Leitsatz (redaktionell)

Der Benachrichtigungszettel, den der Postbote bei versuchter Zustellung hinterläßt, kann nicht den Einschreibebrief und der Zugang des Benachrichtigungszettels nicht den Zugang des Einschreibebriefes ersetzen.

 

Normenkette

BGB § 130 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537877

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