Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 03.05.1966)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Der Beklagte, ein gelernter Kraftfahrzeughandwerker, war im Dienst der Bauunternehmung F. u. Sohn in N. Führer eines Lastkraftwagens, der am Morgen des ... 1963 die offene Garage nicht verlassen konnte, weil vor ihm ein anderer Lastkraftwagen der Firma stand, dessen Motor nicht ansprang und dessen rechtes Vorderrad blockiert war. Der Beklagte versuchte diesen Wagen mit seinem Fahrzeug mittels eines etwa 1 m langen Holzscheites anzuschicben, das der gleichfalls bei der Baufirma beschäftigte Maurerpolier P. herbeiholte und zwischen die beiden Lastkraftwagen klemmte. Dabei verrutschte das Holzscheit; P., der hinzutrat, um es festzuhalten, wurde zwischen den Fahrzeugen eingeklemmt und so schwer verletzt, daß er nach zwei Tagen starb. Er hinterließ seine Frau und drei minderjährige Kinder, Diese erhalten von der Klägerin als der zuständigen Berufsgenossenschaft die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte den tödlichen Unfall grob fahrlässig verursacht habe und nach § 640 RVO verpflichtet sei, ihr die Aufwendungen für die Hinterbliebenen zu ersetzen. Sie hat ihn für die Zeit bis Ende 1964 auf Zahlung von 13.026,03 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen und festzustellen begehrt, daß er ihr auch die weiterhin entstehenden Aufwendungen zu ersetzen habe.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Einrede erhoben, der ordentliche Rechtsweg sei nicht zulässig, da Ansprüche nach § 640 RVO öffentlich-rechtlicher Natur seien und vor die Sozialgerichte gehörten.

Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Einrede als unbegründet verworfen.

Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden.

Hiergegen richtet sich die Revision, die die Klägerin zurückzuweisen beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66 - die Frage geprüft, ob für den Regreßanspruch aus § 640 RVO der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben ist. Er hat hierzu ausgeführt:

Der Anspruch aus § 640 RVO ist zivilrechtlichen Charakters. Hat er auch eine dem öffentlichen Recht der Sozialversicherung angehördende Bestimmung zur Grundlage, so kann er doch nicht als öffentlich-rechtlicher Anspruch im Sinne des § 51 SGG angesehen werden. § 640 RVO ist im Zusammenhang mit § 1542 RVO und §§ 636, 637 RVO zu verstehen. In der Regel wird der Träger der Sozialversicherung wegen der Leistungen, die er an einen Versicherten oder seine Hinterbliebenen bei einer von dritter Seite zu verantwortenden Schädigung zu bewirken hat, dadurch schadlos gehalten, daß der Schadensersatzanspruch, der für den Versicherten oder seine Hinterbliebenen gegen den Schädiger entsteht, auf den Versicherungsträger in Höhe seiner Leistungen kraft Gesetzes übergeleitet wird. Bei Arbeitsunfällen eines Versicherten sind aber der Unternehmer und Betriebsangehörige, die den Unfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht haben, grundsätzlich von der Haftung gegenüber dem Versicherten und seinen Angehörigen und Hinterbliebenen freigestellt, so daß auch der Versicherungsträger für seine Leistungen keinen Ausgleich durch Forderungsübergang erlangt. Dafür ist ihm in § 640 RVO ein selbständiger Ersatzanspruch gegen die haftungsprivilegierten Personen für den Fall gewährt worden, daß sie den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Sache nach handelt es sich also um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch eigener Art auf Ersatz mittelbaren Schadens. Daß die Zulassung des Erstattungsanspruchs auch dem erzieherischen Zweck dienen soll, zur sorgfältigen Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften anzuhalten, tritt demgegenüber zurück und kann umsoweniger die Annahme rechtfertigen, daß es sich bei dem Rückgriffsanspruch um einen Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur handele, als das Gesetz zur Verfolgung erzieherischer Absichten den Berufsgenossenschaften in § 710 RVO (früher: § 850 RVO) die besondere Möglichkeit eröffnet hat, bei Zuwiderhandlungen gegen die Unfallverhütungsvorschriften mit Ordnungsstrafen einzuschreiten.

Von jeher haben die ordentlichen Gerichte über die früher in § 903 RVO und vorher in § 136 Gew UVG (von 1900) und § 96 UnfVersG (von 1884) geregelten Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger entschieden; kennzeichnend hat das Reichsgericht bei ihnen von zivilrechtlicher Haftung gesprochen (vgl. RGZ 102, 38, 43; 102, 324, 327). Daß sie, wie der erkennende Senat nach der Einführung der Sozialgerichtsbarkeit entschieden hat, als bürgerlich-rechtliche Schadensersatzansprüche besonderer Art der Zuständigkeit der Zivilgerichte und nicht der Sozialgerichte unterliegen (Urteil vom 27. November 1956 - VI ZR 206/55 - VersR 1957, 180 = JZ 1957, 313 = LM Nr. 3 zu § 903 RVO = NJW 1957, 384), muß auch gelten, nachdem das Gesetz vom 30. April 1963 zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung - UVNG - (BGBl 1963 I 241) sie in § 640 RVO jetziger Fassung neu geordnet hat. Da das Gesetz das Rückgriffsrecht nunmehr allen Trägern der Sozialversicherung gewährt und den Kreis der ersatzpflichtigen Personen auf sämtliche Betriebsangehörigen ausgedehnt hat, kann heute ebenso wenig wie früher davon gesprochen werden, daß der Regreß stets Ausfluß eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zwischen Versicherungsträger und Regreßpflichtigem sei; so ist der Unternehmer Ersatzansprüchen von Kranken- und Rentenversicherungsträgern ausgesetzt, obwohl er nicht deren Mitglied ist, sondern an sie für die Arbeitnehmer nur die öffentlich-rechtlichen Versicherungsbeiträge abzuführen hat, die mit den Ersatzanspruch aus § 640 RVO in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen. Wie hier der Rückgriffsanspruch bürgerlich-rechtlicher Natur ist, so kann er auch im Verhältnis der Berufsgenossenschaft zum Unternehmer nicht von anderer Art sein. Überdies hat das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz die Berufsgenossenschaften für den Rückgriffsanspruch den Übrigen Trägern der Sozialversicherung dadurch gleichgestellt, daß das besondere genossenschaftliche Verfahren, das nach § 906 RVO a.F. der Klageerhebung vorgeschaltet war, entfallen ist und auch die Berufsgenossenschaften nun nicht mehr gehindert sind, sogleich die Klage zu erheben.

Zur Neuregelung der Unfallversicherung hatte der Bundesrat allerdings vorgeschlagen, die Streitigkeiten über die Regreßansprüche in einer besonderen Bestimmung ausdrücklich den Sozialgerichten zuzuweisen (Verhandlungen des Deutschen Bundestages 2. Wahlperiode Drucksache 3318 S. 130 Nr. 78). Dem hatte jedoch die Bundesregierung mit der Begründung widersprochen, daß der Anspruch zwar auf öffentlich-rechtlichen Beziehungen beruhe, seiner Natur nach aber ein Rückgriffsanspruch sei, der seinen Grund in der Schadensverursachung durch den Unternehmer habe; da die aufgewendeten Leistungen in der Regel festständen, sei bei einem Streit über den Anspruch nur über Verschulden und Kausalität und nicht über Fragen des Sozialversicherungsrechts zu entscheiden; die Entscheidung über den Anspruch sei daher eine typische Aufgabe der ordentlichen Gerichte, die auf diesem Gebiet eine im Laufe von Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung hätten (Verhandlungen des Deutschen Bundestages a.a.O. S. 143 zu Nr. 78). Bei den Ausschußberatungen in der 4. Wahlperiode ist eine Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht mehr erwogen, sondern nur gesagt worden, es müsse den Gerichten im Einzelfall überlassen bleiben festzustellen, ob ein Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Daß dann in § 638 RVO abweichend von § 901 RVO a.F. von der Bindung der Gerichte und nicht mehr der "ordentlichen" Gerichte an die Entscheidungen gesprochen worden ist, die in einem Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und die Entschädigungspflicht des Trägers der Unfallversicherung ergehen, bedeutet keinen Hinweis auf eine die ordentlichen Gerichte ausschaltende Auffassung; mit dieser Änderung hat man nur dem Umstand Rechnung getragen, daß neben den ordentlichen Gerichten inzwischen auch die Arbeitsgerichte in ihrem Bereich zuständig geworden waren, über Ersatzansprüche der in §§ 636, 637 RVO genannten Art zu befinden (vgl. Bundestagsdrucksache IV/120 S. 63). Hätte gemäß dem früheren Vorschlag des Bundesrats die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet werden sollen, so wäre eine entsprechende gesetzliche Festlegung zu erwarten gewesen. Auch nach der Neuordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung ist hiernach daran festzuhalten, daß der Rückgriffsanspruch der Versicherungsträger zivilrechtlicher Natur ist und nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört (so auch Bereiter-Hahn, Unfallversicherung § 640 Anm. 1; Dersch-Knoll u.a. RVO Gesamtkommentar § 640 Anm. 1 b; Gotzen-Doetsch, Kommentar zur Unfallversicherung § 640 S. 179; Haase-Koch, Die gesetzliche Unfallversicherung § 640 Anm. 6; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 640 Anm. 23 a; Gunkel, Die Haftung von Unternehmern und Betriebsangehörigen 2. Aufl. S. 47, 60; Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger 2. Aufl. S. 213; Geigel, Unfallhaftpflichtprozeß 13. Aufl. S. 881; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 8. Aufl. S. 826 Rdn. 1981; ders., Allgemeine Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung 5. Aufl. S. 163; Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Aufl. S. 331; Brox, DB 1966, 489; Elleser, SozVers 1963, S. 217, 218; ders., BB 1964, 1493 ff; Gotzen, BlStSozArbR 1963, 200, 202; Mittelstein, VersR 1967, 935, 937; Schmalzl, NJW 1963, 1706, 1708; ders., SozVers 1965, 28; Wolber, VersR 1967, 437; Wussow, BG 1964, 409; anderer Ansicht Fedtke, ZfV 1964, 351; Feyock, NJW 1964, 1706; Gitter, SGb 1963, 404; Gregor, DB 1965, 999; Ilgenfritz, BB 1963, 403, 406; Linthe, BABl 1963, 343, 349).

Diese Beurteilung, ausgesprochen in einer Sache, die den Rückgriffsanspruch einer Berufsgenossenschaft gegen einen Betriebsunternehmer betraf, hat auch in der vorliegenden Sache zu gelten, wo die klagende Berufsgenossenschaft den Rückgriff bei einem Arbeitskollegen des verunglückten Versicherten nimmt. Wie der Anspruch der Berufsgenossenschaft gegen den Unternehmer trotz seiner Zwangsmitgliedschaft nicht als öffentlich-rechtlicher Anspruch angesehen werden kann, so auch nicht der Rückgriffsanspruch gegen den Betriebsangehörigen, der gegen Arbeitsunfälle bei der Berufsgenossenschaft gesetzlichen Versicherungsschutz genießt. Der nach dem Erlaß des vorerwähnten Urteils vom 7. November 1967 veröffentlichte Aufsatz von Banden in VersR 1968, 12 gibt dem Senat keine Veranlassung zu anderer Beurteilung.

Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß die Sozialversicherungsträger, Körperschaften öffentlichen Rechts, bei dem Arbeitsunfall eines Versicherten diesem oder seinen Angehörigen die bestimmungsgemäßen Leistungen kraft gesetzlicher Verpflichtung unabhängig davon zu erbringen haben, ob der Arbeitsunfall unverschuldet verursacht oder durch leichte oder durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz verschuldet worden ist. Damit kann aber dem Rückgriffsanspruch aus § 640 RVO der Charakter eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches nicht abgesprochen werden. In Fällen, in denen der Unternehmer oder ein Arbeitskollege des Verunglückten dessen Arbeitsunfall verschuldet hat, entsteht dem Versicherungsträger die Leistungspflicht, ohne daß sie ihm sonst erwachsen wäre. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß er der Sache nach durch schuldhaftes Verhalten des Unfallurhebers geschädigt ist. In dieser Hinsicht ist es völlig gleich, ob der Unfall durch eine nach §§ 636, 637 RVO haftungsprivilegierte Person oder durch jemand anders verschuldet worden ist, der nicht zu diesem Personenkreis gehört. So geht es denn auch in gleicher Weise auf eine Schadloshaltung des Versicherungsträgers hinaus, ob ihm nun auf dem Wege eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1542 RVO ein Ersatzanspruch gegen den außenstehenden Schädiger verschafft oder ob ihm durch § 640 RVO ein unmittelbarer Ersatzanspruch gegen den Unternehmer oder Arbeitskollegen des Verunglückten gewährt wird, der den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In beiden Fällen ist Anspruchsvoraussetzung eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Unfallverursachung und Verantwortlichkeit des Anspruchsgegners, während die Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen feststeht und eine etwaige Meinungsverschiedenheit hierüber jedenfalls nicht im Verhältnis des Versicherungsträgers zu dem Unfallurheber zum Austrag gebracht werden kann. Der Anspruch aus § 640 RVO trägt daher durchaus zivilrechtliches Gepräge.

Freilich kann der Versicherungsträger nach § 640 RVO vollen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, während ihm bei einem Forderungsübergang nach § 1542 RVO seine Leistungen nur insoweit zu ersetzen sind, als der Verunglückte oder seine Hinterbliebenen einen kongruenten Schaden erlitten haben. Auch bleibt bei dem Anspruch aus § 640 RVO anders als bei dem nach § 1542 RVO übergeleiteten Anspruch ein etwaiges Mitverschulden des Verunglückten unberücksichtigt (RGZ 96, 135; 144, 31, 35; BGHZ 19, 114, 123). Das sind aber keine Besonderheiten, die zu der Folgerung führen müßten, daß der Anspruch aus § 640 RVO öffentlich-rechtlicher Natur sei, Es handelt sich vielmehr um die materielle Ausgestaltung des zivilrechtlichen Anspruchs auf Ersatz des eigenen Schadens, den das Gesetz in § 640 RVO den Sozialversicherungsträgern als mittelbar Geschädigten für die Fälle gegeben hat, in denen Unternehmer oder Arbeitskollegen den Unfall des Verunglückten durch schwere Schuld - vorsätzlich oder grob fahrlässig - herbeigeführt haben.

Schließlich kann der zivilrechtliche Charakter des Anspruchs aus § 640 RVO auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, daß nach § 640 Abs. 2 RVO die Träger der Sozialversicherung nach billigem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers auf den Ersatzanspruch verzichten können. Es braucht hier nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob der Versicherungsträger, wie die Revision meint, auf Antrag über den Verzicht durch einen auf Gesetzesverletzung und Ermessensmißbrauch nachprüfbaren Verwaltungsakt zu entscheiden hat oder ob es sich dabei, wie die Revisionserwiderung dem entgegen hält, lediglich um eine fiskalische Entschließung handelt, die als solche nicht angefochten werden kann. Denn auch wenn die Entscheidung über den Verzicht dem von der Revision umschriebenen Bereich angehören sollte, folgt hieraus nicht schon, daß der Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger öffentlich-rechtlicher Natur sein müßte. Vielmehr kann es, so hat das Berufungsgericht bereits mit Recht erwogen, auch bei privatrechtlichen Ansprüchen öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten unterstellt sein, ob sie geltend gemacht werden sollen oder nicht. Eine dem § 640 Abs. 2 RVO ähnliche Regelung hatte schon die frühere Bestimmung des § 905 RVO (a.F.) enthalten, wonach die Genossenschaftsversammlung auf den Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft verzichten konnte, wenn der nach § 903 RVO (a.F.) haftpflichtige Schädiger den Unfall fahrlässig herbeigeführt hatte. Ungeachtet jener Regelung ist der Ersatzanspruch als ein bürgerlichrechtlicher Anspruch befunden worden. Für den Ersatzanspruch nach § 640 Abs. 1 RVO kann auch angesichts der geänderten Verzichtsmöglichkeit nach § 640 Abs. 2 RVO nichts anderes gelten.

Mit Recht haben die vorinstanzlichen Gerichte hiernach ihre Zuständigkeit bejaht und die Einrede der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges verworfen.

Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3018635

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