Leitsatz (amtlich)

Die Haftung des Handelnden, der vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft tätig geworden ist, setzt nicht voraus, daß ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Handelnde haftet wechselmäßig, wenn er vor Entstehung der Gesellschaft einen auf die GmbH gezogenen Wechsel in deren Namen als Akzeptant unterzeichnet.

 

Normenkette

GmbHG § 11 Abs. 2

 

Gründe

Das BerGer. hat ausgeführt, der Bekl. habe den Wechsel im Namen der künftigen GmbH angenommen. Er hafte daher nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Rev. meint demgegenüber, eine derartige Haftung komme nur in Betracht, wenn bereits ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und eine GmbH lediglich deshalb noch nicht entstanden sei, weil es an der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister fehle. Der Auffassung der Rev. kann nicht zugestimmt werden. Nach § 11 Abs. 2 GmbH haftet persönlich, wer vor der Eintragung im Namen der (künftigen) Gesellschaft gehandelt hat. Es ist nicht erforderlich, daß der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden ist. Auch vor diesem Zeitpunkt muß der Rechtsverkehr davor geschützt werden, daß es nicht zur Entstehung der Gesellschaft kommt. Es reicht jedenfalls zur Anwendung des § 11 Abs. 2 GmbHG aus, wenn greifbare Ansätze für die Gründung der Gesellschaft vorhanden sind, die Gesellschaft, wie das RG (RGZ 122, 172, 174) formuliert hat, „im Keime” vorhanden, ist und die Verhandlungen über die Errichtung der Gesellschaft so weit [xxxxx]sind, daß feststeht, für wen der Handelnde auftreten will, wenn er im Namen der künftigen GmbH handeln (RGZ 151, 86, 91; 159, 133; FISCHER im Großkommentar AktG, 2. Aufl., § 34 Anm. 20 und KUHN, WM 56 [xxxxx]derbeilage 5 S. 12, jeweils mit Nachweisen). Diese Voraussetzungen haben, wie die Rev. auch nicht anzweifeln am 10.8.1956 (Ziehung der Wechsels) vorgelegen.

Eine wechselmäßige Haftung ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die GmbH. auf die der Wechsel gezogen und in deren Namen der Wechsel angenommen worden ist, nicht zur Entstehung gelangt ist. Nach Art. 1 Ziff [xxxxx]WG muß der Wechsel zwar den Namen des Bezogen [xxxxx]halten, und es trifft auch zu, daß die Filmstudio GmbH [xxxxx]die der Wechsel gezogen ist, nicht wechselfähig geworden ist. Es genügt aber zur Gültigkeit eines Wechsels, daß Bezeichnung des Bezogenen als Name einer wechselfähigen Person oder als Firma möglich ist (BGH, NJW 60 [xxxxx]. Die GmbH kann allerdings aus dem Wechsel nicht Anspruch genommen werden, weil sie nicht entstanden. An ihre Stelle tritt jedoch gem. § 11 Abs. 2 GmbH [xxxxx]wechselmäßige – Haftung des Handelnden. Diese hat RG (JW 26, 2907) bereits im Rahmen des §§ 54 [xxxxx]BGB bei der Haftung von Personen entschieden [xxxxx]Wechsel im Namen eines nicht rechtsfähigen Ver[xxxxx]genommen haben. Die gleiche Rechtslage gilt bei der [xxxxx]aus § 11 Abs. 2 GmbHG. Es kann daher offenbleiben, ob der Bekl., was die Rev. verneint, auch auf Grund des Art. 8 WG wechselmäßig in Anspruch genommen worden kann. …

 

Fundstellen

Haufe-Index 1776294

NJW 1962, 1008

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