Leitsatz (amtlich)

Sind mehrere Sozialversicherungsträger infolge Forderungsübergangs gemäß § 1542 RVO Gesamtgläubiger einer nach §§ 7, 10 ff StVG geschuldeten Rente geworden (BGHZ 28, 68), dann muß die Erklärung, daß Ersatz statt in Renten in Kapitalform verlangt werde, von allen Gesamtgläubigern gemeinsam abgegeben werden.

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 25.03.1969)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel beider Parteien wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 25. März 1969 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die klagende Versicherungsanstalt zahlt an die Witwe und den Sohn des Arbeiters B., der bei ihr rentenversichert war und am ... 1964 bei einem - allein durch die schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise des Fahrers eines englischen Militärfahrzeuges verursachten - Verkehrsunfalls zu Tode gekommen ist, Versorgungsbezüge in Form von Renten und auch von Beiträgen zur Rentnerkrankenversicherung (RKV). Eine weitere Rente wird für die Witwe B. von der Maschinen- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft gezahlt, die auch für den Sohn B. bis einschließlich März 1968 eine Hinterbliebenenrente bezahlt hat.

Das Amt für Verteidigungslasten (im folgenden: AVL) in D., bei dem sowohl die Klägerin und die genannte Berufsgenossenschaft als auch die Hinterbliebenen (Erben) des Getöteten ihre Ansprüche angemeldet hatten, hat mit Bescheid vom 27. Dezember 1965 die "Haftungsverpflichtung" für die Unfallschäden, soweit die Ersatzansprüche gemäß § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft und die Klägerin übergegangen sind, gemäß Art. VIII des NATO-Truppenstatutes, Art. 41 des Zusatzabkommens und Art. 11 des Ausführungsgesetzes dazu in Verbindung mit §§ 7, 12 StVG dem Grunde nach in vollem Umfang anerkannt. Es hat für die Beerdigungskosten an die Hinterbliebenen und zur Erstattung von Sterbegeld an die Ortskrankenkasse und an die Berufsgenossenschaft 2.624,69 DM bezahlt und ferner für die Zeit vom Unfalltage bis zum 31. Januar 1966 an die Klägerin und die Berufsgenossenschaft für Rentenleistungen und RKV-Beiträge Ersatz in Höhe von insgesamt 9.873,60 DM geleistet. Damit hat es bis zu dem genannten Zeitpunkt den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen und die von der Klägerin aufgebrachten RKV- Beiträge in voller Höhe ersetzt. Für die Zeit ab 1. Februar 1966 - zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1968 - hat das AVL mit Rücksicht auf die in § 12 StVG (in der bis zum 30. September 1965 geltenden Fassung) bestimmten Höchstbeträge eine monatliche Entschädigung für die Klägerin und die Berufsgenossenschaft in Höhe von nur 187,51 DM anerkannt und diesen Betrag folgendermaßen errechnet:

Höchstbetrag gem. § 12 StVG

50.000,- DM

./.

Beerdigungskosten

2.624,69 DM

./.

Erstattung der Rentenleistungen und RKV-Beiträge an Berufsgenossenschaft und Klägerin

9.873,60 DM

12.498,29 DM

37.501,71 DM

hiervon 6 % Jahresrente

2.250,10 DM

oder monatlich

187,51 DM.

Die anerkannten Beträge hat das Amt - unter Hinweis auf das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1958 - VI ZR 98/57 (BGHZ 28, 68 = NJW 1958, 1588) bislang an die Berufsgenossenschaft ausbezahlt. Diese hat an die Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 31. Dezember 1967 insgesamt 1.216,60 DM erstattet.

Die Klägerin, die ab 1. Februar 1966 weit höhere Versorgungsleistungen erbracht hat, als ihr auf Grund des Bescheides vom 27. Dezember 1965 erstattet werden, hat Klage erhoben mit dem Antrag,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr die aus Anlaß des Todes des Arbeiters Ernst August B. nach den Bestimmungen der RVO erbrachten Leistungen für

  • a)

    die Witwe Maria B., geboren am ... 1910,

  • b)

    die Waise Reinhard B., geboren am ... 1949,

über den in der Entschließung des AVL vom 27.12.1965 für die Zeit vom 1.2.1966 bis 31.12.1968 anerkannten Betrag von monatlich 187,51 DM hinaus ohne Beschränkung auf die Bestimmungen der §§ 7, 12 StVG als Gesamtgläubigerin mit der Maschinen- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft in Dü. insoweit zu erstatten, als die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen gemäß § 1542 RVO auf sie - die Klägerin - und die Berufsgenossenschaft als Gesamtgläubigerinnen übergegangen sind.

Dazu hat die Klägerin geltend gemacht: Die Beklagte sei nicht nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes, sondern auch aus unerlaubter Handlung ersatzpflichtig und habe deshalb alle Aufwendungen ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu ersetzen. Da sich ihre Haftung nicht aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB), sondern - mit Rücksicht darauf, daß die Stationierungsstreitkräfte seit Aufhebung des Besatzungsstatuts hoheitliche Befugnisse nicht mehr ausübten - aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 823, 831, 31, 89 BGB ergebe, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen.

Das Landgericht hat die Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgewiesen.

Nachdem das Oberlandesgericht durch Versäumnisurteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hatte, ist diese von der Feststellung- zur Leistungsklage übergegangen und hat ihren Zahlungsanspruch auf 6.823,03 DM beziffert. Bei Berechnung ihres Anspruchs hat sie ihre gesamten Aufwendungen für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 31. Dezember 1968 zugrunde gelegt (insgesamt 8.039,63 DM) und hiervon den ihr von der Berufsgenossenschaft für die Zeit ab 1. Februar 1966 bislang erstatteten Betrag von 1.216,- DM abgezogen. Sie hat dazu die Auffassung vertreten: Selbst wenn ihr nur im Rahmen des § 12 StVG Ersatz zu leisten sei, könne sie für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 31. Dezember 1968 Erstattung ihrer gesamten Aufwendungen verlangen, weil sie zwischen dem Ersatz in Kapital im Rahmen des Kapitalhöchstbetrages und dem Ersatz in Rentenform wählen könne.

Das AVL hat sodann unter Berücksichtigung des Urteils des erkennenden Senats vom 29. Januar 1968 III ZR 119/65 (= VersR 1968, 664) in einem Schreiben an die Klägerin vom 4. Februar 1969 den monatlichen Rentenhöchstbetrag anderweit auf 209,38 DM berechnet und an die Klägerin die Differenz zwischen diesem Rentenbetrag und dem im Bescheid vom 27. Dezember 1965 errechneten monatlichen Höchstbetrag von 187,51 DM für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 31. Dezember 1968 mit 765,45 DM bezahlt.

Demgemäß hat die Klägerin vor dem Oberlandesgericht um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.823,03 DM nebst Zinsen abzüglich der am 19. Februar 1969 gezahlten 765,45 DM gebeten, während die Beklagte beantragt hat, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.016,40 DM mit Zinsen (5,5 %) abzüglich des am 19. Februar 1969 gezahlten Betrages in Höhe von 765,45 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre vor dem Berufungsgericht zuletzt gestellten Anträge weiter.

Die Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag,

die Klage auch insoweit abzuweisen, als ein Betrag von 763,19 DM für Beerdigungskosten nicht auf den Höchstbetrag des § 12 StVG angerechnet ist und der Klägerin mehr als 4 % Verzugszinsen zuerkannt worden sind.

Jede Partei bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:

Da der Unfall bei dem Betriebe eines Lastkraftwagens der britischen Streitkräfte entstanden sei, sei der - rechtzeitig angemeldete und klageweise geltend gemachte - Anspruch der Klägerin dem Grunde nach aus §§ 7, 10 Abs. 2, 12 StVG in Verbindung mit Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts, Art. 41 des Zusatzabkommens, Art. 6 und 12 des Ausführungsgesetzes dazu in Verbindung mit § 1542 RVO gerechtfertigt. Ein Anspruch auf vollen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) stehe der Klägerin nicht zu, wenngleich der britische Fahrer schuldhaft gehandelt habe. Die Fahrt, in deren Verlauf der Unfall geschehen sei, habe militärischen Zwecken und damit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gedient. Deshalb bestimme sich die Haftung der Streitkräfte nach Amtshaftungsgrundsätzen (Art. VIII Abs. 5 Buchst. a des Truppenstatuts in Verbindung mit § 839 BGB, Art. 34 GG). Dementsprechend komme die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zugunsten der Beklagten zum Zuge. Diese sei auch nicht mit der Begründung auszuschließen, daß der Unfall auf einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung beruhe. Eine dahingehende Feststellung könne nicht getroffen werden. Aus dem Umstand allein, daß der britische Fahrer Alkohol zu sich genommen habe, könne eine derart weitgehende Folgerung nicht gezogen werden. Nach den bei dem Fahrer vorgenommenen Blut- und Urinproben habe sich ein Alkoholgehalt ergeben, der dem Verbrauch von 1/2 pt (1 Pint = 0,6 l) gewöhnlichen Bieres entspreche. Ob der Genuß von Alkohol, auch in derart kleinen Mengen, gegen Dienstvorschriften verstoße und ob es sich bei einem Verstoß gegen etwa bestehende Dienstvorschriften um die Verletzung einer "einem Dritten gegenüber" obliegenden Amtspflicht handele, könne dahinstehen. Denn es lasse sich nicht nachweisen, daß der feststellbare geringfügige Alkoholgenuß mitursächlich für den Unfall gewesen sei, daß überhaupt bei dem Fahrer eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorgelegen habe.

Die Beklagte hafte danach nur nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, und zwar nur im Rahmen der Höchstbeträge des § 12 StVG.

Der hier nach § 10 Abs. 2 StVG zu gewährende Schadensersatz sei gemäß § 13 Abs. 1 StVG für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten, während der Geschädigte für die Vergangenheit die Wahl habe, ob er einen Schaden als Kapital oder als Rente geltend machen wolle. Die Klägerin habe zwar (in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 1969) erklärt, daß sie im Rahmen des Kapitalhöchstbetrages Ersatz verlange, soweit und solange dies überhaupt möglich sei. Diese Erklärung habe jedoch keinen Einfluß mehr auf Ansprüche für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 31. Dezember 1968, auch wenn diese bereits entstanden seien.

Zwar sei der Stichtag, bis zu dem der Geschädigte Ersatz in Form eines Kapitalbetrages verlangen könne, im Falle der gerichtlichen Geltendmachung in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Bei Stationierungsschäden sei indes hiervon eine Ausnahme zu machen und auf den Monat abzustellen, in dem die Entschließung des AVL ergangen sei. Denn es sei der Tatsache Rechnung zu tragen, daß dem Rechtsstreit das behördliche Verfahren vorausgegangen sei, das mit der Entschließung des Amtes über die geltendgemachten Ansprüche ende. Für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte Ersatz in Kapitalform verlangen könne, müsse deshalb auf den Monat abgestellt werden, in dem die Entschließung ergangen sei. Insoweit komme der Entschließung bindende Wirkung zu. Andernfalls würde einem Geschädigten, dessen angemeldete Ansprüche durch die Entschließung anerkannt würden, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klage eröffnet, obwohl ihm das zuerkannt worden sei, was er verlangt habe. Das Abstellen auf den Monat, in dem die Entschließung ergangen sei, sei nicht zuletzt zur Gleichbehandlung aller Stationierungsgeschädigten geboten. Gerade für den Fall, daß mehrere Versicherungsträger hinsichtlich der auf sie übergegangenen Ersatzansprüche Gesamtgläubiger seien, aber nur einer von ihnen die behördliche Entscheidung hinnehme - wie hier die Berufsgenossenschaft -, führe allein diese Auffassung zu einer befriedigenden Lösung.

Für den vorliegenden Fall sei insofern eine geringfügige Einschränkung zu machen, als die Entschließung bereits im Dezember 1965 ergangen und der Klägerin auch zugestellt worden sei. Das AVL habe aber von sich aus bereits auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich den 31. Januar 1966 abgestellt. Da das von der Berufsgenossenschaft nicht beanstandet worden sei, im vorliegenden Rechtsstreit zudem nur Ansprüche für die Zeit ab 1. Februar 1966 in Streit stünden, sei als Stichtag für den Beginn der Rente der 1. Februar 1966 zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der ab 1. Februar 1966 zu zahlenden Rentenbeträge sei wie folgt zu verfahren:

Da der jeweilige Rentenhöchstbetrag stets 6 % des jeweils noch zur Verfügung stehenden Kapitalhöchstbetrages ausmache, seien von dem - hier noch maßgeblichen - Kapitalhöchstbetrag von 50.000 DM zunächst die vom Amt geleisteten echten Kapitalzahlungen ziffernmäßig abzuziehen. Die bis zum 31. Januar 1966 geleisteten Rentenbeträge seien ebenfalls folgendermaßen zu berücksichtigen (Urteil des Senats vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 = VersR 1968, 664): Von dem nach Abzug der echten Kapitalzahlungen verbleibenden Kapitalhöchstbetrag sei der Rentenhöchstbetrag zu ermitteln. Soweit die vom Amt gezahlten (Renten-) Beträge den so festgestellten Rentenhöchstbetrag überstiegen, seien sie für die Ermittlung der ab 1. Februar 1966 zu zahlenden Rente von dem Kapitalhöchstbetrag abzuziehen, der sich bereits um die echten Kapitalzahlungen vermindert habe. Echte Kapitalzahlungen des AVL seien die Erstattung der Sterbegelder an die Ortskrankenkasse (880 DM) und an die Berufsgenossenschaft (981,50 DM). Diese Leistungen seien in voller Höhe zu berücksichtigen und - entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1968 - III ZR 179/67 in VersR 1969, 281 (= BGHZ 51, 226) - nicht etwa jeder Anspruch in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Gesamtschaden zu dem Höchstbetrag stehe. Hingegen müsse der Betrag von 763,19 DM, den das AVL zum Ersatz der Beerdigungskosten unmittelbar an die Hinterbliebenen bezahlt habe, bei der Rentenberechnung völlig außer Ansatz bleiben.

Nach allem belaufe sich für die Zeit ab 1. Februar 1966 der monatliche Rentenhöchstbetrag auf 216,55 DM. Da die von der Klägerin und der Berufsgenossenschaft zusammen an die Hinterbliebenen gezahlten Beträge und auch der Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen in jedem Monat höher als der Rentenhöchstbetrag lägen, habe die Beklagte noch die Differenz zwischen dem in dem Bescheid vom 27. Dezember 1965 für die Zeit ab 1. Februar 1966 anerkannten monatlichen Rentenbetrag von 187,51 DM und der tatsächlich geschuldeten Rente von monatlich 216,55 DM zu zahlen. Das mache für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 31. Dezember 1968 den Betrag von (35 * 29,04 DM =) 1.016,40 DM aus.

Der Zinsanspruch der Klägerin sei für die Zeit ab 1. Mai 1968 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Auch der verlangte Zinssatz von 5,5 % sei gerechtfertigt, da davon ausgegangen werden könne, daß der Klägerin zumindest in dieser Höhe ein Schaden entstanden sei.

II.

Zur Revision der Klägerin:

1.

Da sich der Unfall nach dem am 1. Juli 1963 erfolgten Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuts - NTS - und der dazu getroffenen Zusatzabkommen - ZA - (vgl. Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl I 428) zugetragen hat, richten sich die Ansprüche der Klägerin und ihre Geltendmachung, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach den Vorschriften des Art. VIII Abs. 5 NTS, des Art. 41 ZA sowie der Art. 6, 11, 12 des Ausführungsgesetzes zu diesem Abkommen - NTS AG - (BGBl 1961 II, 1183). Da danach die Bestimmungen maßgebend sind, die für die eigenen Streitkräfte der Bundesrepublik gelten, bemißt sich die Haftung der Beklagten der Klägerin gegenüber nach den Vorschriften der §§ 7, 10 Abs. 2, 12 StVG, 839 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit § 1542 RVO. Denn nach diesen Vorschriften würde sich die Haftung der Bundesrepublik bestimmen, wenn der Unfall unter sonst gleichen Umständen durch einen Soldaten der Bundeswehr verursacht worden wäre. Insoweit ist die Rechtslage die gleiche, wie sie vor Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuts unter der Geltung des Finanzvertrages (Art. VIII) bestand (vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 1970 - III ZR 151/69 S. 6 ff = VersR 1970, 439 ff). Es kommt sonach nicht eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften über unerlaubte Handlungen gemäß § 823 in Verbindung mit § 831 BGB in Betracht, vielmehr kommen die Grundsätze der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zum Zuge, weil der britische Soldat, der den Unfall verursacht hat, sich auf einer Dienstfahrt befand und die Dienstfahrt eines Angehörigen der Bundeswehr mit einem Dienstfahrzeug im Rahmen eines dienstlichen Auftrages Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Sinne des Art. 34 GG darstellen würde. Soweit Ansprüche nur aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung in Betracht kommen, greift demnach die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ein, nach der anderweite Ersatzmöglichkeiten des Geschädigten die Amtshaftungsansprüche ausschließen, soweit sie den entstandenen Schaden decken. Als solche Amtshaftungsansprüche ausschließende anderweite Ersatzmöglichkeiten haben auch die Ansprüche der Geschädigten auf Versicherungsleistungen gegen Träger der Sozialversicherung zu gelten, so daß die Sozialversicherer und damit auch die Klägerin Amtshaftungsansprüche auf Grund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 1542 RVO) nicht erwerben, sondern auf sie lediglich die neben den Amtshaftungsansprüchen bestehenden Ansprüche der Geschädigten nach §§ 7, 10 Abs. 2, 12 StVG übergehen können (vgl. zu dem Vorstehenden außer der bereits genannten Entscheidung in VersR 1970, 439 auch die Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 49, 267; VersR 1968, 664 ff und 695 ff jeweils mit weiteren Nachweisen). Insoweit macht die Revision jetzt auch Bedenken nicht mehr geltend.

Die Revision stellt jedoch zur Nachprüfung, ob das Berufungsgericht mit Recht eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung, bei der die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zum Zuge kommen würde, verneint habe. Diese Nachprüfung führt zu einem für die Revision negativen Ergebnis. Soweit die Pflichtverletzung des britischen Soldaten darin besteht, daß er bei seiner Fahrt die zum Schütze der übrigen Verkehrsteilnehmer ergangenen Verkehrsregeln nicht hinreichend beachtet hat, kommt, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, lediglich eine fahrlässige Amtspflichtverletzung in Betracht. Die Revision will die vorsätzliche Amtspflichtverletzung in dem Verstoß des Soldaten gegen die für den Genuß von Alkohol für militärische Kraftfahrer bestehenden Dienstvorschriften sehen. Das Berufungsgericht hat dazu die Feststellung getroffen, daß der britische Soldat vor Antritt der Fahrt Alkohol lediglich in ganz geringen Mengen zu sich genommen hat. Es hat sich außer Stande gesehen, eine - von der Klägerin zu beweisende - Mitursächlichkeit des geringfügigen Alkoholgenusses für den Unfall festzustellen. Das kann nicht als rechtsfehlerhaft erachtet werden. Darauf, ob der britische Soldat durch den geringfügigen Alkoholgenuß überhaupt gegen für ihn bestehende Dienstvorschriften verstoßen hat und ob gegebenenfalls diese Vorschriften für den Soldaten Amtspflichten begründet haben, die ihm auch gegenüber außenstehenden Dritten obliegen, kommt es deshalb nicht mehr an.

Das Berufungsgericht ist nach alledem zurecht davon ausgegangen, daß auf die Klägerin nur Ansprüche, die sich für die Geschädigten aus den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes ergeben, übergegangen sind und gegen die Beklagte geltend gemacht werden können.

2.

Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte Ersatz in Kapitalform verlangen könne, auf den Monat abgestellt werden müsse, in dem die Entschließung des AVL ergangen ist. Bei der hier gegebenen Fallgestaltung muß der Revision insoweit jedoch der Erfolg versagt bleiben.

Für die Personenschäden (hier: Entzug des Rechts auf Unterhalt) schreibt § 13 StVG zwingend vor, daß der Ersatz "für die Zukunft" durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten ist, sofern nicht die auch hier anzuwendende Vorschrift des § 843 Abs. 3 BGB Platz greift, nach der der Geschädigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Abfindung in Kapital verlangen kann. Für die Vergangenheit fehlt es an einer entsprechenden ausdrücklichen Vorschrift. Deshalb nimmt der Bundesgerichtshof in feststehender Rechtsprechung - und insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 156, 392, 393 - an, daß der Verletzte die Wahl habe, ob er für die Vergangenheit Ersatz in Form von Kapital oder von Rente verlangen will (BGH in VersR 1958, 324; 1964, 638/9 und 777/8 u.a.). Mit Rücksicht auf die in § 12 StVG bestimmten Höchstbeträge für Kapital und Renten ist für den Verletzten bei kurzfristigen hohen Schäden die Kapitalzahlung günstiger, während bei einer längeren Laufzeit (mehr als 16 Jahre) die Rentenzahlung günstiger ist (vgl. BGH in VersR 1964, 638/9; Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., Rdn 9 und 12 zu § 12 StVG und Rdn 9 zu § 13 StVG). Es bleibt die Frage, welcher Zeitpunkt darüber entscheidet, ob ein Schaden für die Vergangenheit geltend gemacht wird und damit nach der Wahl des Verletzten entweder in Kapital- oder in Rentenform zu ersetzen ist, oder ob er "für die Zukunft" verlangt wird und damit ausschließlich in Rentenform zu ersetzen ist. Falls die Ansprüche im Wege des Prozesses durchgesetzt werden, wird man insoweit für die Regelfälle - insbesondere dann, wenn nur ein Gläubiger und auch nur ein Schädiger vorhanden ist - als maßgebenden Zeitpunkt den Tag der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz ansehen können (BGH VersR 1964, 638 f in Übereinstimmung mit RGZ 156, 392).

Wenn demgegenüber das Berufungsgericht meint, bei Stationierungsschäden müsse grundsätzlich auf den Monat abgestellt werden, in dem die Entscheidung des AVL ergangen sei, so vermag der erkennende Senat dem nicht beizupflichten. Die Gründe, die das Berufungsgericht für seine Auffassung angegeben hat, erscheinen dem Senat nicht ausreichend, bei Stationierungsschäden ganz allgemein von der Regel abzuweichen, daß der Verletzte grundsätzlich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung die Wahl hat, ob er Ersatz in Kapital- oder in Rentenform verlangen will. Die Erwägung des Berufungsgerichts, eine andere als die von ihm vertretene Auffassung eröffne einem Geschädigten, dessen angemeldete Ansprüche durch die Entschließung des AVL anerkannt würden, die Möglichkeit, vor den Gerichten zu klagen, obwohl er das von ihm Beanspruchte zuerkannt bekommen habe, ist allein nicht überzeugend. Denn in einem derartigen Fall müßte es fraglich erscheinen, ob eine Klage - mangels Beschwer des Verletzten - überhaupt zulässig wäre. Auch die weitere Erwägung, gerade in dem Fall, daß mehrere (Sozial-) Versicherungsträger - SVT - hinsichtlich der auf sie übergegangenen Ersatzansprüche Gesamtgläubiger seien, aber, wie hier, nur einer von ihnen die Entschließung des AVL hinnehme, führe allein die Auffassung des Berufungsgerichts zu einer befriedigenden Lösung, läßt es nicht geboten erscheinen, schlechthin als letzten Zeitpunkt für die Möglichkeit des Verletzten, zwischen Ersatz in Kapital- oder in Rentenform zu wählen, den Monat anzunehmen, in dem die Entschließung des AVL ergangen ist. Denn die Schwierigkeiten, die das Berufungsgericht in dem gedachten Fall mit seiner Auffassung vermieden sehen will, werden schon dadurch gegenstandslos, daß - wie nachstehend noch auszuführen ist - der Ersatz für die SVT, soweit sie Gesamtgläubiger sind, nur einheitlich entweder in Kapital- oder in Rentenform festzusetzen ist.

Für den vorliegenden Fall tritt der Senat, wenn auch aus anderen Erwägungen, dem Berufungsgericht im Ergebnis bei: Das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis, an dem auf der einen Seite die Beklagte als Schuldnerin und auf der anderen Seite die Klägerin in Gesamtgläubigerschaft mit der Berufsgenossenschaft beteiligt sind, hat die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz gemäß §§ 7, 10, 12 ff StVG i.V.m. § 1542 RVO zum Gegenstand. Da der von dem Schuldner den Hinterbliebenen des Getöteten wegen Unterhaltsschadens für die Zukunft zu leistende Ersatz gemäß § 13 Abs. 1 StVG grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu erbringen ist, hat auch das AVL in seinem Festsetzungsbescheid die Ersatzleistungen für die Zukunft - solange nicht etwa die Geschädigten aus wichtigem Grund gemäß § 13 Abs. 2 StVG i.V.m. § 843 Abs. 3 BGB Abfindung in Kapital verlangt haben - in Rentenform festzusetzen. Auch wenn man es für zulässig hält, daß der Verletzte, falls der Festsetzungsbescheid im Klagewege angefochten wird, noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung für die bis dahin verstrichene Zeit Ersatz in Kapitalform verlangen kann, muß doch für diese Umgestaltung des Schuldverhältnisses (durch einseitige Erklärung des Gläubigers) dann, wenn auf der Gläubigerseite mehrere in Gesamtgläubigerschaft stehende Personen beteiligt sind, die entsprechende Erklärung aller Gesamtgläubiger verlangt werden. Die Klägerin verlangt hier nur für sich allein anstelle der ihr im Innenverhältnis zwischen ihr und der Berufsgenossenschaft angeblich zustehenden Rente Ersatz in Kapitalform, während der Berufsgenossenschaft gegenüber weiterhin Rente geschuldet sein soll. Das ist rechtlich nicht zulässig; denn das Schuldverhältnis, kraft dessen jeder Gesamtgläubiger die ganze Leistung fordern, der Schuldner aber die Leistung nur einmal - an einen beliebigen Gesamtgläubiger - zu bewirken verpflichtet ist, kann nicht durch die Erklärung nur eines der mehreren Gesamtgläubiger in der Weise zerrissen werden, daß nunmehr gegenüber dem einen Gesamtgläubiger Kapital und dem (oder den) anderen gegenüber weiterhin Ersatz in Rentenform geschuldet würde.

Bei der vergleichbaren Frage der Ausübung des Wahlrechts bei einer Wahlschuld (gemäß § 263 BGB) ist umstritten, ob die Wahl übereinstimmend von allen Gesamtgläubigern erklärt werden muß (s. Planck, Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Anm. 11 zu § 429; Staudinger BGB 9. Aufl. Anm. III zu § 429 i.V.m. Anm. I 3 zu § 263; Enneccerus-Lehmann, Lehrbuch, 15. Bearbeitung, § 8 IV 2; RGRK 11. Aufl. Anm. 1 zu § 263 u.a.). Dies zu fordern, ist aber in einem Fall wie dem vorliegenden im Interesse des Schuldners notwendig.

Die Bedeutung der Gesamtgläubigerschaft liegt gerade darin, daß der Schuldner die ganze Leistung an einen Beliebigen der Gesamtgläubiger erbringen kann, ohne damit belastet zu sein, ermitteln zu müssen, welcher Teil der von ihm geschuldeten Leistung auf die einzelnen Gesamtgläubiger entfällt (vgl. BGHZ 28, 68 ff). Er könnte aber mit vermehrten Schwierigkeiten belastet werden, wenn die von ihm in Form einer Rentenzahlung zu erbringende Leistung in eine - den Anteilen der einzelnen Gesamtgläubiger im Innenverhältnis entsprechende - Kapital- und eine Rentenschuld aufgespalten würde. Das würde auch dem Grundsatz widerstreiten, daß der Verletzte nach dem Straßenverkehrsgesetz zwar einen Einzelposten seines Schadens als Kapital, einen anderen als Rente ersetzt verlangen kann, er aber denselben Posten nicht zerreissen darf (Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 = VersR 1968, 664, 667).

Die Klägerin kann hier mithin, zumindest nicht allein und ohne daß die mit ihr in Gesamtgläubigerschaft stehende Berufsgenossenschaft eine gleiche Erklärung abgäbe, die Zahlung von Kapital anstelle von Rente für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 31. Dezember 1968 nicht verlangen. Darüber hinaus gibt der hier gegebene Sachverhalt keinen Anlaß, ganz allgemein der Frage weiter nachzugehen, ob und unter welchen Voraussetzungen es geboten ist, dann, wenn mehrere Gläubiger vorhanden sind und die Wahl des einen Gläubigers sich auf die Ansprüche eines anderen Gläubigers nachteilig auswirken kann, für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt das Wahlrecht ausgeübt werden darf, einen anderen Zeitpunkt als den der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend sein zu lassen.

3.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Berechnung (S. 19 ff BU) die von der AOK und der Berufsgenossenschaft gezahlten (und von der Beklagten erstatteten) Sterbegelder mit (880 DM + 981,50 DM =) 1.861,50 DM von dem Kapitalhöchstbetrag von 50.000 DM zur Ermittlung des für die Berechnung des Rentenhöchstbetrages maßgeblichen Kapitalbetrages voll in Abzug gebracht. Diese Berechnungsart steht - wie das Berufungsgericht ebenfalls ausdrücklich hervorhebt - in Widerspruch zu den in der bereits genannten Entscheidung des Senats in BGHZ 51, 226 festgelegten Grundsätzen. Der Senat hält jedoch an diesen Grundsätzen fest. Die Berechnung des Berufungsgerichts benachteiligt sonach die Klägerin dadurch, daß sie die hier in Rede stehenden Sterbegelder zur Ermittlung des für die Rentenberechnung maßgeblichen Kapitalbetrages ohne verhältnismäßige Kürzung voll in Abzug gebracht hat. Insoweit kann der Revision der Klägerin der Erfolg nicht versagt bleiben.

III.

Zur Anschlußrevision der Beklagten:

1.

Die Anschlußrevision bemängelt zunächst, daß das Berufungsgericht zur Berechnung der Ansprüche der Klägerin die von der Beklagten unmittelbar an die Hinterbliebenen des Getöteten gezahlten Beerdigungskosten in Höhe von 713,19 DM nicht berücksichtigt und nicht von dem Kapitalhöchstbetrag in Abzug gebracht hat. Insoweit kann auch der Anschlußrevision der Erfolg nicht versagt bleiben.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt: Der Anspruch der Hinterbliebenen auf Ersatz der Beerdigungskosten sei - anders als die Ansprüche der Klägerin und der Berufsgenossenschaft - nicht nur nach dem Straßenverkehrsgesetz, sondern auch aus § 839 BGB, Art. 34 GG begründet. Wollte man diesen Anspruch im Rahmen des § 12 StVG bei der Verteilung der Haftungshöchstsumme ebenfalls berücksichtigen, dann würden insoweit ohne zwingenden rechtlichen Grund einseitig die Interessen des Schädigers berücksichtigt.

Das Berufungsgericht setzt sich mit dieser Auffassung bewußt in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinen Entscheidungen in BGHZ 47, 196 und NJW 1968, 1962 zum Übergang von Ersatzforderungen nach dem Straßenverkehrsgesetz auf den Kaskoversicherer gemäß § 67 VVG aufgestellt hat und auch in Fällen der vorliegenden Art angewendet wissen will (BGHZ 51, 226, 232). Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Auffassung fest.

Der Vorwurf des Berufungsgerichts, es würden so ohne zwingenden rechtlichen Grund einseitig die Interessen des Schädigers berücksichtigt, ist unbegründet. Vielmehr läßt die Auffassung des Berufungsgerichts den zwingend im Gesetz vorgeschriebenen Grundsatz der nur subsidiären Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 GG außer acht, der zur Folge hat, daß insoweit, wie ein Geschädigter von einem Dritten - z.B. auch von einem SVT - Ersatz nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes zu fordern hat, ein Amtshaftungsanspruch überhaupt nicht zur Entstehung kommt und Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nicht beansprucht werden kann. Um festzustellen, in welchem Umfang die Beerdigungskosten im Rahmen des § 12 StVG Berücksichtigung zu finden haben, ist - auch hier unter Beachtung der in BGHZ 51, 226 festgelegten und oben bereits erörterten Grundsätze - zu prüfen, welcher Ersatzbetrag auf die den Hinterbliebenen erwachsenen Beerdigungskosten entfallen würde, wenn die Beklagte auch für diese Kosten ausschließlich nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes einzustehen hätte.

Der Senat kann die danach der Klägerin für die hier interessierende Zeit zustehenden Beträge nicht berechnen, da ihm die dazu erforderlichen Unterlagen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, ihm insbesondere die Ansprüche der Berufsgenossenschaft nicht bekannt sind. Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

2.

Die Anschlußrevision wendet sich weiter mit Verfahrensrügen aus §§ 287, 139 ZPO dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 5 1/2 % und nicht nur von 4 % zugebilligt hat. Der Senat hat diese Rügen geprüft, sie jedoch für unbegründet befunden. Von weiteren Ausführungen dazu sieht er ab (Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018675

BGHZ 59, 187 - 191

BGHZ, 187

DB 1972, 1868-1869 (Volltext mit amtl. LS)

NJW 1972, 1711

NJW 1972, 1711-1712 (Volltext mit amtl. LS)

MDR 1972, 934-935 (Volltext mit amtl. LS)

VersR 1972, 1017-1020 (Volltext mit red. LS)

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