Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerhaftung des vor seiner Berufung in das Organverhältnis als Angestellter tätigen Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber gegenüber nicht nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Vielmehr ist der innerbetriebliche Schadensausgleich in entsprechender Anwendung des § 254 BGB aufgrund einer Abwägung der gesamten Umstände des Falles vorzunehmen; dabei sind vor allem das Verschulden des Arbeitnehmers auf der einen und des Arbeitgebers auf der anderen Seite zu würdigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 714194

BB 1996, 1067

NJW 1996, 1532

ZIP 1996, 763

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