Leitsatz (amtlich)

›a) Zur Auslegung von Kreditversicherungsbedingungen, in denen die Voraussetzungen und die zeitliche Reichweite des zu gewährenden Versicherungsschutzes geregelt werden.

b) Zur Inhaltskontrolle derartiger Regelungen.‹

 

Verfahrensgang

LG Hamburg

OLG Hamburg

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten eine Versicherungsleistung von derzeit noch 954.557,21 DM. Sie finanziert den Einkauf von Waren und maschinellen Anlagen im Rahmen sog. Confirming-House-Geschäfte. Um sich gegen Verluste aus diesen Geschäften abzusichern, schloß sie im Jahre 1967 einen Versicherungsvertrag mit der Beklagten ab. Die Beklagte verwendet in ihrem Geschäftsbetrieb "Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die Warenkreditversicherung" (AVB), die in § 1 folgende Beschreibung des "Gegenstandes der Versicherung" und in § 2 folgende Beschreibung des "Versicherungsfalles" enthalten:

§ 1 " ... (die Beklagte) ersetzt dem Versicherungsnehmer den Ausfall an Forderungen aus Warenlieferungen, der dadurch entsteht, daß in die Versicherung eingeschlossene Kunden des Versicherungsnehmers während der Dauer der Versicherung zahlungsunfähig werden."

§ 2 " ... Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Versicherung (Versicherungsfall) liegt nur dann vor, wenn

a) über das Vermögen eines Kunden oder seinen Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt ist,

b) über das Vermögen eines Kunden oder seinen Nachlaß das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet ist,

c) nach vorausgegangener Zahlungseinstellung im Sinne der Konkursordnung zwischen einem Kunden und seinen sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist,

d) eine vom Versicherungsnehmer auf Grund eines vollstreckbaren Titels vorgenommene Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden nicht zur vollen Befriedigung geführt hat."

Der Versicherungs(mantel)vertrag der Klägerin ist mit folgender Abrede zustandegekommen: ... "Dieses vorausgeschickt gewährt ... (die Beklagte) dem Versicherungsnehmer - unter entsprechender Abänderung der §§ 1 und 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen - für die aus der Bezahlung und Wechselbeziehung entstehenden Forderungen Versicherungsschutz nach Maßgabe des Versicherungsscheins, der sinngemäß geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der nachfolgenden Besonderen Bedingungen" (BB).

In deren Ziffern I, III und VIII heißt es u.a.:

I. "Anbietungspflicht

1. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, alle Kunden in ..., für die er auf Grund eines "Confirming-House-Contract" Zahlungen an die Lieferanten vornimmt, mit den entsprechenden Beträgen zur Versicherung aufzugeben. Ausgenommen hiervon sind ..."

III. "Das äußerste Kreditziel beträgt, soweit in den Kundenlisten nicht anderes festgelegt ist, 7 Monate ..."

VIII. "Die Versicherung wird auf die Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen. Sie verlängert sich über die im Versicherungsschein festgelegte Laufzeit hinaus stillschweigend von Jahr zu Jahr, solange sie nicht zwei Monate vor Ablauf eines Versicherungsjahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wird ..."

Bereits im Jahre 1982 nahm die Beklagte das negative Leistungs-/Prämienverhältnis zum Anlaß, das Vertragsverhältnis vorsorglich zu kündigen. Einverständlich wurde es jedoch bei doppelter Prämie fortgesetzt. Mit Einschreiben vom 24. Oktober 1983 kündigte die Beklagte das Versicherungsverhältnis erneut vorsorglich zum 31. Dezember 1983. Am 31. Januar 1984 wurde unter Zurückweisung eines am 7. November 1983 gestellten Vergleichsantrages der Anschlußkonkurs über das Vermögen eines in die Versicherung eingeschlossenen Kunden der Klägerin eröffnet. Die Klägerin beansprucht für den erlittenen Forderungsausfall Versicherungsschutz.

Ihre Klage ist abgewiesen, ihre eingeschränkte Berufung zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt sie den ermäßigten Zahlungsanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt erfolglos.

I. 1. Die Revision sieht es als Wesensmerkmal einer Kreditversicherung an, daß der Versicherungsschutz für Forderungen, die aufgrund der dem Versicherer vorbehaltenen Bonitätsprüfung einmal in das Versicherungsverhältnis einbezogen worden sind, durch Kündigung jedenfalls nicht vor Erreichen des gewährten Kreditzieles bzw. vor Eintritt der vereinbarten Fälligkeit der Forderungen beendet werden könne. Sie meint, eine interessengerechte Auslegung der AVB und BB der Beklagten müsse ergeben, daß die Beklagte Versicherungsschutz für den Ausfall von Forderungen auch dann schulde, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kunden erst nach formeller Vertragsbeendigung, aber vor Erreichen des Kreditzieles oder Eintritt der Forderungsfälligkeit gegeben sei, denn regelmäßig trete der Versicherungsfall erst nach den zwei letztgenannten Zeitpunkten ein und könne zeitlich von dem Versicherungsnehmer auch nicht beeinflußt werden.

In beiden Punkten kann der Revision nicht gefolgt werden. Sie vermag nicht aufzuzeigen, daß es zum unabdingbaren, durch anderslautende Regelungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht veränderlichen Kernbereich einer Kreditversicherung gehört, daß bei ordentlicher Kündigung des Versicherungsverhältnisses eine Nachhaftung in dem von ihr geforderten Umfang bestehen müsse.

Das von der Klägerin gewünschte Ziel wäre nur zu erreichen, wenn der Versicherungsschutz für eine einmal in den Versicherungsvertrag einbezogene Forderung nur mit der den Kunden entlastenden Zahlung enden würde (so die ausdrückliche Regelung in der AVB für die Ausfuhr-Kredit-Versicherung, § 2 Nr. 1 Satz 4 - VerBAV 1958, 50). Ein so weitreichender Versicherungsschutz wird jedem Versicherungsnehmer wünschenswert erscheinen, doch sind Wünsche eines Vertragspartners, mögen sie noch so unverständlich sein, nicht geeignet, den Umfang einer mißverständlich weniger weitreichenden Leistungszusage zu erweitern. Den Erwartungen und den einseitig gebliebenen Vorstellungen des Versicherungsnehmers über die Reichweite eines vereinbarten Versicherungsschutzes, auf die die Revision abstellen will, setzt einen klaren Wortlaut von Versicherungsbedingungen, die Gegenstand des Vertrages geworden sind, eine rechtlich bedeutsame Grenze. Ohne einverständliches Abweichen der Vertragspartner von ihm ist er bestimmt für den Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarung (vorbehaltlich seiner rechtlichen Unbedenklichkeit, vgl. nachfolgend II.).

Der Versicherungsfall, verstanden als versichertes Schadensereignis, hat in der Versicherung der Beklagten dreierlei zur Voraussetzung:

a) Die Forderung, aus deren Ausfall dem Versicherungsnehmer ein Schaden entsteht, muß gegen einen (bezüglich dieser Forderung) in die Versicherung einen eingeschlossenen Kunden gerichtet gewesen sein.

b) Dieser Kunde muß zahlungsunfähig im Sinne des § 2 AVB geworden sein.

c) Die Zahlungsfähigkeit muß während der Dauer der Versicherung eingetreten sein. Zur Dauer der Versicherung haben die Parteien 1967 einen zweijährigen Vertrag vereinbart, der sich nach Ablauf dieser Frist entweder stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert oder von jedem der Vertragspartner mit einer Zweimonatsfrist zum Ende des Versicherungsjahres = Jahresende ordentlich kündbar ist. Das in § 4 Nr. 3 AVB der Beklagten bei Gefahrerhöhung und bei sonstigen berechtigenden Gründen vorbehaltene außerordentliche Kündigungsrecht wird hier nicht entscheidungserheblich.

Diese getroffene Regelung ergibt unmißverständlich: Die Beklagte bietet nicht Versicherungsschutz für Ereignisse, die bis zu den Kunden entlastenden Forderungserfüllung eintreten, sie stellt auch nicht darauf ab, ob Zahlungsunfähigkeit des Kunden bis zum Eintritt der vereinbarten Forderungsfälligkeit bzw. Erreichen des gewährten Kreditzieles eingetreten ist. Sie macht die Gewährung von Versicherungsschutz vielmehr davon abhängig, daß der in die Versicherung eingeschlossene Kunde innerhalb der Laufzeit des nach den ersten zwei Versicherungsjahren zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündbaren Versicherungsvertrages zahlungsunfähig wird, m.a.W., daß sich ein genau umschriebenes Kausalereignis für den späteren Forderungsausfall ihres Versicherungsnehmers in der Vertragslaufzeit verwirklicht. Den Schaden, der aus der in § 2 AVB definierten, während der Vertragsdauer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit entsteht, ersetzt die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Versicherungsvertrag vor Erreichen des Kreditzieles, vor Eintritt der Forderungsfälligkeit und/oder vor Schadenseintritt abgelaufen ist.

Die klare Formulierung, welches Vorkommnis für die Auslösung eines Versicherungsfalles maßgebend ist, und die genaue Festlegung, wann es sich verwirklicht haben muß, verbieten einerseits die von der Revision angestrebte Klauselauslegung und machen andererseits deutlich, daß die von der Revision angesprochenen Erwägungen des Senats zum Verständnis des Begriffes "Ereignis" in seinem Urteil vom 4. Dezember 1980 - BGHZ 79, 76 - hier keine Bedeutung erlangen können. Auch die Unklarheitenregel greift hier daher nicht ein (heute § 5 AGBG).

2. Zur Recht haben bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht davon abgesehen, Nachhaftungsregelungen in den anderen Bereichen der Kreditversicherung zur Auslegung der hier in Frage stehenden Versicherungsbedingungen heranzuziehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. z.B. BGHZ 79, 76, 83 II 2 c a.E.), daß Gegenstand der Auslegung von Versicherungsbedingungen grundsätzlich nur das zwischen den Parteien vereinbarte Klauselwerk sein kann. Jedenfalls dann, wenn unterschiedliche Regelungen existieren und kein Anhalt dafür gegeben ist, daß trotz unterschiedlicher Formulierungen inhaltliche Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Versicherungsbedingungen beabsichtigt worden ist, muß ein bestimmtes Klauselwerk für sich betrachtet ausgelegt werden. Das Vorhandensein verschiedener Regelungen im Bereich der Kreditversicherung zeigt im übrigen, daß es - wie bei der Verschiedenartigkeit der auf diesem Sektor versicherbaren Risiken nicht anders zu erwarten - den einheitlichen Typus der Kreditversicherung mit bestimmt strukturierter vertraglicher Nachhaftung nicht gibt.

3. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Zahlungsunfähigkeit des in der Versicherung eingeschlossenen Kunden die Zahlungsunfähigkeit eines Bürgen gleichstehen müsse. Die AVB sehen allein Zahlungsunfähigkeit des Kunden als Versicherungsfall vor. Daß es bei einer verbürgten Forderung trotz Zahlungsunfähigkeit des in die Versicherung eingeschlossenen Kunden nur dann zu einem Schaden und damit zur Eintrittspflicht des Versicherers nach § 1 AVB kommen wird, wenn auch der Bürge nicht leistet, ist nach der Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen der Beklagten lediglich ein für den Kausalverlauf der Schadensverwirklichung erheblicher Umstand.

4. In § 2 AVB hat die Beklagte festgelegt, in welchen Fällen im Sinne ihrer Versicherung Zahlungsunfähigkeit vorliegt und welcher Tag als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu gelten hat. Gemäß § 2 Buchst. b AVB ist im Falle der Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses der Tag des Eröffnungsbeschlusses für maßgeblich erklärt. Das steht der von der Revision für geboten erachteten Auslegung entgegen, maßgeblicher Zeitpunkt müsse - unabhängig von der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens - in Anlehnung an § 107 Abs. 1 VerglO der Tag sein, an dem der Vergleichsantrag gestellt worden sei. Eine so weitreichende Kreditversicherung bietet die Beklagte nach der Ausgestaltung ihrer Versicherungsbedingungen gerade nicht an. Damit erweist sich das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis als rechtsfehlerfrei.

II. Die hier entscheidungserheblichen Versicherungsbedingungen der Beklagten halten einer Inhaltskontrolle stand.

1. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, daß der Senat mit dem Berufungsgericht in der Beurteilung übereinstimmt, die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten keine überraschende Klausel.

Das gilt auch, wenn man Ziffer I Nr. 2 Satz 2 BB in die Betrachtung miteinbezieht, in der die Revision eine das Verständnis des Versicherungsnehmers maßgeblich beeinflussende Regelung sehen will, die ihn in der Annahme bestärke, die Eintrittspflicht der Beklagten bestehe für ihr angediente Forderungen bis zum äußersten Kreditziel.

Ziffer I Nr. 2 BB lautet:

"Die Versicherungssummen werden von ... (der Beklagten) in den Kundenlisten festgesetzt. Sie gelten jeweils für Finanzierungen von dem Tag ab, den ... (die Beklagte) mit dem Versicherungsnehmer als Beginn der Versicherung für den betreffenden Kunden vereinbart. Ihre Gültigkeit erlischt unbeschadet der Rechte ... (der Beklagten) aus § 4 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen mit dem Ablauf des Versicherungsvertrages oder mit dem Eintritt des Versicherungsfalles."

Es liegt im Wesen einer Kreditversicherung, daß die Versicherungssummen nicht unveränderlich bleiben. Eine Regelung, wie in Ziffer I Nr. 2 BB getroffen, ist deshalb notwendig und wird vom Versicherungsnehmer auch erwartet werden. Daß der Eintritt eines Versicherungsfalles, eines versicherten Schadensereignisses, wegen des Entfallens eines versicherten Risikos für die Zukunft Auswirkung auf die Höhe der maßgeblichen Versicherungssummen hat, liegt auf der Hand. Auch in diesen Fällen wird eine Neufestsetzung notwendig. Mit der Erwähnung des Eintritts eines Versicherungsfalles werden in diesem Regelungszusammenhang die Voraussetzungen für den Eintritt eines Versicherungsfalles überhaupt nicht angesprochen. Die Erwartung, daß dies der Fall sein könnte, entbehrt auch der Berechtigung.

Die Frage der zeitlichen Reichweite eines angebotenen Versicherungsschutzes ist eine derart zentrale Frage bei der Überlegung, ob man einen Versicherungsvertrag abschließen soll, daß der Kundenkreis der Beklagten sich durch eine deutlich gehaltene, nicht etwa versteckt angeordnete Regelung dieser Art nicht überrumpelt fühlen kann.

2. a) Es gehört nicht zu den Eigentümlichkeiten des deutschen Versicherungsrechts, daß ein einmal in Deckung genommenes Risiko unkündbar bis zu seinem endgültigen Wegfall versichert bleibt.

Daß die Beklagte mit dem Zeitpunkt, in dem eine ordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages wirksam wird, eine zeitliche Grenze geschaffen hat für die Möglichkeit, daß sich noch ein bei ihr versichertes Schadensereignis verwirklicht, läuft demnach auch dem Wesen eines Kreditversicherungsvertrages nicht derart zuwider, daß wesentliche versicherungsrechtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise eingeschränkt würden.

b) Die Revision sieht eine Unbilligkeit der von der Beklagten getroffenen Regelung u.a. auch darin, daß die Beklagte nur Forderungen versichert, die nach Versicherungsbeginn zur Entstehung gelangen (§ 3 Nr. 2 a AVB), und daß den Versicherungsnehmer eine Andienungspflicht für alle während der Vertragslaufzeit zur Entstehung gelangenden Forderungen trifft, er aber keinen Versicherungsschutz behalten soll, wenn er mit der angedienten Forderung gegen einen Kunden ausfällt, der erst nach Vertragsablauf zahlungsunfähig geworden ist.

Es kann hier dahinstehen, ob die Ausgestaltung der Andienungsklausel in den BB Bedenken begegnet. Die Klägerin leitet ihren Schadensersatzanspruch nicht daraus her, daß sie die ausgefallene Forderung mit Rücksicht auf diese Andienungspflicht in die Versicherung bei der Beklagten eingebracht habe und sie ohne diese Klausel anderwärts versichert hätte mit dem Ergebnis, daß ihr Schaden gedeckt wäre. Damit ist die Frage nach der Wirksamkeit der Andienungsklausel nicht entscheidungserheblich. Sollte die Beklagte mit dieser Regelung ihre eigenen Interessen einseitig im Übermaß wahrgenommen haben, so käme nur die Unwirksamkeit der Andienungsklausel in Betracht, nicht dagegen die Unwirksamkeit derjenigen Klauseln, in denen in zulässiger Weise der Umfang des Versicherungsschutzes geregelt ist.

Die von der Revision beanstandete Regelung in § 3 Nr. 2 a AVB ist für den eingeklagten Anspruch ebenfalls ohne Bedeutung, weil die ausgefallene Forderung der Klägerin unstreitig bei der Beklagten versichert und nicht unter Hinweis auf § 3 Nr. 2 a AVB zurückgewiesen wurde.

c) Zwischen den Parteien ist schon in erster Instanz unstreitig geworden, daß es branchenüblich ist, bei einem Wechsel des Versicherers einen neuen Versicherungsnehmer mit seinem ganzen vorhandenen Forderungsbestand zu übernehmen. Es ist demnach davon auszugehen, daß es der Klägerin grundsätzlich möglich war, sich gegen ein- und denselben Forderungsausfall bei verschiedenen Versicherern in zeitlich aufeinanderfolgenden Versicherungsverträgen zu versichern. Auch insoweit tritt demnach durch die Beendigung von Versicherungsschutz vor Wegfall des Interesses eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin nicht ein.

d) Zur Begründung, die Regelung zum Ablauf des Versicherungsschutzes sei unbillig, weist die Klägerin auch darauf hin, daß sie zwar grundsätzlich mit ihrem Forderungsbestand von einem anderen Versicherer übernommen werden würde, jedoch nicht mit Forderungen, bei denen sich bereits abzeichne, daß der Kunde demnächst zahlungsunfähig werde.

Auch dies kann der Klägerin nicht weiterhelfen. Es ist keine Besonderheit der Kreditversicherung, daß sich ein Risiko, das auf Zeit versichert worden ist, soweit verschlechtert, daß kein Versicherer mehr bereit ist, es neu oder weiter zu versichern. Gilt in der entsprechenden Versicherungssparte nicht ausnahmsweise ein gesetzlich begründeter Kontrahierungszwang für die Versicherungsunternehmen, so muß es notwendigerweise zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen, wenn er eine Versicherung des schlecht gewordenen Risikos nicht mehr erreicht. Darin liegt eine der unvermeidbaren Folgen der Vertragsfreiheit, die bei einer Kreditversicherung überdies gemäß § 187 Abs. 1 VVG in einem weiteren Umfang garantiert ist als sonst im Versicherungsrecht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992866

BGHR AVB Warenkreditversicherung, Nachhaftung 1

BGHR AVB Warenkreditversicherung, Nachhaftung 2

BGHR AVB Warenkreditversicherung, Risikoverschlechterung 1

ZIP 1986, 1544

MDR 1987, 213

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