Kommentar

Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber gegenüber nicht nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Vielmehr ist der innerbetriebliche Schadensausgleich in entsprechender Anwendung des § 254 BGB aufgrund einer Abwägung der gesamten Umstände des Falles vorzunehmen; dabei sind vor allem das Verschulden des Arbeitnehmers auf der einen und des Arbeitgebers auf der anderen Seite zu würdigen.

Die entspricht der aktuellen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts und stellt im Ergebnis die Möglichkeit einer Haftungsvergünstigung für"einfache" Arbeitnehmer dar. Für Geschäftsführer in Organstellung gilt dies jedoch nicht. Sie haften grundsätzlich für Vorsatz undjede Fahrlässigkeit. Allgemein üblich ist es jedoch - und das ist anzuraten - im Anstellungsvertrag die Haftung zumindest auf die Fälle von Vorsatz undgrober Fahrlässigkeit zu beschränken.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 11.03.1996, II ZR 230/94

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