Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Schlußrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages sowie zur Darlegungs- und Beweislast für tatsächlich erbrachte Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verlangt ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages gemäß BGB § 649 für nicht erbrachte Leistungen Honorar, wird die Honorarforderung grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Schlußrechnung über sein Honorar für die bereits erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen erteilt hat.

2. Die Schlußrechnung ist für den Auftrag insgesamt zu erteilen; sie ist nur prüffähig, wenn die Abschlagszahlungen in der Schlußrechnung ausgewiesen sind.

3. Verlangt der Architekt eine besondere Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach HOAI § 20 (juris: AIHonO) oder einen Zuschlag für Umbauten oder Modernisierungen nach HOAI § 24, dann ist eine Honorarschlußrechnung nur ordnungsgemäß, wenn in der Rechnung diese Honoraranteile gesondert aufgeführt und deren Voraussetzungen prüffähig angegeben sind.

4. Bei der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm bis zur Beendigung als tatsächlich erbracht abgerechneten Leistungen.

 

Normenkette

BGB § 649; AIHonO § 10 Abs. 2, §§ 20, 24

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Entscheidung vom 31.03.1993; Aktenzeichen 9 U 540/92)

LG Koblenz (Entscheidung vom 27.02.1992; Aktenzeichen 9 O 159/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538009

BB 1994, 1742

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