übersandten und von dieser unterschriebenen Informationsblatt der Fondsgesellschaft ergab sich die monatliche Zinsbelastung mit 221,72 DM, von der die an die Bank abgetretenen Mietausschüttungen aus dem Immobilienfonds von anfänglich 110 DM monatlich in Abzug zu bringen waren.

Die Klägerin zahlte die Zinsen bis einschließlich Mai 2002. Dann stellte sie ihre Zahlungen ein mit der Begründung, der Darlehensvertrag entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG (in der v. 1.5.1993 bis 31.7.2001 gültigen Fassung, im Folgenden a.F.). Der angegebene Gesamtbetrag sei nicht in die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt, was zur Transparenz und Verständlichkeit für den Verbraucher erforderlich sei.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Berufung auf § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. die Feststellung, nicht den vertraglich vereinbarten, sondern nur den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu schulden, und verlangt von der Beklagten eine Neuberechnung geschuldeter sowie die Rückzahlung überzahlter Zinsen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2003, 1975 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Herabsetzung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. noch ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus geleisteten Zinszahlungen zu. Die Beklagte habe nicht einmal den Gesamtbetrag der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen und demzufolge erst Recht nicht die diesem zu Grunde liegenden Einzelpositionen angeben müssen. Ein Fall des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. - Kredite mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden - liege nämlich deshalb nicht vor, weil die Lebensversicherung, auf die monatliche Teilzahlungen zu leisten waren, in keinem Bezug zur Rückzahlung des Darlehens am 31.10.2014 gestanden habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin der Beklagten die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag nur zur Sicherheit für den Todesfall, nicht hingegen als Tilgungsersatz abgetreten habe. Ob die Verbraucherkreditrichtlinie i.d.F. v. 22.2.1990 die Verpflichtung zur Angabe sämtlicher, im Gesamtbetrag zu berücksichtigender Einzelpositionen vorsehe, könne dahinstehen, weil ein solches Erfordernis in das deutsche Recht für Kreditverträge keinen Eingang gefunden habe. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b VerbrKrG a.F. fordere nicht mehr als die Angabe des Gesamtbetrages.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht angenommen hat, findet § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. auch dann Anwendung, wenn - wie hier - eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist. Bei dieser wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier 20 Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier 10 Jahre - getroffen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem Urteil v. 8.6.2004 (BGH v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHReport 2004, 1357 = MDR 2004, 1249 = WM 2004, 1542 [1543 f.]) im Einzelnen begründet hat, handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.9.2004 - XI ZR 10-12/04, jeweils Umdr. S. 6; sowie XI ZR 330/03, Umdr. S. 5).

2. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, war der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen.

a) Eine Rückzahlung des Kredites in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages liegt nach der Rechtsprechung des Senats (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 [306 ff.] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289; Urt. v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHReport 2004, 1357 = MDR 2004, 1249 = WM 2004, 1542 [1544 f.]; Urt. v. 14.9.2004 - XI ZR 10-12/04, jeweils Umdr. S. 7; XI ZR 330/03, Umdr. S. 6) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrages mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredites verwendet werden sollen.

b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts gegeben. Zwischen den Parteien in allen Instanzen unstreitig und vom LG entsprechend festgestellt, sollten die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben und bei der Berechnung des Gesamtbetrages berücksichtigt worden sind. Dass die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen, ist dem gegenüber unerheblich (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHReport 2004, 1357 = MDR 2004, 1249 = WM 2004, 1542 [1545]). Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin diente die von ihr bediente Kapitallebensversicherung entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gerade nicht als reines Sicherungsmittel. Aus ihrer maßgeblichen Sicht als Verbraucherin bestand deshalb kein Zweifel daran, dass ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz nicht gem. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % ermäßigt, da der Kreditvertrag den Anforderungen des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. genügt.

a) Dabei kann offen bleiben, ob es nicht bereits rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Klägerin einen angeblichen Formmangel nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. wegen der Nichtangabe der Höhe der monatlichen Zinsraten im Darlehensvertrag rügt. Ihrem von der Revision vorgebrachten Anliegen, ihre regelmäßige monatliche finanzielle Belastung einschätzen zu können, war hier nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte ihr zusammen mit dem Darlehensantrag ein die Höhe der monatlichen Zinszahlungen ausweisendes Informationsblatt übersandt hat.

b) Jedenfalls verpflichtet § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen, nicht hingegen zur Auflistung sämtlicher Einzelpositionen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Verbraucher seine gesamte finanzielle Belastung aus der Kreditaufnahme vor Augen zu führen und ihm Preisvergleiche zu ermöglichen (vgl. BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 [308] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 81 Rz. 78). Dafür ist die Angabe des Gesamtbetrages ausreichend. Eine von der Revision gewünschte, erweiternde Auslegung der Norm ist bereits angesichts deren eindeutigen Wortlauts - in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. wird ausschließlich die Angabe des Gesamtbetrages, nicht dessen Aufschlüsselung verlangt - nicht möglich. Der Begriff des Gesamtbetrages lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass er zugleich alle Einzelbeträge, insb. die vereinbarten Zinszahlungen meint. Die gebotenen Angaben zum Zinssatz und zu den sich daraus ergebenden Zinszahlungen sind in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1d und e VerbrKrG a.F. abschließend geregelt.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (90/88/EWG) v. 22.2.1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditänderungsrichtlinie), auf die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zurückzuführen ist. Selbst wenn § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. hinter den Vorgaben der Änderungsrichtlinie, die u.a. auch die Angabe der zu entrichtenden Beträge für Zins und Tilgung verlangt, zurückbliebe, käme - um nicht gegen den fundamentalen Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen - eine richtlinienkonforme Auslegung nur dann in Betracht, wenn verschiedene Auslegungen dieser Norm möglich wären, nicht jedoch wenn diese - wie hier - absolut klar und eindeutig ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.4.2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21 [23]; v. 2.12.2003 - XI ZR 421/02, MDR 2004, 522 = BGHReport 2004, 535 = WM 2004, 372 [376]; Beschl. v. 16.9.2003 - XI ZR 447/02, BGHReport 2003, 1415 = WM 2003, 2184 [2186]; v. 23.9.2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186 [2187]).

4. Aus einem etwaigen Verstoß des Darlehensvertrages gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1c VerbrKrG a.F. kann die Klägerin nichts herleiten. Erforderlich sind danach Angaben zur "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits". Im Darlehensvertrag sind der von der Klägerin zu entrichtende Monats- und der daraus resultierende Jahresbeitrag zu der zur Kredittilgung vorgesehenen Kapitallebensversicherung angegeben. Ob diese Angabe genügt oder ob unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie, nach der auch die Anzahl der Tilgungsleistungen zu nennen ist, auch die Anzahl der zu entrichtenden Lebensversicherungsbeiträge anzugeben war (vgl. dazu OLG Karlsruhe v. 27.10.1998 - 17 U 316/97, WM 1999, 222; Ulmer in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 4 VerbrKrG Rz. 37), bedarf keiner Entscheidung. Nach der eindeutigen, einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglichen Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG führt nach Inanspruchnahme des Kredits nur die Nichtangabe des vertraglich vereinbarten Zinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrages, nicht aber ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1c VerbrKrG a.F. zur Ermäßigung des Vertragszinses.

5. Danach bedarf es auch der von der Revision angeregten Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum Zwecke einer Vorabentscheidung nicht. Das Verständnis der Änderungsrichtlinie v. 22.2.1990 steht nicht in Frage und eine richtlinienkonforme Interpretation des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 und des § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. kommt nicht in Betracht. Die von der Klägerin behauptete angeblich fehlende Richtlinienkonformität begründet keine Ansprüche des Verbrauchers gegen den Kreditgeber, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Staudinger/Kessal/Wulf, BGB, 13. Bearb. 2001, Einl. zum VerbrKrG Rz. 45 f.).

III.

Die Revision der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1261818

DB 2005, 105

DStZ 2005, 91

BGHR 2005, 250

NJW-RR 2005, 354

WM 2004, 2436

WuB 2005, 139

ZAP 2005, 170

ZIP 2004, 2373

ZfIR 2005, 17

MDR 2005, 225

VuR 2005, 190

BKR 2005, 63

ZBB 2005, 54

ZGS 2005, 5

JWO-VerbrR 2004, 394

Kreditwesen 2005, 295

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