Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamer Treuhandvertrag. Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz. Nichtige generelle Treuhandvollmacht. Unwirksame Einzelvollmacht zum Vertragsabschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage einer erneuten Vollmacht vor dem Hintergrund einer bereits erteilten, nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht.

 

Normenkette

BGB §§ 167, 171 ff.

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Urteil vom 27.05.2003)

LG Coburg (Urteil vom 04.06.2002)

 

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Bamberg v. 27.5.2003 aufgehoben.

Auf ihre Berufung wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Coburg v. 4.6.2002 teilweise geändert.

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. E. E. aus K. v. 16.9.1992 (UR-Nr. E 2579/92) wird für unzulässig erklärt.

Wegen der weiter gehenden Klage (notarielle Urkunde des Notars Dr. E. E. v. 1.12.1992 - UR-Nr. E 3981/92) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Kläger machen die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Urkunden in ihr persönliches Vermögen geltend.

Die Kläger beabsichtigten, im Rahmen eines Bauträgermodells eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in A. zu erwerben. Sie waren mit der C. mbH durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbunden und erteilten dieser die Vollmacht, sie bei Durchführung, Finanzierung und ggf. Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs zu vertreten. Die Vollmacht erstreckte sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insb. die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche in diesem Zusammenhang erforderlich waren oder der Bevollmächtigten als zweckmäßig erschienen. Die C. mbH schloss namens der Kläger mit der B. AG, die später mit der Beklagten verschmolzen wurde, im November 1992 einen Darlehensvertrag über die Zwischenfinanzierung. Danach vertrat sie die Kläger am 1.12.1992 bei der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages (UR-Nr. E 3981/92 des Notars Dr. E. in K.). Darin übernahmen die Kläger zum einen aus einer bereits am 16.9.1992 (UR-Nr. E 2579/92 des Notars Dr. E. in K.) von der Voreigentümerin bestellten, gem. § 800 ZPO vollstreckbaren Grundschuld einen Teilbetrag i. H. v. 203.389 DM und zum anderen die persönliche Haftung für einen Betrag in dieser Höhe nebst 16 % Jahreszinsen; wegen der Zahlungsverpflichtung unterwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Schon in der notariellen Urkunde v. 16.9.1992 hatte ein - neben der Eigentümerin namentlich nicht näher bezeichneter - "Schuldner" die persönliche Haftung im Umfang der Grundschuld übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Am 29.3.1999 wurde der Beklagten eine Ausfertigung dieser notariellen Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung - sowohl dinglich als auch persönlich - gegen die Kläger erteilt.

Unter dem 29.4.1993 wandten sich die Kläger an die B. AG (im Folgenden: Beklagte) mit der Bitte um "Eindeckung" der Endfinanzierung. Die Beklagte war dazu bereit, wies mit Schreiben v. 4.5.1993 aber darauf hin, dass die Vollauszahlung des Darlehens erst bei Fertigstellung des Objekts erfolgen könne und bis dahin Bereitstellungszinsen anfallen würden. Die Kläger ließen die Angelegenheit zunächst auf sich beruhen. Am 23.9.1993 füllten sie ein ihr von der C. mbH überlassenes Formular aus, das zwei Varianten für die Endfinanzierung vorsah, und entschieden sich für eine Laufzeit von 10 Jahren bei einem nominalen Zins von 6,35 % und einem effektiven Zins von 8,08 %. Das Schreiben übersandten sie an die C. mbH, die es an die Beklagte weiterleitete. Die C. mbH unterzeichnete nachfolgend für die Kläger einen Darlehensvertrag v. 4.10.1993 mit einem Finanzierungsvolumen von insgesamt 203.416 DM. Darin heißt es unter Ziff. 10.3:

"Sämtliche Darlehensnehmer haben sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen."

Nachdem die Kläger das Darlehen ab dem Jahre 1999 nicht mehr bedient hatten, erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages und verwertete die Grundschuld. Sie betreibt nunmehr die Zwangsvollstreckung auf Grund der persönlichen Haftungserklärung wegen noch offener Darlehensverbindlichkeiten.

Die von den Klägern gegen die Zwangsvollstreckung erhobene, beide notariellen Urkunden umfassende Klage hat das LG wegen der Urkunde v. 16.9.1992 als unzulässig und wegen der Urkunde v. 1.12.1992 als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt unbegründet sei. Dagegen wenden sie sich mit ihrer Revision.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der notariellen Urkunde v. 16.9.1992 in vollem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Urkunde v. 1.12.1992 führt es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ein Rechtsschutzbedürfnis auch in bezug auf die Urkunde v. 16.9.1992 bejaht, da der Beklagten die vollstreckbare Ausfertigung zum Zwecke der persönlichen Zwangsvollstreckung gegen die Kläger erteilt worden sei. Die Klage sei aber für beide Urkunden in der Sache unbegründet. Zwar seien der mit der C. mbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und die darauf beruhende Vollmacht v. 4.11.1992 wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gem. § 134 BGB nichtig. Der notariellen Vollmacht komme aber keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beklagten vor oder bei Abschluss des Darlehensvertrages v. 4.10.1993 die Vollmacht im Original oder in Ausfertigung vorgelegen und einen entsprechenden Rechtsschein erzeugt habe. Die Schreiben der Kläger v. 29.4.und 23.9.1993 seien dahin zu verstehen, dass sie gegenüber der Beklagten durch schlüssiges Verhalten ihren Willen bekundet hätten, die C. mbH solle in ihrem Namen gemäß den unter dem Datum v. 23.9.1993 gemachten Vorgaben einen Vertrag über die Endfinanzierung bewirken. Die Kläger hätten in dem zuletzt genannten Schreiben die C. mbH beauftragt und neu bevollmächtigt; dieser gezielte Auftrag verstoße nicht gegen die Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes. Da die C. mbH das Schreiben der Beklagten zugeleitet habe, habe diese bei Abschluss des Darlehensvertrages im Oktober 1993 von einer wirksamen Vertretungsbefugnis der C. mbH ausgehen dürfen. Die Kläger hätten danach die aus dem Darlehensvertrag geschuldeten Zahlungen erbracht und dadurch bestätigt, dass die Endfinanzierung ihrem Willen entsprechend erfolgt sei. Sie müssten der Beklagten nach dem Inhalt des Darlehensvertrages genau die Sicherheiten geben, gegen deren formelle Wirksamkeit sich ihre Klage richte. Sie seien daher nach § 242 BGB gehindert, sich auf die mangelnde Vertretungsmacht der C. mbH bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages v. 1.12.1992 zu berufen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, dass die Kläger sich nicht auf eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO beschränkt haben. Sie stellen in erster Linie den Bestand der formellen Titel infrage, die eine entsprechende sachlich-rechtliche Verpflichtung des Titelschuldners nicht voraussetzen. Mit solchen Angriffen lässt sich eine Klage aus § 767 ZPO, die die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des titulierten materiell-rechtlichen Anspruchs zum Ziel hat, nicht begründen. Sie können aber zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 ZPO gemacht und mit der Klage aus § 767 ZPO verbunden werden. Der Titelschuldner kann auf diese Weise - über das Verfahren der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) hinaus - formell-rechtliche Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel geltend machen (BGH v. 18.11.1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164 [170] = MDR 1994, 1040; v. 14.5.1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229 [236] = MDR 1992, 902; Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02, BGHReport 2004, 106 = MDR 2004, 221 = WM 2003, 2372, unter II 1; Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 332/02, MDR 2004, 591 = BGHReport 2004, 326 = ZIP 2004, 159, unter II 1; v. 2.12.2003 - XI ZR 421/02, MDR 2004, 522 = BGHReport 2004, 535 = WM 2004, 372, unter II 1; v. 15.12.2003 - II ZR 358/01, MDR 2004, 658 = BGHReport 2004, 553 = DB 2004, 373, unter 2a bb, 2b).

2. Die Klage ist, soweit sie die Urkunde v. 16.9.1992 betrifft, ohne weiteres begründet. Die Urkunde beinhaltet eine Grundschuldbestellung, die die Voreigentümerin zu Gunsten der Beklagten vorgenommen hat. Die Kläger waren an ihrer Errichtung weder im eigenen Namen beteiligt, noch ist die C. mbH im fremden Namen für sie aufgetreten. Für diese Urkunde kommt es daher, was das Berufungsgericht verkannt hat, auf die Frage einer unerlaubten Rechtsberatung seitens der C. mbH und einer Wirksamkeit der dieser durch die Kläger erteilten Vollmacht von vornherein nicht an. Es kann allein darum gehen, ob die Urkunde einen Inhalt hat, der die Beklagte berechtigt, gegen die Kläger die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das ist zu verneinen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Voreigentümerin in Höhe des Grundschuldbetrages die persönliche Haftung gegenüber der Beklagten übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen hat. Denn in der Urkunde wird nur der die Grundschuld bestellende Grundstückseigentümer, nicht aber auch der Schuldner, der die persönliche Haftung übernehmen soll, näher bezeichnet. Jedenfalls folgt aus der Urkunde keine entsprechende Verpflichtung der Kläger. Da es eine Vorschrift, die der auf die Grundschuld zugeschnittenen Bestimmung des § 800 ZPO vergleichbar wäre, für schuldrechtliche Ansprüche - hier nach § 780 BGB - nicht gibt, ist insoweit allein auf die nachfolgende Urkunde v. 1.12.1992 abzustellen. Erst in dieser haben die Kläger, vertreten durch die C. mbH, eine Haftungsübernahme und eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung erklärt. Daher wenden sie sich zu Recht gegen eine Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde v. 16.9.1992. Diese kommt als formeller Titel gegen die Kläger nicht in Betracht; denn sie weist keinen gegen sie als Vollstreckungsschuldner gerichteten vollstreckungsfähigen Anspruch aus.

3. Für die Urkunde v. 1.12.1992 ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der zwischen den Klägern und der C. mbH geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG) unwirksam ist. Die nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfasst neben dem Treuhandvertrag gleichermaßen auch die seitens der Kläger der C. mbH zur Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte materiell-rechtliche und prozessuale Vollmacht. Die C. mbH, die anlässlich der Errichtung der notariellen Urkunde am 1.12.1992 von der Vollmacht Gebrauch gemacht hat, konnte daher für die Kläger die Erklärung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, nicht wirksam abgeben. Der Senat verweist zu den damit verbundenen rechtlichen Fragen auf seine bisherigen Entscheidungen (BGH v. 26.3.2003 - IV ZR 222/02, BGHZ 154, 283 [285 ff.] = BGHReport 2003, 764 = MDR 2003, 944; Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 33/03, BGHReport 2004, 108 = MDR 2004, 222 = WM 2003, 2375, unter II 1-4; v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02, BGHReport 2004, 106 = MDR 2004, 221 = WM 2003, 2372, unter II 2 a-c; v. 12.11.2003 - IV ZR 43/03, unter II 1a und b z.V.b.).

a) Hat sich allerdings ein Darlehensnehmer im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet, sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf er aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB). Ist die Unterwerfungserklärung - wie hier - nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (BGH, Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02, BGHReport 2004, 106 = MDR 2004, 221, unter II 3c; v. 22.10.2003 - IV ZR 33/03, BGHReport 2004, 108 = MDR 2004, 222, unter II 5).

Nach dem Inhalt des am 4.10.1993 abgeschlossenen Darlehensvertrages haben die Kläger der Beklagten als Sicherheit nicht nur eine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen, sondern sich darüber hinaus der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Das Berufungsgericht hat dies richtig dahin verstanden, dass sich die Unterwerfungserklärung nicht auf die - im Darlehensvertrag gesondert aufgeführte und nach § 800 ZPO vollstreckbar zu gestaltende - Grundschuld beziehen sollte, sondern auf den materiell-rechtlichen Anspruch nach § 780 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02, BGHReport 2004, 106 = MDR 2004, 221 = WM 2003, 2372, unter II 3a, b; v. 22.10.2003 - IV ZR 33/03, BGHReport 2004, 108 = MDR 2004, 222, unter II 5a, b). Die Kläger hätten danach eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich abzugeben. Da sie der C. mbH eine unwirksame Vollmacht erteilt haben, müssten sie die anlässlich der Beurkundung am 1.12.1992 abgegebenen Erklärungen, die der im späteren Darlehensvertrag übernommenen Verpflichtung inhaltlich entsprachen, genehmigen und ihnen dadurch Wirksamkeit verleihen.

b) Das setzt, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend gesehen hat, indes voraus, dass der Darlehensvertrag v. 4.10.1993 seinerseits wirksam zustande gekommen ist; denn nur dann wäre eine entsprechende Verpflichtung der Kläger begründet worden. Dazu sind bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Da der Darlehensvertrag an den Rechtsfolgen der Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht teilnimmt und sowohl in der Entgegennahme der Darlehensvaluta als auch in dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst durch die Kläger keine Genehmigung des prozessualen Handelns der C. mbH liegt (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02, BGHReport 2004, 106 = MDR 2004, 221 = WM 2003, 2373, unter II 2d, 3; sowie v. 22.10.2003 - IV ZR 33/03, BGHReport 2004, 108 = MDR 2004, 222, unter II 4, 5d (1)), kommt es darauf an, ob der Beklagten - wie sie behauptet und unter Beweis gestellt hat - spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages die Vollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung vorlag (§ 172 BGB). Die Darlehensverträge sind auf materiell-rechtliche Willenserklärungen zurückzuführen, für die die §§ 170 ff. BGB Geltung haben, auch wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 33/03, BGHReport 2004, 108 = MDR 2004, 222, unter II 5d (3); Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 289/02, BGHReport 2003, 1077 = MDR 2003, 1244 = WM 2003, 1710, unter II 3b aa).

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die zu den Voraussetzungen des § 172 BGB nachzuholenden Feststellungen nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger der Beklagten über die generelle Treuhandvollmacht hinaus eine auf den Abschluss des konkreten Darlehensvertrages bezogene Einzelvollmacht erteilt haben.

aa) Eine solche Vollmacht folgt nicht aus den Schreiben der Kläger v. 29.4. und 23.9.1993. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Auslegung erweist sich als rechtsfehlerhaft; sie verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze.

(1) Der maßgebliche Inhalt einer Willenserklärung ist danach zu ermitteln, was der Erklärungsempfänger bei verständiger Sicht als gewollt erkennt und in welchem Sinne er das Erkannte versteht. Dem wird die tatrichterliche Würdigung des Schriftverkehrs durch das Berufungsgericht nicht gerecht. Sie ist insb. mit dem Wortlaut der beiden Schreiben nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Wortlaut einer Erklärung zwar die wichtigste, nicht aber die alleinige Erkenntnisquelle für eine Auslegung ist. Zur Ermittlung des Erklärungsinhalts müssen auch der mit der Äußerung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Beteiligten berücksichtigt werden; überdies kann eine Willenserklärung nicht losgelöst von dem Geschehen erfasst werden, das zu ihm geführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 100/98, unter 4a, in Juris dokumentiert; v. 31.10.1997 - V ZR 248/96, MDR 1998, 94 = ZIP 1997, 2202, unter II).

(2) Eine Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die Schreiben v. 29.4. und 23.9.1993 weder für sich allein genommen noch in ihrer Zusammenschau von der Beklagten als Bevollmächtigung der C. mbH verstanden werden konnten. Das Schreiben v. 29.4.1993 gibt für eine Bevollmächtigung von vornherein nichts her. Es handelt sich um eine schlichte Anfrage der Kläger bei der Beklagten, mit der sie persönlich um eine vorgezogene Endfinanzierung nachgesucht haben. Auch das Schreiben v. 23.9.1993 ist insoweit nicht aussagekräftig. Die Kläger haben sich dort - ggü. der C. mbH - für eine von zwei der vorgeschlagenen Finanzierungsvarianten entschieden. Eine Bevollmächtigung der C. mbH kann darin nicht gesehen werden. Aus Sicht der Parteien bestand dazu keine Veranlassung, weil die Kläger schon zuvor eine - von allen Beteiligten damals als wirksam erachtete - umfassende Treuhandvollmacht erteilt hatten. Es ging bei der erforderlich gewordenen Endfinanzierung lediglich um eine einzelne Maßnahme, die der Ausführung der der C. mbH übertragenen Geschäftsbesorgung diente. Die C. mbH, der nach außen hin bereits die uneingeschränkte Rechtsmacht zur Vertretung der Kläger eingeräumt worden war, hatte sich im Innenverhältnis vergewissert, welche Finanzierungsvariante die Kläger bevorzugten. Das konnte auch die Beklagte, an die das Schreiben weitergeleitet wurde, nicht anders verstehen als eine interne Weisung der Kläger an die C. mbH, die die erteilte generelle Treuhandvollmacht weder ihrem Inhalt nach berührte noch um eine Einzelvollmacht ergänzte.

bb) Anders als von der Beklagten vertreten, ist für eine Duldungsvollmacht kein Raum.

(1) Zwar kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über die in den §§ 171-173 BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichtspunkten dem Geschäftsgegner ggü. als wirksam zu behandeln sein. Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint, wobei nur bei oder vor Vertragsschluss gegebenen Umstände in Betracht kommen. Eine solche Duldungsvollmacht liegt aber nur vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urt. v. 14.5.2002 - XI ZR 155/01, BGHReport 2002, 639 = MDR 2002, 1133 = WM 2002, 1273, unter II 3a bb (1); Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 289/02, BGHReport 2003, 1077 = MDR 2003, 1244 = WM 2003, 1710, unter II 3b aa).

(2) Gerade Letzteres ist zu verneinen. In Verbindung mit dem vorangegangenen Schreiben v. 29.4.1993 konnte das Schreiben v. 23.9.1993 bei der Beklagten kein besonderes, auf eine Bevollmächtigung der C. mbH bezogenes Vertrauen hervorrufen. Denn im April 1993 hatten sich die Kläger - unter Umgehung der C. mbH - direkt an die Beklagte gewandt. Das Schreiben v. 23.9.1993 wiederholte lediglich den zuvor persönlich geäußerten, der Beklagten bereits bekannten Wunsch der Kläger um eine "Eindeckung" der Endfinanzierung, konkretisiert durch bestimmte Effektiv- und Nominalzinsen bei 10-jähriger Laufzeit. Es musste aus Sicht der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Schreiben v. 4.5.1993 stehen, in dem sie den Klägern mitgeteilt hatte, eine auf das Frühjahr 1993 vorgezogene Endfinanzierung werde Bereitstellungszinsen auslösen. Auf diesen Hinweis lag es nahe, dass die Kläger die Endfinanzierung zunächst - bis zum Herbst 1993 - zurückstellten. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte das Schreiben v. 23.9.1993, mit dem die Kläger auf ihren Finanzierungswunsch zurückkamen, über die Geschäftsbesorgerin erreichte, konnte sie nicht auf eine gesonderte Bevollmächtigung der C. mbH schließen; das schon deshalb nicht, weil eine notarielle Vollmacht bereits seit längerem vorlag. Das Schreiben v. 23.9.1993 lässt zudem nichts darüber ersehen, ob die C. mbH in Bezug auf die Endfinanzierung Abschlussvertreterin, (vorbereitende) Verhandlungsvertreterin oder schlichte Botin (Weiterleitung des Schreibens an die Beklagte) sein sollte. Schon gar nicht konnte die Beklagte daraus entnehmen, die Kläger - später vertreten durch die C. mbH - seien bereit, die im notariellen Kaufvertrag v. 1.12.1992 in ihrem Namen bestellten Sicherheiten durch eine entsprechende Verpflichtung in dem über die Endfinanzierung noch abzuschließenden Darlehensvertrag schuldrechtlich zu unterlegen.

(3) Aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des XI. Zivilsenats (BGH v. 22.10.1996 - XI ZR 249/95, MDR 1997, 228 = NJW 1997, 312, unter II 4b) ist entgegenstehendes nicht zu entnehmen. Der Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort hatte die Bank dem Vertretenen mitgeteilt, dass die vollmachtlose Treuhänderin rechtsgeschäftlich für ihn aufgetreten war (Einrichtung von Konten) und weiterhin für ihn zu handeln beabsichtigte; der Vertretene hatte auf diese Mitteilung nicht reagiert und weitere rechtsgeschäftliche Handlungen der Treuhänderin (Erteilung von Überweisungsaufträgen) nicht unterbunden. Diese Umstände des rechtsgeschäftlichen Auftretens der vollmachtlosen Treuhänderin sind mit denen des vorliegenden Falles nicht vergleichbar.

 

Fundstellen

BGHR 2004, 1234

EBE/BGH 2004, 205

NJW-RR 2004, 1275

NZG 2005, 1005

WM 2004, 922

WuB 2004, 949

ZIP 2004, 1951

ZfIR 2004, 808

MDR 2004, 1069

ZBB 2004, 250

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