Leitsatz (amtlich)

1. Die Abtretung des Stimmrechts für den Anteil eines Gesellschafters an einer offenen Handelsgesellschaft ist nichtig.

2. Die Erteilung einer unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht unter gleichzeitigem Stimmrechtsverzicht seitens des Gesellschafters gegenüber dem Bevollmächtigten ist ebenfalls nichtig, und zwar auch dann, wenn die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zugelassen ist.

 

Fundstellen

BGHZ, 354

NJW 1952, 178

JR 1952, 24

JZ 1952, 114

MDR 1952, 159

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