Leitsatz (amtlich)

1. Der Gesellschaftsvertrag kann das Übernahmerecht erschweren, ausschließen oder erleichtern.

2. Bei der Übernahmeklage ist der Umfang der beiderseitigen kapitalmäßigen Beteiligung der Gesellschafter regelmäßig kein Gesichtspunkt, der bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des Falles ins Gewicht fallen könnte.

3. Enge verwandtschaftliche Beziehungen sind nicht ohne weiteres ein Grund, um strengere Anforderungen an die Übernahmeklage zu stellen; bestimmte gesellschaftswidrige Handlungen können unter engen Verwandten eher gravierender als in anderen Fällen sein.

4. Der Übernahmeklage kann im allgemeinen nicht stattgegeben werden, wenn der klagende Gesellschafter aus wirtschaftlichen Gründen eine mit der Übernahme entstehende Verpflichtung, den ausscheidenden Gesellschafter von einer für Gesellschaftsverbindlichkeiten übernommenen Bürgschaftsverpflichtung zu befreien, nicht erfüllen könnte.

 

Fundstellen

BGHZ, 204

MDR 1969, 291

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