Tatbestand

a-b. ›Nach ständ. Rechtspr. des BGH können zwar öffentlich-rechtliche Körperschaften grundsätzlich bei Mißachtung der zu ihrem Schutz erlassenen Vertretungsregelungen aus Verschulden bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig werden ... . Die Kompetenzvorschriften gewähren in erster Linie Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen und wollen vor den Bindungswirkungen unbedachter und übereilter Verpflichtungserklärungen bewahren ... . Insoweit können und dürfen sie durch die §§ 31,89,278 BGB nicht überspielt werden. Eine Haftung bei Vertragsschluß ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der daraus abgeleitete Schadensersatzanspruch auf das positive Interesse für eine unter Verstoß gegen die Kompetenzvorschriften übernommene Verpflichtung gerichtet ist; insoweit kommt der Vertretungsordnung nach ständ. Rechtspr. Vorrang zu ... .

Im übrigen setzt ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß voraus, daß nicht nur auf die Wirksamkeit des Vertragsschlusses vertraut wird, sondern daß das Vertrauen auch schutzwürdig ist. Das letztere ist bei einem ständigen Vertragspartner der öffentl. Hand nicht ohne weiteres anzunehmen. Der Vertragspartner kann jedenfalls dann nicht auf die Wirksamkeit eines mündlich angenommenen Nachtragsangebotes vertrauen, wenn nach den Vertragsbedingungen Schriftform für die Annahme von Nachtragsangeboten erforderlich ist.‹

In seinen Leitsätzen betont der BGH dazu: ›Fehlt eine wirksame Verpflichtungserklärung eines Landkreises zur Annahme von Nachtragsangeboten eines Werkunternehmers, so ist nach Abschluß der die Nachtragsangebote umfassenden Arbeiten und nach Schlußzahlung eine Rückforderung überzahlter Beträge nicht nach § 242 BGB mit der Begründung ausgeschlossen, dem Werkunternehmer stehe ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß in Höhe der behaupteten Überzahlung zu.

Ist nach einem Bauvertrag zwischen einem Bauunternehmer und der öffentlichen Hand die Schriftform für Preisvereinbarungen zu Nachtragsangeboten erforderlich, so steht dem Bauunernehmer ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß grundsätzlich nicht zu, wenn er auf die Wirksamkeit mündlich angenommener Nachtragsangebote vertraut.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993139

BB 1992, 2103

BGHR BGB vor § 1 Öffentliche Hand 1

BauR 1992, 761

DRsp I(125)392a-b

NJW-RR 1992, 1435

WM 1992, 1993

MDR 1993, 145

ZfBR 1992, 269

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