Leitsatz (amtlich)

›Werden bei der Aushebung und Sicherung einer Baugrube DIN-Normen nicht beachtet, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, daß im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aushebung auf einem Nachbargrundstück entstandene Schäden auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind. Ein wegen der Schäden in Anspruch genommener Beklagter hat darzulegen und zu beweisen, daß die Schäden nicht auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.‹

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks St. -straße 41 in B.. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Eigentümer des Nachbargrundstücks St.-straße 39. In der Zeit von Ende November 1982 bis Mai 1983 ließen die Beklagten zu 1 und 2 auf ihrem Grundstück ein an ihr Wohnhaus anschließendes, in den Erdboden eingelassenes Schwimmbad errichten. Der Bau wurde von der Beklagten zu 3 ausgeführt. Der Beklagte zu 4 war als "verantwortlicher Architekt" sowohl planerisch als auch bauaufsichtsführend tätig.

Für den Bau ließ die Beklagte zu 3 Anfang Dezember 1982 eine bis 4 m unter Geländeniveau tiefe Baugrube ausheben, die im oberen Teil bis auf 60 cm, im unteren Teil bis auf 2,70 m an die Grenze des Grundstücks des Klägers heranreichte. Im Mai 1983 wurde der neben dem errichteten Schwimmbad verbliebene Teil der Baugrube wieder aufgefüllt und das Füllmaterial mittels Überfahrens mit einem Kettenfahrzeug verdichtet.

Seit Dezember 1982 sind Schäden am Eigentum des Klägers aufgetreten, die dieser auf die Bauarbeiten zur Errichtung des Schwimmbades zurückführt. Die auf Streifenfundamenten aufgetragene Betonbodenplatte der Garage, die Umfassungswände und die einbetonierte Decke der Garage sind "hochgedrückt" und teilweise aufgerissen. Seit Februar/März 1983 weist der Garagenbaukörper drei weitere Risse auf. Im Dezember 1982 löste sich der Wandputz am Wohnhaus an der seitlichen Außenwand im Bereich der Fensterwangen und Fensterstürze sowie am Treppenmauerwerk ab. Im Winter 1982/1983 entstanden Risse im Treppenmauerwerk am Haus sowie im Betonstreifen und in den Betonplatten der Garagenzufahrt. Seit Sommer 1983 sind Absenkungen und Verschiebungen der Betonplatten der Garagenzufahrt zu beobachten. Weitere Schäden entstanden am Wohnhaus.

Mit der Behauptung, die Schäden an seinem Eigentum seien durch eine unsachgemäß hergestellte Baugrube, durch die mit dem Aushub und den sonstigen Bauarbeiten verbundenen Erschütterungen sowie durch eine nicht ordnungsgemäße Verdichtung der Baugrube entstanden, hat der Kläger die Beklagten zunächst auf

1. Errichtung einer Spundwand an der Grundstücksgrenze, auf Beseitigung der Risse in den Garagenwänden sowie auf Sanierung der Garagenauffahrt und des Mauerwerks des Hauses,

2. Feststellung der Verpflichtung zur Beseitigung sonstiger durch die Bauarbeiten an seinem Grundstück verursachten Schäden und

3. Entfernung bestimmter Bäume an der Grundstücksgrenze

in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 zur Entfernung der Bäume verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Mit der Berufung ist der Kläger wegen der behaupteten Schäden an seinem Grundstück im wesentlichen auf das Verlangen von Schadensersatz in Geld übergegangen. Außerdem hat er die Klage erweitert. Er hat zuletzt beantragt:

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 13.277,60 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des berufungsbegründenden Schriftsatzes zu zahlen,

hilfsweise

die Beklagte zu 3 zu verurteilen, die Risse in den Umfassungswänden der sich auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Garage fachgerecht und dauerhaft zu sanieren bzw. zu beseitigen,

sowie

den Beklagten zu 1 zu verurteilen, die vorstehend näher bezeichneten Garagenumfassungswände auf dem Grundstück des Klägers nach Ausführung der soeben genannten Arbeiten fachgerecht mit einem Innen- und Außenanstrich zu versehen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, _ an den Kläger weitere 6.501,40 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des berufungsbegründenden Schriftsatzes zu zahlen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 19.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen;

4. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm zukünftig dadurch entsteht, daß auf dem Grundstück Stubenrauchstraße 41 (richtig: 39),... in der Zeit von November 1982 bis Mai 1983 Ausschachtungsarbeiten vorgenommen wurden, die zu einer anschließenden Absenkung des vorbezeichneten Grundstücks sowie des Grundstücks des Klägers Stubenrauchstraße 41... führten, sowie den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger künftig dadurch entsteht, daß sich die Grundstücksabsenkung weiter fortsetzt;

5. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, auf dem Grundstück Stubenrauchstraße 39... Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die vor Ausführung von Ausschachtungsarbeiten in der Zeit von November 1982 bis Mai 1983 auf dem Grundstück Stubenrauchstraße 39... bestehende Belastbarkeit des Grundstücks des Klägers, Stubenrauchstraße 41... von mindestens 2000 kg wiederherzustellen und eine weitere Absenkung des Grundstücks zu verhindern.

Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Ursachen der Schäden am Grundstück die erweiterte Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht führt aus: Die geltend gemachten Ansprüche, für die als Grundlagen § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 909, 1004 BGB in Betracht kämen und die sich gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Bauherrn, die Beklagte zu 3 als bauausführende Firma und den Beklagten zu 4 als planerisch verantwortlichen und bauaufsichtsführenden Architekten richten könnten, setzten insgesamt eine Verursachung der entstandenen, behaupteten oder noch zu besorgenden Schäden am Grundstück des Klägers durch die Bauarbeiten zur Errichtung des Schwimmbades voraus. Eine dahingehende Feststellung lasse sich jedoch nicht treffen. Die erforderliche Überzeugung über die Verursachung der in Rede stehenden Schäden durch die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten zu 1 und 2 und deren Folgen lasse sich weder aufgrund des im Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachtens vom 22. Februar 1985, noch des vom Kläger eingereichten, noch des gerichtlich eingeholten Gutachtens (einschließlich der schriftlichen Ergänzung und des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen) gewinnen. Die Verursachung sei daher nicht nachgewiesen.

II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Darlegungs- und Beweislast für die Verursachung der auf dem Grundstück des Klägers entstandenen und noch zu besorgenden Schäden durch die auf dem Nachbargrundstück im Zusammenhang mit der Errichtung des Schwimmbades durchgeführten Bauarbeiten den Kläger trifft. Es hat dabei - wie die Revision zutreffend hervorhebt - den vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Vortrag des Klägers außer acht gelassen, die Baugrube sei nicht entsprechend den einschlägigen DIN-Vorschriften angelegt worden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12. Januar 1988 zu 3.1 (Seite 2) und 4.4 (Seite 10) u.a. ausgeführt, die Ausbildung der Baugrubenböschung zum Grundstück des Klägers habe nicht der DIN 4123 ("Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen") und 4124 ("Baugruben und Gräben, Böschungen, Arbeitsraumstreifen, Verbau") entsprochen, was zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit auf dem Grundstück des Klägers geführt habe.

Die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. stellen anerkannte Regeln der Technik dar (BGHZ 103, 338, 341 f). Werden sie bei der Aushebung und Sicherung von Baugruben nicht eingehalten, insbesondere die für die Standsicherheit und Festigkeit eines Nachbargrundstückes anerkannten und für notwendig gehaltenen Maßnahmen nicht durchgeführt, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine - widerlegliche - Vermutung dafür, daß im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aushebung einer Baugrube auf dem Nachbargrundstück entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Norm zurückzuführen sind (vgl. Marburger, Die Regeln der Technik, 1979, S. 448 ff, insbes. 453 f mit eingehenden Nachweisen). Die auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten hätten daher darzulegen und zu beweisen, daß die Schäden nicht auf der Verletzung anerkannter Regeln der Technik beruhen, also auch im Falle der Beachtung entstanden sein würden. In diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten und nicht des Klägers gehen.

Das Berufungsgericht hat diese sich aus dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten ergebende Konsequenz für die Darlegungs- und Beweislast nicht gesehen. Seine auf einen mangelnden Nachweis der Schadensverursachung durch den Kläger gestützte Entscheidung beruht daher auf einem Rechtsfehler. Das angefochtene Urteil ist folglich aufzuheben; die Sache ist zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger wird Gelegenheit haben, in der erneuten Verhandlung seine sonstigen Bedenken gegen das Berufungsurteil vorzutragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993080

BGHZ 114, 273

BGHZ, 273

BB 1991, 1149

NJW 1991, 2021

DRsp I(145)375e

NJW-RR 1991, 1175

WM 1991, 1563

MDR 1991, 763

VersR 1991, 892

ZfBR 1991, 252

Englert / Grauvogl / Maurer 2004 2004, 934

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