Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bedeutung einer Mietausfallbürgschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Mieter kann Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß er die Mietsache nicht in der vereinbarten Weise hat gebrauchen können, nur für die Zeit verlangen, in der der Vermieter zur Leistung verpflichtet war und auch gegen seinen Willen am Vertrag festgehalten werden konnte.

2. Der Mieter, der eine Mietkaution gestellt hat, kann vor Beendigung und Abwicklung des Mietvertrages weder mit der Forderung auf Rückgewähr der Kaution gegen eine Mietzinsforderung aufrechnen noch den Vermieter darauf verweisen, sich wegen eines Mietrückstandes aus der Kaution zu befriedigen.

3. Zum Wesen und zur Bedeutung einer Mietausfallbürgschaft.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 537-538, 572, 765

 

Fundstellen

Haufe-Index 542358

NJW 1972, 625

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