Leitsatz (amtlich)

Beschädigt ein Zivildienstleistender bei Ableistung seines Dienstes fahrlässig Eigentum seiner Beschäftigungsstelle (hier: Deutsches Rotes Kreuz), so verletzt er dadurch auch dann nicht eine ihm ihr gegenüber bestehende Amtspflicht, wenn die Beschäftigungsstelle privatrechtlich organisiert ist.

 

Normenkette

BGB § 839; ZivildienstG §§ 3, 27

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 16.02.1982)

LG Lüneburg (Urteil vom 01.04.1981)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 1982 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. April 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wies den als Kriegsdienstverweigerer anerkannten G.L. dem Deutschen Roten Kreuz – dem Kläger – als einer Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende zu. Am 2. November 1979 beschädigte L. bei einem vom Kläger angeordneten Krankentransport einen diesem gehörenden Krankenwagen fahrlässig. Der Kasko-Versicherer deckte den entstandenen Schaden bis auf einen vereinbarten Selbstbehalt von 650 DM ab. Der Kläger fordert den Ersatz dieses Betrages.

Der Kläger meint, die Beklagte müsse für den von L. – ebenso wie den von einem Wehrdienstpflichtigen – verursachten Schaden nach Amtshaftungsgrundsätzen einstehen. L. habe den Schaden bei einem dem Kläger vom Landkreis Uelzen allgemein zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragenen Krankentransport angerichtet. Mindestens habe die Beklagte aber für L. als ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einzustehen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 650 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

Mit ihrer zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren auf der Grundlage des § 839 BGB in Verb. mit Art. 34 GG für begründet erachtet.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 ZDG hat der Zivildienstleistende seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen. Dazu gehört, daß er sich den ihm übertragenen Aufgaben mit Sorgfalt und Fleiß widmet (Harrer/Haberland ZDG 2. Aufl. 1975 § 27 Anm. 2), was einschließt, daß er das ihm dienstlich anvertraute Eigentum seiner Beschäftigungsstelle vor vermeidbarer Beschädigung bewahrt. Diese Pflicht hat L. verletzt.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat L. dadurch aber nicht eine ihm dem Kläger als Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Die Verurteilung der Beklagten aus Amtshaftung kann schon aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht aufrechterhalten bleiben.

Einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflichten sind solche, die nach ihrem Zweck wenigstens auch seine Interessen wahrzunehmen bestimmt sind (BGHZ 26, 232, 234; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 239 m.w.Nachw.). Danach gehören zum Kreis der Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten insbesondere nicht solche Dienstpflichten, die Beamte und die ihnen haftungsrechtlich gleichgestellten Personen anderen Behörden gegenüber im Interesse des Gemeinwesens an der Aufrechterhaltung einer geordneten, wohlfunktionierenden Verwaltung zu erfüllen haben (BGHZ 26, 232, 234 m.w.Nachw.).

Das schließt nicht aus, daß auch Träger öffentlicher Gewalt „Dritte” im Sinne des Amtshaftungsrechts sein können. Voraussetzung dafür ist aber, daß der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 60, 371, 372).

Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgäbe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als „drittgerichtete” Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche auslöst (BGHZ 26, 232, 236; 60, 371, 373; MünchKomm-Papier § 839 Rdn. 168; BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rdn. 245 m.w.Nachw.).

Diese für das Verhältnis zweier einander gegenüberstehender Körperschaften des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätze finden auch auf das Verhältnis der Prozeßparteien zueinander Anwendung. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei dem Kläger um eine in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisierte juristische Person des Privatrechts handelt. Eine Differenzierung zwischen beiden ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn und soweit, wie es hier der Fall ist, eine juristische Person des Privatrechts dem Amtsträger und seinem Dienstherrn nicht anders als eine mit dem Dienstherrn nicht identische sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft gegenübersteht.

b) Gemäß § 3 ZDG kann der Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe geleistet werden. Als anerkannte Beschäftigungsstellen kommen gleichermaßen öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen wie auch privatrechtliche Einrichtungen in Betracht (Harrer/Haberland a.a.O. § 3 Anm. 3).

Durch die in § 4 ZDG geregelte Anerkennung, die im Verhältnis zu privatrechtlichen Bewerbern als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (Harrer/Haberland a.a.O. § 3 Anm. 3), wird den Beschäftigungsstellen ungeachtet ihrer rechtlichen Organisationsform die Rechtsmacht verliehen, in ihrem Bereich den Zivildienst im eigenen Namen durchzuführen (Harrer/Haberland a.a.O. § 3 Anm. 3).

Sie werden für diese Aufgabe mit einzelnen hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. So erhalten gemäß § 30 ZDG der Leiter der Dienststelle und andere Personen, die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind, die Befugnis als Vorgesetzte, dienstliche Anordnungen gegenüber den Zivildienstleistenden zu erlassen, deren Mißachtung strafbewehrt ist (§ 54 ZDG). Gemäß § 61 Abs. 2 ZDG kann dem Dienststellenleiter und seinem Vertreter darüber hinaus (begrenzte) Disziplinargewalt anvertraut werden (Harrer/Haberland a.a.O. § 61 Anm. 3).

Diese durch den staatlichen Akt der Anerkennung begründete Rechtsstellung, die zur Ausübung einzelner hoheitlicher Befugnisse im eigenen Namen gegenüber dem Zivildienstleistenden berechtigt, ist als Beleihung zu werten (so auch Harrer/Haberland a.a.O. § 3 Anm. 3; zur Definition der Beleihung vgl. Wolff/Bachof VerwR Bd. 2, 4. Aufl. 1976 § 104 I d; BVerwG DÖV 1968, 429, 431).

Im Umfang dieser Beleihung unterscheiden sich die juristischen Personen des Privatrechts bei ihrer Tätigkeit als anerkannte Beschäftigungsstellen weder hinsichtlich ihrer Rechtsmacht noch hinsichtlich ihrer Pflichtenbindung im Verhältnis zu dem Dienstleistenden und seinem Dienstherrn von einer als Beschäftigungsstelle in Anspruch genommenen Behörde. Bei einer solchen Fallgestaltung besteht daher kein sachlicher Grund, im Rahmen der Drittbestimmung der Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB die privatrechtliche Organisation anders als die öffentlich-rechtliche zu behandeln.

c) Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu einer Verneinung von Amtshaftungsansprüchen des Klägers gegenüber der Beklagten.

Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung damit begründet, der Kläger sei dadurch, daß er sich zur Erreichung seiner Ziele auch des ihm vom Staat zur Verfügung gestellten Zivildienstes bedient habe, nicht in eine so enge Beziehung zur Beklagten getreten, daß beide nach außen hin als Teile einer einheitlichen Organisation erschienen, die eine beiden gemeinsam gestellte Aufgabe erfüllten. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Sie berücksichtigt nicht hinreichend, daß die von L. verletzte Amtspflicht hier allein das vom Zivildienstverhältnis geprägte „Innenverhältnis” zwischen der Beschäftigungsstelle und der Beklagten betrifft. Die Einrichtung eines zivilen Ersatzdienstes ist dem Staat durch Art. 4 Abs. 3 und Art. 12 a GG aufgegeben. Soweit der Staat nicht über eigene Einsatzplätze im Aufgabenbereich des § 1 ZDG verfügt, greift er auf öffentliche oder private Einrichtungen zurück, die für das Allgemeinwohl tätig sind (§§ 3, 4 ZDG). Mit ihrer Anerkennung als Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG) tritt die hoheitlich beliehene Einrichtung zum Ersatzdienstpflichtigen in ein Verhältnis von Rechten und Pflichten, das durch die zu erfüllende Hoheitsaufgabe bestimmt ist. Die eigene Aufgabenstellung der mit der Durchführung des Zivildienstes betrauten Einrichtung hat insoweit nur Bedeutung, als sie den Zielen des Zivildienstes (§ 1 ZDG) entsprechen muß. Soweit also dem Zivildienstleistenden eine Amtspflichtverletzung bei der Erfüllung des Dienstes zur Last fällt, wird – in Richtung auf die Beklagte – allein die von der Beschäftigungsstelle und der Beklagten gemeinsam zu erfüllende Aufgabe betroffen.

d) Danach obliegt dem Zivildienstleistenden die Pflicht, das ihm dienstlich anvertraute Sacheigentum sorgsam zu behandeln und vor vermeidbaren Schäden zu bewahren, gegenüber seiner Beschäftigungsstelle als einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die nachgeordnet mit seiner Dienstherrin an der Erfüllung einer beiden gemeinsam gestellten Aufgabe zusammenwirkt. Sie ist deswegen keine nach außen gerichtete, erkennbar gerade dem Schutz der jeweiligen juristischen Person dienende Amtspflicht, sondern eine im Innenverhältnis bestehende Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung der von beiden Prozeßparteien gemeinsam zu erledigenden Aufgabe sicherstellen soll.

Insoweit verhält es sich nicht anders als bei den einem Beamten im Verhältnis zu anderen gleich-, neben-, über- oder untergeordneten Behörden auferlegten Dienstpflichten, die er im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der Verwaltung zu beachten hat; sie sind keine drittgerichteten Amtspflichten (BGHZ 26, 232, 234).

Ohne Einfluß auf dieses Ergebnis ist der Umstand, daß die von L. begangene schädigende Handlung zugleich den Tatbestand einer allgemeinen unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB ausfüllt. Dies allein rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Geschädigte „Dritter” im Sinne des § 839 BGB ist (BGHZ 60, 371, 374).

2. Bei dieser Rechtslage besteht kein Anlaß, zu prüfen, ob die dienstliche Teilnahme des L. am allgemeinen Straßenverkehr im Außenverhältnis Amtshaftungsansprüche Dritter – insbesondere anderer Verkehrsteilnehmer – gegen die Beklagte auszulösen vermag.

II.

Andere Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch sind nicht ersichtlich.

1. Eine Haftung der Beklagten läßt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB herleiten.

Die in BGHZ 60, 371, 375 offengelassene Frage, ob der Beamte gemäß § 823 BGB persönlich haftet, sofern eine Anwendung des § 839 BGB daran scheitert, daß der Geschädigte nicht „Dritter” im Sinne dieser Bestimmung ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn ein Rückgriff auf diese Haftungsnormen zuzulassen wäre, könnte das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen; deren tatbestandliche Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

L. ist bei der schadensverursachenden Krankenfahrt nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten sondern des Klägers tätig geworden. Er unterlag bei Übernahme dieser konkreten Einzelfalltätigkeit allein den Weisungen des Klägers bzw. des von diesem eingesetzten unmittelbaren Vorgesetzten (§ 30 ZDG).

Wenn daneben eine sehr viel allgemeinere Weisungsbefugnis der Beklagten bestehenblieb, nämlich die, anzuordnen, daß L. seinen Dienst beim Kläger verrichtete und entsprechend der ihm dort erteilten Einzelweisungen handelte, machte dies den L., zumindest im Verhältnis zum Kläger, nicht zum Verrichtungsgehilfen der Beklagten. Das wäre allenfalls anzunehmen, wenn widerstreitende Weisungen der Parteien an L. ergangen wären, von denen L. die der Beklagten befolgt hätte. Im vorliegenden Fall aber handelte L. in unmittelbarer Weisungsabhängigkeit vom Kläger.

2. Wie der Senat in der wiederholt in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 60, 371 ff., 376 f. ausgeführt hat, ist davon auszugehen, daß sich die Haftung verschiedener in der Erfüllung einer einheitlichen staatlichen Aufgabe verbundener Funktionsträger, sofern eine spezielle Regelung nicht getroffen ist, nach den von der Rechtsordnung allgemein dargebotenen Regeln richten soll. Deren Überprüfung läßt aber vorliegend einen solchen Ersatzanspruch, über den die Zivilgerichte zu entscheiden hätten, nicht erkennen.

Das landgerichtliche Urteil war demnach wieder herzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Krohn, Tidow, Engelhardt, Halstenberg, Werp

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502443

BGHZ

BGHZ, 253

Nachschlagewerk BGH

JZ 1983, 764

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