Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel sind auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 StPO und auf die allgemein angebrachte Sachbeschwerde gestützt. Sie haben mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge der verspäteten Urteilsabsetzung, der der Generalbundesanwalt beigetreten ist, Erfolg. Die Darstellung der Verfahrensrüge in einem von beiden Verteidigern unterschriebenen Schriftsatz ist nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern durchaus sachgerecht, soweit - wie hier - sich aus dem Schriftsatz zweifelsfrei ergibt, daß jeder Verteidiger für seinen Mandanten den Inhalt verantwortet.

Das Landgericht hat nach zehntägiger Hauptverhandlung am 10. Dezember 1996, dem 10. Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260); sie endete demnach am 28. Januar 1997. Zur Akte gelangt ist jedoch die Urteilsurkunde erst am 11. Februar 1997. Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204).

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Der Senat ist den übereinstimmenden Anregungen der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts gefolgt und hat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993491

NStZ 1998, 99

StV 1999, 198

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