Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgungsrente. Rentenberechnung. Errechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Berücksichtigung von in der DDR geleisteten Dienstzeiten. Berücksichtigung wie Umlagemonate. Halbanrechnung von Vordienstzeiten in der früheren DDR

 

Leitsatz (amtlich)

Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder musste Dienstzeiten, die ein Versorgungsberechtigter in der DDR zurückgelegt hatte, auch wenn er dort Mitglied eines vergleichbaren Versorgungssystems war, bei der Errechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht wie Umlagemonate berücksichtigen.

 

Normenkette

VBLS § 42 Abs. 1, 2 S. 1a, Abs. 2 S. 1aa i.d.F. v. 20.10.1995; AGBG § 9; GG Art. 3, 14

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 17.01.2002)

LG Karlsruhe

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Karlsruhe v. 17.1.2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der Beklagten.

Er ist 1933 geboren und war v. 15.2.1966 bis zum 31.5.1990 bei der Technischen Überwachung der DDR, v. 1.6.1990 bis zum 2.10.1990 bei der Versorgungseinrichtung des Ministerrates der DDR und ab 3.10.1990 bei der Oberfinanzdirektion in Berlin tätig. Sein Arbeitgeber zahlte für ihn v. 1.1.1992 bis zum 30.6.1998 Umlagen bei der Beklagten. Seit dem 1.7.1998 erhält der Kläger neben einer Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch eine Versorgungsrente der Beklagten, die sich seit dem 1.7.2000 auf 142,19 DM beläuft. Nach einer Mitteilung der Beklagten v. 4.8.2000 sind dabei die vom Kläger in der DDR geleisteten Dienstzeiten nicht berücksichtigt worden gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBLS) in ihrer damals maßgebenden Fassung.

Diese Satzungsbestimmung lautete seit der 28. Satzungsänderung v. 20.10.1995 auszugsweise wie folgt:

§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit

(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29 Abs. 10).

(2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten

a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate,

aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem 3.10.1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2.10.1990 begonnen hat - der Rente zu Grunde liegen ...

- abzgl. der Umlagemonate (Abs. 1) - zur Hälfte ... .

Die Worte "mit Ausnahme der vor dem 3.10.1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet" sind erst durch die 28. Satzungsänderung eingefügt worden. Vordienstzeiten, in denen keine Umlagen an die Beklagte gezahlt worden sind, wurden aber schon vor dieser Satzungsänderung für die Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nur zur Hälfte berücksichtigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Eine nach diesem Grundsatz vorgenommene Neuberechnung unter Einbeziehung der Dienstzeiten des Klägers in der DDR änderte jedoch unstreitig die Höhe seiner von der Beklagten gezahlten Zusatzversorgungsrente nicht.

Der Kläger meint, seine Vordienstzeiten müssten wie Umlagezeiten berücksichtigt werden, da er schon in der DDR Mitglied eines der Beklagten vergleichbaren Versorgungssystems gewesen sei. Danach stehe ihm ab 1.7.1998 eine monatliche Rente i. H. v. 1.142 DM zu. Er verfolgt die von den Vorinstanzen abgewiesene Klage mit der Revision weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit der Kläger festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte bereits vor dem 1.7.2000 zur Zahlung einer höheren Rente verpflichtet gewesen sei, hat das LG die Klage abgewiesen, weil sie nicht innerhalb der in § 61 Abs. 3 VBLS a. F. vorgesehenen Frist von drei Monaten nach den die Rente festsetzenden Bescheiden der Beklagten v. 24.7.1998 und 10.6.1999 erhoben worden ist. Nach § 61 Abs. 3 S. 2 VBLS a. F. wird die Beklagte bei Versäumung dieser Frist von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei.

Insoweit ist die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. i.V. mit § 26 Nr. 5 EGZPO begründet worden ist. Die fristgerecht vorgelegte Berufungsbegründung des Klägers setzt sich zwar im Einzelnen mit den Argumenten im Urteil des LG auseinander, weshalb dem Kläger materiellrechtlich keine höhere Zusatzversorgungsrente zustehe, nicht aber mit der auf die Versäumung der Frist des § 61 Abs. 3 VBLS a. F. gestützten Abweisung der Klage für die Zeit vor dem 1.7.2000. Darin lag eine die Klagabweisung insoweit selbstständig tragende und gleichwertige rechtliche Erwägung, mit der sich der Kläger gem. § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F. in der Berufungsbegründung hätte auseinander setzen müssen; seine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügte dafür nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.1996 - IV ZB 29/95, NJW-RR 1996, 572; Urt. v. 13.11.1997 - VII ZR 199/96, MDR 1998, 303 = NJW 1998, 1081, unter II 2b (2); v. 25.11.1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 170 ff.] = MDR 2000, 291).

Fehlt es mithin insoweit an einer zulässigen Berufung, kommt es auf die Rüge der Revision nicht mehr an, die Frist des § 61 Abs. 3 VBLS a. F. sei wegen ihrer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 12 Abs. 3 VVG unangemessen und nach § 9 AGBG unwirksam.

2. Das Berufungsgericht hat jedenfalls einen über den bereits ab 1.7.1998 gezahlten Betrag von monatlich 142,19 DM hinausgehenden Anspruch des Klägers auf eine Zusatzversorgungsrente der Beklagten verneint. Zwar werde der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR anders behandelt als Versicherte, die im öffentlichen Dienst der alten Bundesländer gearbeitet haben. Eine Verpflichtung, solche Unterschiede von vornherein zu vermeiden oder auszugleichen, ergebe sich nicht aus dem Einigungsvertrag, der vielmehr eine schrittweise Angleichung der Einkommens- und Lebensbedingungen vorsehe und für den öffentlichen Dienst auf die Vereinbarungen der Tarifparteien verweise. Derartige Maßnahmen seien dem Gesetzgeber oder den Tarifvertragsparteien vorbehalten, nicht aber Sache der Beklagten. Soweit sich der Kläger dagegen wende, dass er erst ab 1.1.1992 bei der Beklagten und zu deren Bedingungen versichert worden sei, müsse er sich an seinen Arbeitgeber halten. Im Übrigen verstoße die für den Kläger geltende Satzungsregelung nicht gegen dessen Grundrechte, gegen § 9 AGBGB oder gegen § 242 BGB.

Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand.

a) Das Berufungsgericht geht zunächst mit Recht davon aus, dass die Bestimmungen der Satzung der Beklagten als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGH v. 23.6.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103 [105 ff.] = MDR 1999, 1324; BVerfG v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, NJW 2000, 3341, unter II 2a, c).

Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil v. 27.9.2000 (BGH v. 27.9.2000 - IV ZR 140/99, MDR 2001, 30 = VersR 2000, 1530) mit der Anwendung des § 42 Abs. 2 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS i. d. F. der 28. Satzungsänderung v. 20.10.1995 in einem Fall befasst, in dem ein ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Beschäftigter nach der Wende von der Senatsverwaltung Berlin zum 1.4.1991 bei der Beklagten versichert worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1998 eine Versorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage offen gelassen, ob der vollständige Ausschluss von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 S. 1 VBLS a. F. vorgenommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Beklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer galten. Solche Versicherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden. Daran hält der Senat fest.

b) Dass auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu dieser Personengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluss von Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Die Revision räumt ein, dass es deshalb auf die von ihr gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsänderung vorgetragenen Argumente hier nicht ankommt. Unstreitig ist jedoch auch, dass sich die von der Beklagten zu zahlende Rente des Klägers nicht erhöht, wenn man sie nach Maßgabe des Senatsurteils v. 27.9.2000 berechnet. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass der Senat in dieser Entscheidung nicht etwa gefordert hat, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichtigen, wie der Kläger fordert, sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 S. 1 VBLS in seiner vor der 28. Satzungsänderung geltenden Fassung. Mithin war für die Rentenberechnung zu berücksichtigen, dass vor der Anmeldung des Klägers bei der Beklagten durch die Oberfinanzdirektion Berlin keine Umlagen an die Beklagte gezahlt wurden und andere als Umlagemonate nur zur Hälfte in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind.

c) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluss des BVerfG v. 22.3.2000 (BVerfG v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, NJW 2000, 3341, unter II 2a, c) gegen die Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat in seinem Urteil v. 26.11.2003 (BGH v. 26.11.2003 - IV ZR 186/02, BGHReport 2004, 295 = VersR 2004, 183, unter 2c, d) klargestellt, dass die Bedenken des BVerfG nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem 1.1.2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Generation des Klägers des vorliegenden Verfahrens, der seit 1998 Rente bezieht, ist nach dem Beschluss des BVerfG davon auszugehen, dass verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind.

d) Soweit der Kläger weiter gehend verlangt, seine Vordienstzeiten in der früheren DDR müssten bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wie Umlagemonate i. S. d. § 42 Abs. 1 VBLS a. F. behandelt werden, findet dieses Begehren in der Satzung der Beklagten keine Grundlage. Umlagemonate sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte des Klägers nicht. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS a. F. ausgeführt hat (BGH v. 14.5.2003 - IV ZR 72/02, MDR 2003, 1051 = BGHReport 2003, 942 = VersR 2003, 893, unter II 2a, b) - aus dem Urteil des BVerfG v. 28.4.1999 (BVerfG v. 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1 ff.).

Das BVerfG hat darin (BVerfG v. 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1 ff.). [38 ff.]) die auf Grund der sog. Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b S. 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) v. 31.8.1990 (BGBl. II, 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz v. 25.7.1991 (AAÜG, BGBl. I, 1606, 1677) i. d. F. des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes v. 24.6.1993 (RüErgG, BGBl. I, 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar auf Grund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (BVerfG v. 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1 ff. [33 ff.]). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die i. d. R. höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.

Danach ist auch die für den Kläger geltende Regelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor. Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vor dem 3.10.1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate leistungserhöhend zu berücksichtigen. Die Beschränkung des Klägers auf die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten ist auch nicht gleichheitswidrig. Seine Zusatzrente bei der Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS a. F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, dass nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG v. 6.3.2002 - 2 BvL 17/99, FR 2002, 391 = NJW 2002, 1103, unter C II 2a, aa) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das BVerfG (BVerfG v. 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1 [45]) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.

e) Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass seine ehemalige Versicherung im Versorgungssystem der DDR als in die Versicherung der Beklagten übergeleitet gelte, so dass die gesamte Berufstätigkeit des Klägers v. 15.2.1966 bis zum 30.6.1998 als Mitgliedschafts- und Umlagezeit bei der Beklagten anzurechnen sei, bietet dafür auch die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 35 VBLS a. F. keine Grundlage. Sie setzt besondere Überleitungsabkommen mit den in § 24 Abs. 3 VBLS a. F. näher bezeichneten anderen Versorgungseinrichtungen voraus. Im Blick auf die Versorgungssysteme der DDR fehlt es jedenfalls an derartigen Überleitungsabkommen. § 35 VBLS a. F. kann schon im Hinblick auf die Maßnahmen des Gesetzgebers zur Abgeltung von Ansprüchen aus den Versorgungssystemen der DDR auch nicht im Wege einer analogen Anwendung ohne ein eigenes Überleitungsabkommen der Beklagten auf Versorgungseinrichtungen der DDR erstreckt werden.

3. Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1.1.2001 grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n. F.). Auf Grund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n. F. werden Versorgungsrenten nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Satzungsrecht für die am 31.12.2001 Versorgungsberechtigen als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1 % vom Jahr 2002 an erhöht. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er danach im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufassung jede Grundlage für seine weiter gehenden Forderungen.

 

Fundstellen

BGHR 2004, 730

EBE/BGH 2004, 2

FamRZ 2004, 695

VIZ 2004, 281

ZTR 2004, 426

MDR 2004, 686

VersR 2004, 499

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