Leitsatz (amtlich)

a) Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht bereits mit dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere.

b) Die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG gilt auch für deliktische Schadensersatzansprüche, die auf einer fahrlässig begangenen Informationspflichtverletzung beruhen. Für Ansprüche aus vorsätzlich falscher Anlageberatung verbleibt es bei der deliktischen Regelverjährung.

c) Die zur Berufshaftung von Rechtsanwälten entwickelten Grundsätze der Sekundärverjährung sind auf die Haftung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus fehlerhafter Anlageberatung nicht übertragbar.

 

Normenkette

WpHG § 37a

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen 19 U 71/03; KGReport Berlin 2004, 491)

LG Berlin

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des KG in Berlin v. 11.3.2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens bei Wertpapiergeschäften in Anspruch.

Die Zedentin erwarb am 8.2.2000 nach einer Beratung durch einen Angestellten der Beklagten Anteile an den Investmentfonds "D. -T. ", "D. -E. " und "B. W. ". Die Kurswerte der Fondsanteile sanken ab Ende 2000 erheblich, was die Zedentin zum Anlass nahm, der Beklagten mit Schreiben v. 30.1.2001 ein grobes Beratungsverschulden vorzuwerfen.

Mit seiner am 28.2.2003 bei Gericht eingegangenen und auf eine Beratungspflichtverletzung gestützten Klage hat der Kläger zunächst Schadensersatz in Höhe der bis zum 31.12.2002 eingetretenen, von ihm auf 24.771,52 EUR bezifferten Verluste nebst Zinsen verlangt. Im Berufungsverfahren hat er in erster Linie Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrages von 49.266,59 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Wertpapiere begehrt. Seinen ursprünglichen Antrag hat er hilfsweise aufrecht erhalten. Der Kläger behauptet, dass die Zedentin in dem Beratungsgespräch erklärt habe, ausschließlich an einer sicheren und risikolosen Geldanlage interessiert zu sein. Der Angestellte der Beklagten habe auf die Risiken der von ihm empfohlenen Anlage in Investmentfonds, insb. die Möglichkeit von Kursverlusten, nicht hingewiesen. Die Beklagte stellt eine fehlerhafte Beratung der Zedentin in Abrede und erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht (KG v. 11.3.2004 - 19 U 71/03, KGReport Berlin 2004, 491 = WM 2004, 1872) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagte sowie einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG schlüssig dargelegt. Nach seinem Vorbringen habe die Beklagte die Zedentin fehlerhaft beraten.

Ein etwa bestehender vertraglicher Anspruch sei jedoch verjährt. Der Anspruch verjähre nach § 37a WpHG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem er entstanden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erst mit dem Eintritt von Kursverlusten, sondern schon mit dem Erwerb der Wertpapiere am 8.2.2000 erfüllt gewesen, da die Zedentin die risikoreichen Wertpapiere bei sachgerechter Beratung nicht erworben hätte. Bei Eingang der Klage am 28.2.2003 sei die Verjährungsfrist daher abgelaufen gewesen.

Ein - noch nicht verjährter - Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte es nach dem 8.2.2000 unterlassen habe, die Zedentin auf die ungünstige Kursentwicklung der Fondsanteile hinzuweisen. Mangels Vorliegens eines Vermögensverwaltungsvertrages habe eine solche Hinweispflicht der Beklagten nicht bestanden.

Die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG erfasse auch die nach dem Klägervortrag bestehenden, mit dem Anspruch aus dem Beratungsvertrag konkurrierenden deliktischen Ansprüche wegen fahrlässiger fehlerhafter Beratung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG. Bei Zusammentreffen von Ansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung unterliege zwar jeder Anspruch grundsätzlich seiner eigenen Verjährungsfrist. Etwas Anderes gelte aber dann, wenn das Ausweichen des Geschädigten auf einen aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Anspruch den Zweck der kurz bemessenen vertraglichen Verjährungsfrist vereiteln oder die gesetzliche Regelung aushöhlen würde. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Die Pflichten aus einem Beratungsvertrag und nach dem Wertpapierhandelsgesetz seien gleich und schützten dasselbe Interesse, nämlich eine anlegergerechte Beratung. Der Gesetzgeber habe die gem. § 195 a.F. für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluss geltende dreißigjährige Verjährungsfrist abkürzen wollen, die er als international unüblich und als Hemmnis bei der Beratung von Aktienanlegern wegen des unüberschaubar langen Zeitraums einer möglichen Haftung angesehen habe. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjährten zwar gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F., §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. ebenfalls in drei Jahren. Der Verjährungsbeginn hänge aber von subjektiven, für die Bank nicht kalkulierbaren Voraussetzungen ab. Insbesondere könne die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden erst Jahre nach der Beratung eintreten.

Ein vorsätzliches Handeln des Angestellten der Beklagten, das nicht unter die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG falle, habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Schließlich stehe dem Kläger auch ein Sekundäranspruch, der entsprechend der Rechtsprechung des BGH zu §§ 51b BRAO, 68 StBerG darauf gerichtet sei, dass die Beklagte sich hinsichtlich des Primäranspruchs nicht auf Verjährung berufen könne, nicht zu, weil die zur Sekundärverjährung entwickelten Grundsätze auf § 37a WpHG nicht anwendbar seien.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung der Zedentin gem. § 37a WpHG verjährt ist. Danach verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

a) Die Beklagte hat als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 2 Abs. 4 WpHG) im Zusammenhang mit einer Wertpapiernebendienstleistung (§ 2 Abs. 3a Nr. 3 WpHG) nach dem in der Revisionsinstanz als wahr zu unterstellenden Vortrag des Klägers ihre Beratungspflichten verletzt.

b) Das Berufungsgericht hat, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, mit Recht angenommen, dass ein auf der Beratungspflichtverletzung beruhender Schadensersatzanspruch bereits mit dem Erwerb der Wertpapiere durch die Zedentin am 8.2.2000 entstanden ist. Das entspricht der zu § 37a WpHG in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung (LG Zweibrücken v. 2.7.2004 - 1 O 478/03, MDR 2005, 43 = BB 2004, 2373 f.; LG Düsseldorf BKR 2004, 413 [414]; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl., § 37a Rz. 7; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rz. 16.568 f.; Schäfer, WpHG, § 37a Rz. 4; Manfred Wolf, EWiR 2005, 91 [92]; a.A. LG Hof BKR 2004, 489 [490 f.]; Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl., § 37a WpHG Rz. 4), der der Senat sich anschließt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, i.d.R. bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH, Urt. v. 7.5.1991 - IX ZR 188/90, MDR 1991, 725 = WM 1991, 1303 [1305]; v. 27.1.1994 - IX ZR 195/93, MDR 1994, 621 = WM 1994, 504 [506]). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, MDR 1998, 25 = WM 1997, 2309 [2312]; Urt. v. 19.7.2004 - II ZR 402/02, BGHReport 2004, 1496 = AG 2004, 546 = WM 2004, 1721 [1724]).

Diese Rechtsprechung ist auf den zu entscheidenden Fall, dass der Kunde eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens infolge der Verletzung einer Aufklärungspflicht oder fehlerhafter Beratung Wertpapiere erworben hat, die mit den von ihm verfolgten Anlagezielen nicht in Einklang stehen, übertragbar. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung von diesem Zeitpunkt an nicht lediglich dem - bei spekulativen Wertpapieranlagen erhöhten - Risiko eines Vermögensnachteils ausgesetzt, sondern bereits geschädigt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Wertpapiere möglicherweise zunächst, solange ein Kursverlust nicht eingetreten ist, ohne Einbuße wieder veräußert bzw. zurückgegeben werden können. Denn bei einer Beratung schuldet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine auf die Anlageziele des Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten (BGH v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 [128 f.] = MDR 1993, 861). Der Erwerb einer diesen Zielen nicht entsprechenden empfohlenen Wertpapierkapitalanlage lässt auch bei objektiver Betrachtung bereits den Vertragsschluss den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen.

c) Die Verjährungsfrist von drei Jahren, die demnach mit Ablauf (§ 187 Abs. 1 BGB) des 8.2.2000 begann, wurde durch die Zustellung der am 28.2.2003 eingereichten Klage nicht mehr rechtzeitig gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen eines nach dem Erwerb der Kapitalanlage unterlassenen Hinweises auf eingetretene Kursverluste hat.

Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Zedentin nach dem 8.2.2000 ungefragt auf die nachteilige Wertentwicklung der erworbenen Fondsanteile hinzuweisen. Entgegen der Ansicht der Revision spricht nichts dafür, dass eine Bank außerhalb eines Vermögensverwaltungsvertrages nach beendeter Anlageberatung, die zum Erwerb von Wertpapieren geführt hat, ohne weitere Vergütung verpflichtet ist, die Entwicklung der Wertpapierkurse fortlaufend zu beobachten und den Kunden im Falle einer ungünstigen Entwicklung zu warnen (OLG Düsseldorf v. 8.7.1994 - 17 U 14/94, OLGReport Düsseldorf 1994, 245 = ZIP 1994, 1256 [1257]).

3. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass offen bleiben kann, ob § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH v. 5.10.1999 - XI ZR 296/98, BGHZ 142, 345 [356]; v. 11.11.2003 - XI ZR 21/03, MDR 2004, 285 = BGHReport 2004, 311 = WM 2004, 24 [26]), da ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus einem allein zur Entscheidung stehenden fahrlässigen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG ebenfalls nach § 37a WpHG verjährt ist.

a) Es entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur, dass die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG nicht nur für Ansprüche aus vertraglichen und vorvertraglichen Pflichtverletzungen gilt, sondern auch für Ansprüche aus fahrlässigen deliktischen Ansprüchen wegen der Verletzung der Pflichten aus § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG (LG Zweibrücken v. 2.7.2004 - 1 O 478/03, MDR 2005, 43 = BB 2004, 2373 [2375]; LG Düsseldorf BKR 2004, 413 [414 f.]; LG Berlin BKR 2004, 127 (LS.); LG Göttingen EWiR 2005, 91; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rz. 16.572; Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl., § 37a WpHG Rz. 5; Ekkenga in MünchKomm/HGB, Bd. 5, Effektengeschäft, Rz. 248; Schäfer, WpHG, § 37a Rz. 7 f.; Schäfer in FS für Schimansky, S. 699, 712 ff.; Lang, § 20 Rz. 12 f.; Kritter, BKR 2004, 261 [263]; a.A. Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl., § 37a Rz. 6; Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, S. 123 ff.; Ellenberger, WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1, S. 16; Roller/Hackenberg, ZBB 2004, 227 [235 f.]; Berg, VuR 1999, 335 [337], Fn. 102). Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an.

Sowohl nach dem Wortlaut des § 37a WpHG als auch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/8933, 96) unterfallen dieser Verjährungsvorschrift Informationspflichtverletzungen unabhängig davon, ob sie auf vertraglicher Grundlage beruhen oder gesetzlich - insb. durch § 31 Abs. 2 WpHG - angeordnet werden. Entscheidend spricht für diese Auslegung auch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck. Der Gesetzgeber wollte mit der Verkürzung der bis dahin geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren die Haftung von Anlageberatern begrenzen, um die Kapitalbeschaffung für junge und innovative Unternehmen zu erleichtern. Den Anlageberatern sollte eine zuverlässige Einschätzung möglicher Haftungsansprüche ermöglicht werden, umso ihre Bereitschaft zu stärken, den Anlegern vermehrt risikoreiche Kapitalanlagen zu empfehlen (BT-Drucks. 13/8933, 59, 96). Da eine vertragliche Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzung stets auch eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG darstellt, würde dieser Gesetzeszweck verfehlt, wenn die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG bei deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Fehlberatung keine Anwendung fände. Wollte man dies anders sehen, würde sich durch die Regelung des § 37a WpHG für angestellte Anlageberater, die aus Verschulden bei Vertragsschluss oder bei einem Beratungsverschulden aus positiver Vertragsverletzung persönlich nicht haften, entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers nichts ändern.

b) Demgegenüber verbleibt es für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen Beratungspflichtverletzungen bei der Regelverjährung für deliktsrechtliche Ersatzansprüche (BT-Drucks. 13/8933, 97). Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, stehen solche Ansprüche vorliegend jedoch nicht zur Entscheidung.

4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (LG Zweibrücken BB 2004, 2373 [2374]; LG Düsseldorf BKR 2004, 413 [414]; Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl., § 37a Rz. 6; Schäfer, FS für Schimansky, S. 699, 712; Kritter, BKR 2004, 261 [263 f.]; a.A. Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl., § 37a Rz. 18; Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, S. 121 ff.; Ellenberger, WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1, S. 15 f.; Roller/Hackenberg, ZBB 2004, 227 [229 ff.]; Roller/Hackenberg, VuR 2004, 46 [48 ff.]), der sich der Senat anschließt, angenommen, dass die zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte entwickelte Sekundärverjährung (RGZ 158, 130 [134, 136]; BGH, Urt. v. 11.7.1967 - VI ZR 41/66, VersR 1967, 979 [980]) auf die Fälle schuldhafter Anlageberatung durch Wertpapierdienstleister mangels eines vergleichbaren dauerhaften Vertrauensverhältnisses nicht übertragbar ist. Aus der Erwähnung der §§ 51b BRAO, 68 StBerG und 51a WPO in der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts Anderes, zumal die Sekundärverjährung der Absicht des Gesetzgebers, die Verjährungsfrist im Interesse von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ihrer Anlageberater erheblich zu verkürzen, zuwider läuft.

Abgesehen davon ist es Aufgabe des Gesetzgebers, als zu kurz erachtete Verjährungsfristen aufzuheben, wie er das bei § 51a WPO mit Gesetz v. 1.12.2003 (BGBl. I, 2446, 2451) und bei §§ 51b BRAO, 68 StBerG mit Gesetz v. 9.12.2004 (BGBl. I, 3214, 3217) getan hat und in Bezug auf § 37a WpHG in Erwägung zieht (BT-Drucks. 15/3653, 30, 32; s. auch den am 17.11.2004 vom Bundeskabinett zurückgestellten Entwurf eines Kapitalmarktinformationshaftungsgesetzes - KapInHaG NZG 2004, 1042 [1044]).

III.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1343839

BGHZ 2005, 306

BB 2005, 1297

DB 2005, 1326

DStZ 2005, 391

NJW 2005, 1579

BGHR 2005, 918

EWiR 2005, 491

WM 2005, 929

WuB 2005, 585

ZAP 2005, 816

ZIP 2005, 802

AG 2005, 475

AG 2006, 191

MDR 2005, 937

NJ 2005, 415

VersR 2005, 940

VuR 2005, 134

VuR 2005, 197

BKR 2005, 236

ZBB 2005, 195

ZGS 2005, 124

BBV 2005, 39

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