Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbeverbot für privatrechtliche Zusammenschlüsse von Lohnsteuerhilfevereinen. Presseerklärungen verstoßen gegen das Werbeverbot

 

Leitsatz (amtlich)

Lohnsteuerhilfe-Bundesverband

  1. Das Werbeverbot des § 8 StBerG und § 26 Abs. 1 StBerG für Lohnsteuerhilfevereine gilt auch für deren privatrechtliche Zusammenschlüsse in Bundesverbänden oder Dachverbänden.
  2. Presseerklärungen eines solchen Verbandes, die Angaben über dessen Größe, die Mitgliederstärke der Einzelvereine und über die von diesen im Jahresdurchschnitt erzielten Steuerrückerstattungen enthalten, verstoßen gegen das Werbeverbot des Steuerberatungsgesetzes und zugleich gegen § 1 UWG.
 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Verein ist aufgrund der rechtsbegründenden Wirkung der Eintragung im Vereinsregister rechts- und parteifähig, auch wenn die vereinsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Vereins oder einer Satzungsänderung nicht vorliegen und die Eintragung zu Unrecht erfolgt ist.

2. Um die Klagebefugnis eines Verbandes zu bejahen, muß sein Zweck, der Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu dienen, nicht ausdrücklich in die Satzung aufgenommen sein. Es genügt, wenn sich der Satzung ein dahingehender Zweck hinreichend deutlich entnehmen läßt.

3. Das Werbeverbot der §§ 8 und 26 Abs. 1 StBerG erfaßt grundsätzlich und generell jedes unaufgeforderte Anbieten von Diensten, also alle unaufgeforderten Werbemaßnahmen, die in einem weitergehenden Sinne der eigenen oder fremden Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen förderlich sind und direkt oder indirekt als Anregung zur Anbahnung geschäftlicher Beziehungen verstanden werden können.

4. Die StBerGWerbeVO gestattet den Lohnsteuerhilfevereinen eine weitergehende Werbetätigkeit, als sie steuerberatenden Berufen erlaubt ist.

5. Ein Verstoß gegen § 8 und § 26 Abs. 1 StBerG ist zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.

 

Normenkette

StBerG § 8 Abs. 1, § 26 Abs. 1; StBerGWerbeVO; UWG §§ 1, 13 Abs. 1; BGB § 21; ZPO § 50 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 21.05.1980; Aktenzeichen 6 U 12/80)

LG Bonn (Urteil vom 14.11.1979; Aktenzeichen 14 O 87/79)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 1980 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind eingetragene Vereine, in denen sich Lohnsteuerhilfevereine im Sinne des StBerG (§ 4 Nr. 11, §§ 13 ff StBerG) zusammengeschlossen haben.

Ende Oktober 1978 gab der Beklagte anläßlich einer Pressekonferenz eine Pressenotiz heraus, in der er u.a. zum Ausdruck brachte, daß die ihm angeschlossenen Vereine mehr als eine halbe Million Steuerzahler verträten. Diese Notiz trug an ihrem unteren Rand die Aufforderung: „Bei Veröffentlichung bitte Quellenangabe”. Über weitere Erklärungen des Beklagten berichteten zahlreiche Tageszeitungen in der Bundesrepublik wie folgt:

Wie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL), der nach eigenen Angaben zwei Drittel der „organisierten” Lohnsteuerzahler vertritt, in Bonn weiter berichtete, haben die 34 Mitgliedsvereine in diesem Jahr im Schnitt eine Rückerstattung von 806,– DM erreicht, 84,– DM mehr als im vergangenen Jahr.

Der Kläger hat diese Äußerungen – und andere, die Gegenstand des Revisionsverfahrens I ZR 138/80 sind – als wettbewerbswidrig beanstandet, weil der Beklagte damit unter Verstoß gegen das Werbeverbot der §§ 8 und 26 Abs. 1 StBerG für die ihm angeschlossenen Lohnsteuerhilfevereine geworben habe.

Der Kläger hat beantragt,

unter Androhung von Ordnungsmitteln dem Beklagten zu untersagen,

  1. in Presseerklärungen zum Zwecke des Abdrucks in der Presse mit der ausdrücklichen Aufforderung „bei Veröffentlichung bitte Quellenangabe” zu erklären, die im Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) zusammengeschlossenen Mitgliedervereine verträten über eine halbe Million Steuerzahler.

    In Erklärungen gegenüber der Presse zu Wettbewerbszwecken in der Erwartung des Abdrucks dieser Angaben zu erklären:

  2. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) vertrete 2/3 der „organisierten” Lohnsteuerzahler;
  3. die im Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) zusammengeschlossenen 34 Mitgliedsvereine hätten in dem betreffenden Steuerjahr bestimmte durchschnittliche Rückerstattungsbeträge erreicht und/oder einen größeren durchschnittlichen Rückerstattungsbetrag erreicht als im Vorjahr.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Dem Kläger fehle bereits die Rechts- und Parteifähigkeit. Seine Eintragung im Vereinsregister beruhe auf der Umgründung eines Lohnsteuerzahlerverbandes e. V., die aber mangels einer ordnungsgemäß zustande gekommenen Satzungsänderung vereinsrechtlich unwirksam sei. Das habe zugleich zur Folge, daß der Kläger im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG nicht klagebefugt sei. Darüber hinaus sei der Beklagte gegenüber dem Klagebegehren nicht passivlegitimiert. Das Werbeverbot des StBerG für Lohnsteuerhilfevereine beziehe sich nicht auf einen Bundes- und Dachverband wie den Beklagten, der selber keine eigene Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des Lohnsteuerrechts ausübe und in dem Lohnsteuerhilfevereine lediglich zusammengeschlossen seien. Einem solchen Verband könne es nicht verwehrt werden, Erklärungen herauszugeben, wie sie hier in Rede stehen, und die Öffentlichkeit über die noch weithin unbekannte Beratungstätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine zu informieren. Dabei handele es sich nicht um Werbung, sondern um die Wahrnehmung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe. Im Hinblick darauf könne es auch nicht beanstandet werden, wenn der Beklagte die Bedeutung seiner Äußerungen durch Hinweise auf die Größe, Zahl und Erfolge seiner Mitgliedsvereine unterstrichen habe.

Das Landgericht hat dem Verbotsbegehren des Klägers antragsgemäß entsprochen. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der seinen bisherigen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Als eingetragener Verein sei der Kläger rechts- und parteifähig. Das ergebe sich aus der konstitutiven Wirkung der Eintragung in das Vereinsregister, die der Nachprüfung durch das Prozeßgericht entzogen sei.

Auch die Klagebefugnis des Klägers sei gem. § 13 Abs. 1 UWG zu bejahen. Mit der Beanstandung der in Rede stehenden Presseerklärungen handele der Kläger in Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Zwecke, die gewerblichen Interessen der ihm angehörenden Lohnsteuerhilfevereine zu fördern.

Die Passivlegitimation des Beklagten sei ebenfalls zu bejahen. Das Werbeverbot der §§ 8 und 26 Abs. 1 StBerG für Lohnsteuerhilfevereine gelte auch für Zusammenschlüsse solcher Vereine. Der Beklagte werde zwar nicht selber auf dem Gebiet der Beratung in Steuersachen tätig. Indessen entspreche es einem allgemeinen Grundsatz, daß Dachverbände und Organisationen wie der Beklagte dem gleichen Werbeverbot unterlägen wie die ihnen angehörenden Personen und Personenvereinigungen, da andernfalls der Gesetzeszweck jederzeit umgangen werden könne.

Der Beklagte habe vorliegend gegen dieses Werbeverbot verstoßen. Nach § 8 Abs. 2 StBerG dürften Lohnsteuerhilfevereine nur im Rahmen des sachlich Gebotenen, d. h. nur in den Grenzen der §§ 38 WerbeVOStBerG (Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen vom 25. 11. 1976, BGBl I S. 3245) auf diese Befugnis hinweisen. Daran habe sich der Beklagte vorliegend nicht gehalten. Seine Erklärungen seien Werbemaßnahmen zugunsten der ihm angeschlossenen Vereine und gingen über eine erlaubte Information der Allgemeinheit hinaus. Das gelte sowohl für die Erklärung, der Beklagte vertrete zwei Drittel der organisierten Lohnsteuerzahler als auch für die Hervorhebung von Rückerstattungsbeträgen, die die Mitgliedsvereine des Beklagten im Jahresdurchschnitt hätten erzielen können. Insoweit handele es sich um eine Erfolgswerbung, die in dieser Form weder durch Informationsinteressen der Öffentlichkeit noch durch die Verfolgung von Verbandszwecken gerechtfertigt sei. Aber auch die Erklärung des Beklagten in der Pressenotiz, daß die in ihm zusammengeschlossenen Mitgliedsvereine über eine halbe Million Lohnsteuerzahler verträten, verstoße im Hinblick auf die ausdrückliche Aufforderung, bei der Veröffentlichung dieser Erklärung die Quellenangabe mitzuteilen, gegen das gesetzliche Werbeverbot. Denn auch mit dieser Aufforderung habe der Beklagte eine auf ihn und auf die Tätigkeit seiner Mitgliedsvereine hinweisende Werbemaßnahme ergriffen, der es für die Wahrnehmung allein von Verbandsaufgaben nicht bedurft hätte.

Die Verstöße des Beklagten gegen das gesetzliche Werbeverbot seien zugleich ein Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs (§ 1 UWG). Der Beklagte habe seinen Mitgliedern durch das beanstandete Vorgehen einen Vorsprung vor den das Werbeverbot beachtenden steuerberatenden Berufen verschafft, der ungerechtfertigt sei, weil sich diese weder unmittelbar noch mittelbar über ihre Kammern oder sonstigen Vereinigungen durch Gegenreklame zur Wehr setzen könnten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung sind unbegründet.

1. Ohne Erfolg zieht die Revision die Rechts- und Parteifähigkeit des klagenden Vereins mit der Behauptung in Zweifel, daß die Umwandlung des früheren Lohnsteuerzahlerverbandes e. V. in den Kläger mangels einer ordnungsgemäß zustande gekommenen Satzungsänderung vereinsrechtlich unwirksam sei. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger als ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Als solcher ist er rechts- und parteifähig (§ 21 BGB, § 50 Abs. 1 ZPO). Das ergibt sich aus der rechtsbegründenden Wirkung der Eintragung, die auch dann gilt, wenn die vereinsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Vereins oder einer Satzungsänderung nicht vorliegen und die Eintragung zu Unrecht erfolgt ist (RGZ 81, 206, 210; RG HRR 1928 Nr. 1958; BGH GRUR 1973, 78, 79 = WRP 1972, 525 – Verbraucherverband; BAG AP BGB § 242 Nr. 2 Bl. 493 – Prozeßverwirkung). Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Voraussetzungen ungeprüft gelassen, auf denen die Eintragung des Klägers in das Vereinsregister beruht.

2. Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis des Klägers gem. § 13 Abs. 1 UWG bejaht habe, obwohl nach der Satzung des Klägers die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitgliedsvereine durch Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nicht zu seinen Aufgaben zähle. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Es ist zwar richtig, daß gem. § 13 Abs. 1 UWG ein Verband nicht klagebefugt ist, dessen Zweck, der Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu dienen, sich nicht aus seiner Satzung ergibt. Indessen kann daraus nicht hergeleitet werden, daß ein solcher Verbandszweck, um die Klagebefugnis zu bejahen, ausdrücklich in die Satzung aufgenommen sein muß. Vielmehr genügt es, wenn sich der Satzung ein dahingehender Zweck hinreichend deutlich entnehmen läßt (BGH GRUR 1965, 485, 486 = WRP 1965, 140, 141 – Versehrtenbetrieb).

Die Voraussetzungen, die an die Klagebefugnis eines Verbandes im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG danach zu richten sind, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Soweit es angenommen hat, daß es im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke des Klägers liege, die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder auch durch Abwehr unlauteren Wettbewerbs Dritter zu wahren, kann diesen tatrichterlichen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Mit Rücksicht darauf, daß es sich der Kläger u.a. zu seinen besonderen Aufgaben gemacht hat, die Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Vereine gegenüber dem Gesetzgeber, der Finanzgerichtsbarkeit und den Behörden zu vertreten, ist es nicht erfahrungswidrig und auch sonst aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß diese Aufgaben Teil des Gesamtzwecks des Klägers sind, die gewerblichen Belange seiner Mitgliedsvereine – gegebenenfalls auch durch Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem UWG – zu fördern.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, daß der Kläger auch deshalb nicht klagebefugt sei, weil die – in das Vereinsregister eingetragene – Satzungsänderung, auf der die Umwandlung des früheren Lohnsteuerzahlerverbandes e. V. in den Kläger beruhe, unwirksam sei und es deshalb an einem satzungsgemäßen Verbandszweck fehle, kann sie auch damit nicht durchdringen. Wie erwähnt folgt aus dem rechtsbegründenden Charakter der Eintragung des Vereins und einer späteren Satzungsänderung, daß diese im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs ihre Wirkung auch dann entfaltet, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sein sollten.

3. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte passivlegitimiert, weil das Werbeverbot der §§ 8 und 26 Abs. 1 StBerG für Lohnsteuerhilfevereine auch für deren Zusammenschlüsse in Bundes- und Dachverbänden gelten müsse, sollte nicht der mit diesem Verbot beabsichtigte Gesetzeszweck jederzeit umgangen werden können. Auch das beanstandet die Revision zu Unrecht. Es trifft zwar zu, daß der Beklagte als Dachverband der in ihm zusammengeschlossenen Lohnsteuerhilfevereine selber keine steuerberatende Tätigkeit ausübt. Für einen privatrechtlich organisierten Verband wie den Beklagten, der sich auf der Grundlage eines freiwilligen Zusammenschlusses zur Förderung der gewerblichen Interessen von Lohnsteuerhilfevereinen mit deren Wissen und Willen betätigt, gilt aber das Werbeverbot nach §§ 8 und 26 Abs. 1 StBerG nicht anders als für jedes einzelne seiner Mitglieder. Diese haben sich in ihm zur Wahrnehmung und Erfüllung solcher Aufgaben und Tätigkeiten zusammengeschlossen, die ihnen allen gemeinsam sind und die Angelegenheiten der einzelnen Lohnsteuerhilfevereine auch dann bleiben, wenn sie – wie hier in der Person des Beklagten – einem Bundes- oder Dachverband übertragen werden. Werbemaßnahmen, die Lohnsteuerhilfevereinen untersagt sind, können daher nicht dadurch zulässig werden, daß sich diese Vereine in einem Gesamtverband zur Förderung ihrer gewerblichen Interessen zusammenschließen und dieser eine Werbetätigkeit ausübt, die dem einzelnen Verein untersagt ist. Das zu verhindern war gerade das Ziel der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des StBerG vom 24. 5. 1975 (BGBl I S. 1509) eingefügten Vorschrift des § 8 Abs. 1 über das Verbot der Werbung zugunsten steuerberatender Berufe durch Personen, die einen solchen Beruf nicht ausüben (s. die amtliche Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des StBerG, BT-Drucks. 7/2852, Nr. 2 § 9). Mit diesem Gesetzesziel würde es nicht in Einklang stehen, dem Beklagten lediglich im Hinblick auf seine vereinsrechtliche Selbständigkeit ein Verhalten zu erlauben, das den ihn tragenden Mitgliedern untersagt ist.

4. Zutreffend hat das Berufungsgericht des weiteren in den beanstandeten Presseerklärungen des Beklagten auch einen Verstoß gegen das Werbeverbot der §§ 8 und 26 Abs. 1 StBerG erblickt. Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, daß § 8 Abs. 1 StBerG u.a. nur das unaufgeforderte Anbieten der Dienste Dritter untersage, daß aber der Beklagte mit den hier in Rede stehenden Äußerungen nicht dazu aufgefordert habe, die Dienste der ihm angeschlossenen Lohnsteuerhilfevereine in Anspruch zu nehmen. Insoweit berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß das Werbeverbot der §§ 8 und 26 Abs. 1 StBerG grundsätzlich und generell jedes unaufgeforderte Anbieten von Diensten erfaßt, also alle unaufgeforderten Werbemaßnahmen, die in einem weitergehenden Sinne der eigenen oder fremden Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen förderlich sind und direkt oder indirekt als Anregung zur Anbahnung geschäftlicher Beziehungen verstanden werden können (vgl. BFHE 132, 372, 377 = Der Steuerberater 1981, 144, 145; Klöcker-Mittelsteiner-Späth, Handbuch der Steuerberatung, § 8 Anm. 3; Kolbeck-Peter-Rawald, StBerGesetz, § 8 Rdn. 5; Gehre, StBerG, § 8 Rdn. 3). Es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß die von ihm festgestellten Äußerungen des Beklagten dagegen verstoßen. Gemäß § 8 Abs. 2 StBerG bestimmen die Vorschriften der WerbeVO-StBerG die Grenzen, innerhalb der die Lohnsteuerhilfevereine berechtigt sind, auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen. Danach sind den Lohnsteuerhilfevereinen im Rahmen des sachlich Gebotenen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StBerG) Werbetätigkeiten lediglich in dem in §§ 37 WerbeVOStBerG bestimmten Umfang erlaubt. Alle sonstigen Werbemaßnahmen sind untersagt (§ 8 der VO). Damit stehen die hier zu beurteilenden Presseerklärungen nicht in Einklang. Bei ihnen handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision nicht um eine allgemeine sachliche Unterrichtung der Öffentlichkeit über Tätigkeit und Bedeutung von Lohnsteuerhilfevereinen, hinter die eine werbende Wirkung der Information zurücktritt, sondern um eine gezielte Werbung mit Angaben über Größe und Erfolge der Mitgliedsvereine in einer von dem Beklagten für die Teilnehmer der Pressekonferenz zum Zwecke der Weiterverbreitung eigens herausgegebenen Pressenotiz (vgl. BGH GRUR 1981, 835, 836 = WRP 1981, 642, 643 – Getarnte Werbung). Die Werbewirksamkeit von Mitteilungen über geschäftliche Erfolge, wie sie hier in der Erklärung zum Ausdruck kommen, daß die Mitgliedsvereine des Beklagten im Jahresdurchschnitt eine Rückerstattung von 806,– DM und damit 84,– DM mehr als im Vorjahr erzielt hätten, hat der Senat bereits in der Entscheidung Lohnsteuerzahler (GRUR 1970, 179, 181 = WRP 1970, 217, 218) im Hinblick auf die damals maßgebende Vorschrift des § 107 a Abs. 3 Nr. 4 b AbgO bejaht. Hinsichtlich der Werbewirksamkeit der mit der Aufforderung zur Quellenangabe verbundenen Erklärung gegenüber der Presse, daß den Mitgliedsvereinen des Beklagten über eine halbe Million Lohnsteuerzahler angehörten, und für die weitere Äußerung, daß der Beklagte 2/3 aller organisierten Lohnsteuerzahler vertrete, gilt nichts anderes. Es fördert die geschäftliche Betätigung der Mitgliedsvereine und ist deshalb eine mit den Vorschriften der WerbeVOStBerG nicht zu vereinbarende Werbung, wenn wie hier unter dem Namen des Bundesverbandes mit dem ausdrücklichen Verlangen der Namensnennung die Mitgliederstärke und die Bedeutung der dem Beklagten angeschlossenen Vereine herausgestellt wird.

5. Der Wirksamkeit der §§ 38 WerbeVOStBerG stehen verfassungsrechtliche oder andere rechtliche Bedenken nicht entgegen. Insbesondere geht die VO über den Rahmen der dem Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung, Art und Inhalt der für Lohnsteuerhilfevereine zulässigen Hinweise näher zu bestimmen, nicht hinaus. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber in § 8 der VO andere Werbemaßnahmen als die in §§ 3 – 7 genannten untersagt hat, also auch Tätigkeiten, wie sie im Streitfall in Rede stehen. Zu Unrecht meint die Revision, daß die VO den Lohnsteuerhilfevereinen keinen wesentlich weiteren Spielraum für ihre Werbetätigkeiten zugestehe, als er den steuerberatenden Berufen eingeräumt sei, obwohl der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 2 StBerG beabsichtigt habe, die Lohnsteuerhilfevereine im Interesse der Information breiter Bevölkerungskreise gegenüber den steuerberatenden Berufen insoweit zu privilegieren. Wie der Senat im Urteil Lohnsteuerhilfevereine II (GRUR 1978, 180, 181 = WRP 1978, 126, 128) dargelegt hat, gestattet die WerbeVOStBerG den Lohnsteuerhilfevereinen eine weitergehende Werbetätigkeit, als sie steuerberatenden Berufen erlaubt ist.

6. Der Verstoß gegen die §§ 8 und 26 Abs. 1 StBerG ist zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG (BGH GRUR 1970, 179, 181, 182 = WRP 1970, 217, 218 – Lohnsteuerzahler).

III. Die Revision des Beklagten war danach als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

GRUR 1983, 130

AfP 1983, 302

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