Leitsatz (amtlich)

a) Ermäßigt sich ein Zinssatz nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG, so sind in die Erstattung darüber hinausgehender Zinszahlungen nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige laufzeitabhängige Vergütungen mit zinsähnlichem Charakter einzubeziehen.

b) Lässt sich die Höhe von vereinbarten Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühren mit dem einmaligen Aufwand des Darlehensgebers bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen, so können sie, auch wenn sie als Einmalentgelte ausgestaltet sind, als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz anzusehen sein.

c) Für den Anspruch auf Rückerstattung solcher Einmalentgelte gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren.

d) Ermäßigt sich bei einer so genannten unechten Abschnittsfinanzierung der Zinssatz wegen Fehlens der gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG erforderlichen Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen im Kreditvertrag nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG, so erstreckt sich die Ermäßigung auf die gesamte Vertragslaufzeit.

 

Normenkette

VerbrKrG (i.d.F.v. 1.5.1993 bis 31.7.2001) § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b; VerbrKrG (i.d.F.v. 1.5.1993 bis 31.7.2001) § 6 Abs. 2 S. 2; BGB § 195 a.F., § 197 a.F., § 607 a.F., § 812 a.F.

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen 8 U 149/03)

LG Karlsruhe

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Karlsruhe v. 9.12.2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der beklagten L.bank die Rückzahlung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen und Kosten sowie die Feststellung, dass sie bis zum Ende des Darlehensverhältnisses nur ermäßigte Zinsen zu zahlen haben.

Sie waren im Jahr 1994 geworben worden, einen Fondsanteil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahmen die Kläger mit Vertrag v. 20.9./17.11.1994 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) ein Darlehen i.H.v. 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55 % bis zum 1.9.2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen i.H.v. 221,72 DM am 1.9.2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis, dass die Kläger zusätzlich pro Monat 78 DM auf eine Lebensversicherung, deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen hatten, dass die Versicherungssumme der für den Todesfall abzutretenden Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und dass das Darlehen zum 1.9.2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Der Kläger zu 1) trat seine Rechte und Ansprüche aus der von ihm neu abgeschlossenen Lebensversicherung an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzgl. der im Vertrag vorgesehenen "einmaligen Geldbeschaffungskosten" von 6 % und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" von 4 %, die zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.

Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagten stünden mit Rücksicht darauf, dass der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b VerbrKrG (in der v. 1.5.1993 bis 31.7.2001 gültigen Fassung, im Folgenden: a.F.) enthielt, nur Zinsen i.H.v. 4 % zu. Mit ihrer Klage haben sie von der Beklagten die Rückerstattung der von ihnen darüber hinaus zwischen dem 1.12.1994 und dem 1.12.2001 gezahlten Zinsen einschließlich der Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr verlangt.

Das LG hat der auf Zahlung von 6.332,29 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage i.H.v. 2.558,40 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger, mit der sie zusätzlich die Feststellung begehren, bis zum Vertragsende nur den gesetzlichen Zins i.H.v. monatlich 60,06 EUR zu schulden, hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.360,19 EUR nebst Zinsen verurteilt und der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus seit dem 1.1.1998 geleisteten Zinszahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die Geldbeschaffungskosten umfasse. Das LG habe zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289) angewendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und der erforderlichen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebensversicherung fehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung nur zur Sicherung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere aber nichts daran, dass der Lebensversicherung die Hauptfunktion habe zukommen sollen, mit der Ansparsumme den Kredit im Wesentlichen zu tilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung entsprächen daher bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung des Darlehens. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F.. Entgegen der Auffassung des LG unterfielen der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur das 6 %ige Disagio, sondern auch die ebenfalls als laufzeitabhängige zinsähnliche Vergütung ausgestaltete 4 %ige Bearbeitungsgebühr. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stehe der Rückforderung dieser Einmalkosten mit zinsähnlichem Charakter nicht entgegen, da insoweit die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Demgegenüber unterfalle der Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Zinsen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., so dass das LG die Klage hinsichtlich der vor 1998 erfolgten Zinsüberzahlungen zu Recht abgewiesen habe.

Der von den Klägern gestellte Feststellungsantrag sei begründet. Da den Darlehensnehmern bei unechten Abschnittsfinanzierungen ein einheitliches Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Vertragslaufzeit eingeräumt sei, ermäßige sich der Zinssatz auch für die gesamte Zeit bis zum Ablauf des Darlehensvertrages.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war.

a) Wie der Senat mit Urt. v. 8.6.2004 (BGH, Urt. v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHReport 2004, 1357 = WM 2004, 1542) entschieden und im Einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Vertragspartner - wie hier - eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem Urt. v. 8.6.2004 im Einzelnen begründet hat (BGH v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHReport 2004, 1357 = WM 2004, 1542 [1543 f.], m.w.N.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehalten.

b) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung war i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen.

Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Senats (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 [306 ff.] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289; Urt. v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHReport 2004, 1357 = WM 2004, 1542 [1544 f.]) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 [308] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289; Urt. v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHReport 2004, 1357 = WM 2004, 1542 [1545]).

Wie der Senat in dem Urt. v. 8.6.2004 (BGH, Urt. v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHReport 2004, 1357 = WM 2004, 1542 [1545]), dem ein nahezu identischer Sachverhalt zu Grunde lag, bereits entschieden und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestaltungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand auch hier von vornherein fest, dass die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben sind. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte die neu abgeschlossene Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden. Aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.

2. Die danach gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG zur Folge, dass die Kläger nur die gesetzlichen Zinsen i.H.v. 4 % (§ 246 BGB) schulden.

a) Sie haben deshalb auf der Grundlage einer gem. § 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHReport 2004, 1357 = WM 2004, 1542 [1545], m.w.N.). Diesen haben Land- und OLG ihnen - soweit nicht gem. § 197 BGB a.F. Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt.

b) Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten i.H.v. zusammen 10 %.

aa) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG werden nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige zinsähnliche Vergütungen erfasst, sofern sie laufzeitabhängigen Charakter haben. Dies hat der erk. Senat bereits ausdrücklich für den Fall eines vereinbarten Disagios entschieden (BGH, Urt. v. 4.4.2000 - XI ZR 200/99, MDR 2000, 895 = WM 2000, 1243 [1244 f.]). Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kann nichts Anderes für eine Bearbeitungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG ist - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als "Zins" oder als "Kosten" entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen laufzeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhängigen Kreditkosten auf der anderen Seite (BGH, Urt. v. 4.4.2000 - XI ZR 200/99, MDR 2000, 895 = WM 2000, 1243 [1244 f.]; Urt. v. 29.5.1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 [291] = MDR 1991, 147). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG erfasste laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit von dieser Vorschrift nicht erfasste Kosten einzuordnen sind, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (BGH, Urt. v. 29.5.1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 [288] = MDR 1991, 147; Urt. v. 11.7.1995 - XI ZR 28/95, MDR 1995, 1131 = WM 1995, 1617).

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des formularmäßigen Darlehensvertrages ist zutreffend. Wie die Revisionserwiderung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenommene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zahlungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsgebühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4 %, aber auch der insgesamt angefallene Auszahlungsverlust von 10 % lassen sich mit dem einmaligen Aufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen. Sie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten (BGH, Urt. v. 29.5.1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 [292 f.] = MDR 1991, 147; Urt. v. 11.7.1995 - XI ZR 28/95, MDR 1995, 1131 = WM 1995, 1617). Hinzu kommt, dass sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr als auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der Preisangabe beide gleichermaßen auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich einen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlass, die beliebig austauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht deshalb nicht.

Da das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der Einwand der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach § 6 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im Darlehensvertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 S. 2 und 4 VerbrKrG sowie § 246 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

bb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gem. § 197 BGB a.F. verjährt.

Auch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem Willen der Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat das entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, dass der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB a.F. verjährt (ebenso zum Disagio: BGH, Urt. v. 12.10.1993 - XI ZR 11/93, MDR 1993, 1195 = WM 1993, 2003 f.).

Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gem. § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben (BGH v. 10.7.1986 - III ZR 133/85, BGHZ 98, 174 [181] = MDR 1986, 915; Urt. v. 12.10.1993 - XI ZR 11/93, MDR 1993, 1195 = WM 1993, 2003 [2004]; v. 24.10.2000 - XI ZR 273/99, BGHReport 2001, 23 = WM 2000, 2423 [2426]), also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH v. 24.10.2000 - XI ZR 273/99, BGHReport 2001, 23 = WM 2000, 2423 [2426], m.w.N.). Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH v. 10.7.1986 - III ZR 133/85, BGHZ 98, 174 [181] = MDR 1986, 915; Urt. v. 12.10.1993 - XI ZR 11/93, MDR 1993, 1195 = WM 1993, 2003 [2004]).

Anders ist es bei den hier vereinbarten Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung der Darlehensnehmer zur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio: BGH, Urt. v. 12.10.1993 - XI ZR 11/93, MDR 1993, 1195 = WM 1993, 2003 [2004]; v. 4.4.2000 - XI ZR 200/99, MDR 2000, 895 = WM 2000, 1243 [1244], m.w.N.). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechtsgrundlos geleisteten Beträge ist daher nicht abschnittsweise, sondern schon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine Anwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1993 - XI ZR 11/93, MDR 1993, 1195 = WM 1993, 2003 [2004] zum Disagio; v. 24.10.2000 - XI ZR 273/99, BGHReport 2001, 23 = WM 2000, 2423 [2426] zu Kapitalbeschaffungskosten).

Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, dass die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, kein anderes Ergebnis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, dass diese Verrechnung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung dieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgesehene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode enthält keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Einmalkosten.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch dem Feststellungsantrag der Kläger stattgegeben. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4 % gem. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG i.V.m. § 246 BGB erstreckt sich entgegen der Auffassung der Revision auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschreibungsperiode. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist der gesamte Kreditvertrag nichtig, wenn die vorgeschriebene Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG hat in Fällen, in denen der Verbraucher das Darlehen - wie hier - erhalten hat, die Nichtangabe des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b VerbrKrG a.F. zur Folge, dass der Kreditvertrag zwar nicht unwirksam, sein Inhalt aber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben modifiziert (Staudinger/Kessal/Wulf, BGB, Neubearb. 2001, § 6 VerbrKrG Rz. 28) und die Schuld des Verbrauchers aus diesem Vertrag für die gesamte Vertragslaufzeit auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt wird (Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 494 BGB Rz. 54). Das ist im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung die Gesamtlaufzeit des Vertrages, da hier nach Ende eines Finanzierungsabschnitts kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen wird. Vielmehr wird - da das Kapitalnutzungsrecht dem Verbraucher für die Gesamtlaufzeit des Vertrages und nicht nur für die einzelnen Teilabschnitte eingeräumt ist - im Falle einer Einigung auf geänderte Konditionen der ursprüngliche Vertrag fortgesetzt (BGH, Urt. v. 7.10.1997 - XI ZR 233/96, MDR 1998, 234 = WM 1997, 2353 [2354]). Bleibt aber der ursprünglich abgeschlossene Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsfestschreibung erhalten, so bleibt es auch bei der Reduzierung der auf seiner Grundlage begründeten Schuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz.

Soweit die Revision rügt, für den Zeitraum nach Ende der Zinsfestschreibung dürfe an die Nichtangabe des Gesamtbetrags schon deshalb keine Sanktion geknüpft werden, weil es in den Fällen unechter Abschnittsfinanzierung nicht möglich sei, den auf den Zeitraum nach Ende der Zinsfestschreibung entfallenden Gesamtbetrag anzugeben, vermag auch das kein anderes Ergebnis zu begründen. Eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG dahin, dass als Kreditvertrag in diesem Sinne nur die jeweilige Zinsfestschreibungsvereinbarung anzusehen sei (so Sauer/Wallner, BKR 2003, 959 [966] und für den Fall der fehlenden Angabe des Effektivzinses OLG Frankfurt v. 9.6.1999 - 21 U 209/98, OLGReport Frankfurt 1999, 312 [314 f.]), ist jedenfalls bei fehlender Angabe des Gesamtbetrags nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber diese Angabepflicht und die sich aus ihrer Nichtbeachtung ergebenden Folgen ausdrücklich nicht an die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode, sondern an die Gesamtlaufzeit des Vertrages geknüpft hat. Anders als nach früherer Rechtslage ist es nicht mehr ausreichend, einen bloßen Abschnittsgesamtbetrag anzugeben (Peters, WM 1994, 1405 [1407]). Vielmehr sieht § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. in Fällen, in denen - wie hier - die Kreditkonditionen bei Abschluss des Vertrages wegen der Veränderlichkeit der Bedingungen noch nicht für die gesamte Vertragslaufzeit feststehen, vor, dass gleichwohl ein Gesamtbetrag für die gesamte Laufzeit des Vertrages anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. Es ist deshalb konsequent, die in § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG für den Fall der Nichtangabe des Gesamtbetrags angeordnete Rechtsfolge - Beschränkung der nicht wirksam vereinbarten Zinsschuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz - auf die gesamte Laufzeit des Vertrages zu erstrecken. Dass der Gesamtbetrag bei unechten Abschnittsfinanzierungen wegen der Ungewissheit über die künftigen Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann und nicht sehr informativ ist, ändert nichts. Der Gesetzgeber hat dies gesehen, im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes aber hingenommen und nur grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen von der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags befreit (BGH, Urt. v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHReport 2004, 1357 = WM 2004, 1542 [1544], m.w.N.).

III.

Die Revision war somit zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1251136

BB 2004, 2542

DB 2004, 2807

BGHR 2005, 109

NJW-RR 2005, 483

EWiR 2005, 47

JurBüro 2005, 219

WM 2004, 2306

WuB 2005, 89

ZAP 2005, 112

ZIP 2004, 2180

MDR 2005, 43

ZBB 2004, 510

JWO-VerbrR 2004, 372

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