Entscheidungsstichwort (Thema)

(VBL: Anmeldepflicht der Weiterbeschäftigten bei Privatisierung einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt)

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt privatisiert und werden die bis dahin bei ihr Angestellten weiterhin im öffentlichen Dienst beschäftigt, so ist deren Anmeldung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach (VBLS § 26 Abs 3 - juris: VBLSa) der Satzung auch dann rechtswirksam, wenn die Angestellten aufgrund eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages für das privatisierte Unternehmen tätig sind.

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 18.04.1996; Aktenzeichen 12 U 19/96)

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 06.12.1995; Aktenzeichen 6 O 337/95)

 

Tatbestand

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. April 1996 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der VI. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Zahlung einer Versorgungsrente gemäß § 37 Abs. 1a der Satzung der Beklagten (VBLS). Ihm wurde von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte seit dem 1. Januar 1995 eine Altersrente bewilligt. Die Beklagte ist nur bereit, die geringere, nicht dynamisch ausgestaltete Versicherungsrente nach § 37 Abs. 1b VBLS zu zahlen. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls bei ihr nicht pflichtversichert gewesen.

Der Kläger war seit dem 1. April 1974 Angestellter im öffentlichen Dienst bei der seinerzeit öffentlich-rechtlich organisierten Württembergischen Gebäudeversicherungsanstalt. Diese ist durch das Gesetz zur Neuordnung der Gebäudeversicherung (GVNeuOG) vom 28. Juni 1993 (GesBl für Baden-Württemberg 1993, 505 ff.) privatisiert und in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Die Arbeitsverhältnisse der ehemaligen Arbeitnehmer der Gebäudeversicherung wurden durch § 3 Abs. 3 GVNeuOG wie folgt geregelt:

"Beamte und Arbeitnehmer bei den Anstalten werden ab dem Tage der

Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister Beamte und

Arbeitnehmer des Landes beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg. Sie

nehmen weiterhin Aufgaben der Gebäudeversicherung in Form der Überlassung

von Dienstleistungsergebnissen an die Aktiengesellschaften wahr, ..."

Am 5. Juli 1994 wurde ein Dienstleistungsüberlassungsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und der privatisierten Gebäudeversicherung Württemberg AG geschlossen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung meldete die ehemaligen Beschäftigten der Württembergischen Gebäudeversicherung bei der Beklagten um und leistete entsprechende Umlagen. Die Beklagte wies die Anmeldung mit Schreiben vom 22. Juli 1994 zurück.

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, an ihn über die mit Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1995 zugestandene monatliche Versicherungsrente hinaus ab dem 1. Januar 1995 eine monatliche Versorgungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1a, 40-43b, 97d VBLS in jeweils satzungsgemäßer Höhe zu zahlen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger keinen Anspruch auf Versorgungsrente habe, obwohl die formellen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nach der Satzung der Beklagten gegeben seien. Zu diesen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger sei mit seiner Zustimmung in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg eingetreten, so daß auf jeden Fall von einem rechtsgeschäftlich begründeten Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Land Baden-Württemberg auszugehen sei. Es komme deshalb nicht auf eine Klärung der von der Beklagten aufgeworfenen Frage an, ob ein früheres Arbeitsverhältnis durch die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 3 GVNeuOG auf das Land wirksam habe übertragen werden können oder ob das alte Arbeitsverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften ohnehin fortbestanden habe.

Das Land Baden-Württemberg habe aufgrund des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Beteiligungsvertrages, § 19 Abs. 1 und 2 VBLS, alle Bediensteten bei der Beklagten zur Pflichtversicherung anzumelden, die nach dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder zu versichern seien, §§ 20, 21 Abs. 2a VBLS. Auch der Kläger gehöre nach der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land zu diesem Personenkreis und sei deshalb nach § 26 Abs. 1 VBLS anmeldepflichtig. Das Land habe den Kläger auch umgemeldet, d.h. ab- und wieder angemeldet. Mit Eingang der Anmeldung entstehe im allgemeinen eine Pflichtversicherung. Diese beginne mit der Anmeldung.

Die Anmeldung habe nach § 26 Abs. 3 VBLS rechtsbegründende Wirkung. Eine Risikoprüfung finde nicht statt (vgl. BGHZ 103, 370, 381 = VersR 1988, 575 unter I 2 d). Der Beklagten sei es deshalb im allgemeinen auch verwehrt zu prüfen, ob ihre Beteiligten berechtigt seien, mit den Versicherten ein Arbeitsverhältnis zu den maßgeblichen Tarifbestimmungen abzuschließen, wenn ein solches tatsächlich bestehe. Deshalb führe auch der Einwand der Beklagten, die Beschäftigung des Klägers diene nicht mehr der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, nicht dazu, die Wirksamkeit der Anmeldung bereits aus diesem Grunde in Zweifel zu ziehen.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Sie enthalten auch keine Rechtsfehler.

2. Das Berufungsgericht stützt sein Ergebnis, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente, obwohl auch nach Auffassung des Berufungsgerichts die satzungsgemäßen Voraussetzungen vorliegen, auf die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB.

Es meint, das Land Baden-Württemberg sei im Hinblick auf das in der Satzung vereinbarte Finanzierungssystem gehalten gewesen, auf eine Anmeldung der früheren Bediensteten der Württembergischen Gebäudeversicherung zu verzichten. Mit der Anmeldung einer nicht unerheblichen Zahl von Arbeitnehmern, die das Land nicht zur Erfüllung seiner auf Dauer bestehenden Aufgaben angestellt habe, handele es seiner Pflicht als Beteiligter der Beklagten zuwider. Es habe ihm oblegen, sich in der gebotenen Weise an der Finanzierung der von der Beklagten übernommenen Rentenleistungen zu beteiligen und sich nicht gegenüber anderen, gleichfalls an der Beklagten beteiligten Körperschaften einen finanziellen Vorteil dadurch zu verschaffen, daß die von ihm aus sozialer Verantwortung gewährten Leistungen auf die versicherte Gemeinschaft abgewälzt würden. Die Beklagte finanziere ihre Leistungen überwiegend durch Umlagen, die nach der Zahl der jeweils versicherungspflichtigen Beschäftigten bei den Beteiligten berechnet würden, § 29 Abs. 1 VBLS. Nur wenn die Zahl der von den Beteiligten Versicherten über längere Zeit in etwa konstant bleibe, könne erreicht werden, daß der jeweilige Arbeitgeber sich durch seine Umlage an den Kosten für die Rentenleistungen an seine früheren Arbeitnehmer in angemessenem Umfang beteilige.

Zwar könne eine Veränderung der Zahl der Beschäftigten bei einzelnen Beteiligten immer wieder auftreten. Hierbei handele es sich um ein von den Beteiligten gemeinschaftlich zu tragendes Risiko. Würde es die Beklagte aber zulassen, daß ein beteiligter Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitnehmergruppe, hier die nach der Privatisierung übernommenen Bediensteten, zur Pflichtversicherung anmelde, obwohl er diese Personen nur vorübergehend beschäftigen wolle, würde sie eine grundlegende Risikoänderung zulassen. Sie würde damit in das Finanzierungssystem zum Nachteil der anderen Beteiligten eingreifen, die infolgedessen mit höheren Umlagen zu belasten seien. Dem Land Baden-Württemberg sei es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, die Bevorzugung eigener Bediensteter zu Lasten der Beklagten und damit anderer beteiligter Körperschaften zu erreichen. Demnach sei das Land gehindert, die früheren Bediensteten der Württembergischen Gebäudeversicherung als pflichtversichert bei der Beklagten anzumelden. Die dennoch vorgenommene Anmeldung sei deshalb als rechtlich unwirksam zu bewerten.

3. Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben erfordert eine Abwägung der Interessen aller an dem Rechtsverhältnis Beteiligten mit dem Ziel, als Rechtsfolge aus Gründen der Rechtssicherheit den geringstmöglichen Eingriff eintreten zu lassen (vgl. z.B. MünchKomm/Roth, 3. Aufl. § 242 BGB Rdn. 33, 48). Dies hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet.

a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die nach § 26 Abs. 3 VBLS mögliche Anmeldung der Arbeitnehmer eine grundlegende Risikoänderung bedeuten würde, weil nach der Privatisierung der Württembergischen Gebäudeversicherung für diesen ehemals öffentlich-rechtlich organisierten Aufgabenbereich keine jüngeren Mitarbeiter mehr nachfolgen. Dies müsse zwangsläufig zu einer höheren Umlagepflicht der anderen an der Beklagten beteiligten Körperschaften führen. Liegen diese vom Berufungsgericht angenommenen Voraussetzungen vor, ist der Rechtsstreit nach den Regeln über den Wegfall oder das Fehlen der Geschäftsgrundlage zu beurteilen. Deshalb ist für Erwägungen zur unzulässigen Rechtsausübung, wie sie das Berufungsgericht angestellt hat, kein Raum.

b) Das Berufungsgericht hat gemeint, mangels entsprechender Erklärungen nicht prüfen zu müssen, ob wegen der von ihm angenommenen Änderung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der zwischen der Beklagten und dem Land Baden-Württemberg bestehenden Beteiligungsvereinbarung in Betracht komme. Das ist nicht richtig. Ob die Voraussetzungen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage gegeben sind, hat der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne daß es der besonderen Geltendmachung durch die benachteiligte Partei bedarf (BGHZ 54, 145, 155). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Ansicht vertreten hat, die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage seien schon dann nicht anzuwenden, wenn eine Partei auf das Vertragsverhältnis eingewirkt habe, ist ihr darin nicht zu folgen. So kann zum Beispiel die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages auch dann entfallen, wenn der Vermieter notgedrungen oder in gerechtfertigtem Eigeninteresse unvorhergesehene und erhebliche Aufwendungen gemacht hat (vgl. MünchKomm/Roth, § 242 BGB Rdn. 641 mit Bezug auf den Fall BGH LM § 242 BGB Bb Nr. 23; vgl. auch den Fall BGHZ 40, 334).

c) Nach ständiger Rechtsprechung wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber beim Vertragsschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch entsprechende gemeinsame Vorstellungen beider Vertragspartner, auf denen der Geschäftswille aufbaut (BGHZ 128, 230, 236 m.w.N.).

Geschäftsgrundlage des nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Beteiligungsvertrages (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Kommentar, § 20 B Anm. 1) ist das Finanzierungssystem, wie es sich aus den §§ 29 ff. VBLS ergibt. Anders als in der privaten Rentenversicherung bildet die Beklagte keine verzinslichen Rücklagen, aus denen sie ihre Leistungen erbringen könnte. Ein solches Finanzierungssystem, das sich nur aus Umlagen entsprechend der Anzahl der aktiv im öffentlichen Dienst tätigen Beschäftigten speist und das in der gesetzlichen Rentenversicherung als "Generationenvertrag" bezeichnet wird, hat für seine Funktionsfähigkeit zur Grundlage, daß für die Empfänger von Rentenleistungen eine im wesentlichen ausreichende Anzahl jüngerer Beschäftigter nachrückt. Von dieser Grundlage dürften auch die Beklagte und das Land Baden-Württemberg bei Abschluß des Beteiligungsvertrages ausgegangen sein.

Mit der Privatisierung der Württembergischen Gebäudeversicherung steht fest, daß keine jüngeren Mitarbeiter mehr in den öffentlichen Dienst eintreten, die Aufgaben der Gebäudeversicherung wahrnehmen. Damit könnte es an der Geschäftsgrundlage für eine Weiterversicherung der bis zur Privatisierung im öffentlichen Dienst bei der Württembergischen Gebäudeversicherung Beschäftigten fehlen.

d) Das Berufungsgericht hat als Rechtsfolge einer etwaigen Risikoänderung angenommen, das Land Baden-Württemberg dürfe entgegen der Satzung der Beklagten die früheren Beschäftigten der Württembergischen Gebäudeversicherung nicht als bei der Beklagten pflichtversichert anmelden. Diese Annahme läuft darauf hinaus, daß das Land Baden-Württemberg den Beteiligungsvertrag für die gesamte Gruppe der ehemals bei der Württembergischen Gebäudeversicherung im öffentlichen Dienst Beschäftigten und vom Land in den öffentlichen Dienst Übernommenen nicht durchführen kann. Die Annahme dieser Rechtsfolge entspricht nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Regeln in Fällen des Wegfalls oder Fehlens der Geschäftsgrundlage. Danach führt das Fehlen oder die Änderung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nicht zur Auflösung des Vertrages, sondern zur Anpassung seines Inhalts an die veränderten Umstände in einer Form, die den berechtigten Interessen der Parteien Rechnung trägt (BGHZ 89, 226, 238 f.; 83, 251, 254 f.). Aus Gründen der Vertragstreue und der Verkehrssicherheit ist der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten (BGHZ 47, 48, 52).

Bei dem Beteiligungsvertrag des Landes Baden-Württemberg handelt es sich um einen Rahmenvertrag, bei dem einzelne Versicherungsverhältnisse erst mit der Anmeldung der Bediensteten entstehen. Wenn es dem Land versagt wäre, eine ganze Gruppe von Bediensteten, die bei ihm im öffentlichen Dienst stehen, wirksam anmelden zu können, bedeutete dies, daß das Land für einen erheblichen Teil ihren Beteiligungsvertrag nicht durchführen könnte. Diese Rechtsfolge käme indessen erst in Betracht, wenn für die Gruppe der bei der Württembergischen Gebäudeversicherung ehemals Beschäftigten eine Anpassung des Beteiligungsvertrages als das weniger einschneidende Mittel unmöglich wäre. Eine Anpassung ist aber möglich.

In Fällen der Äquivalenzstörung kann die Anpassung des Vertragsinhalts darin bestehen, daß eine Hauptleistung zugunsten des anderen Vertragspartners erhöht wird (vgl. z.B. BGHZ 97, 171, 173 f.). Anpassungen sind auch der Satzung der Beklagten grundsätzlich nicht fremd, wie § 23 VBLS zeigt, wonach unter näher bestimmten Voraussetzungen der Beteiligte einen Gegenwert zu zahlen hat. Im vorliegenden Fall käme in Betracht, daß das Land Baden-Württemberg seine zu leistende Umlage um eine genauer zu bestimmende Ausgleichszahlung für die jeweiligen zur Versicherung angemeldeten Bediensteten erhöht, die das Land von der Württembergischen Gebäudeversicherung übernommen hat, soweit für diese Personengruppe künftig keine weiteren Mitarbeiter im öffentlichen Dienst angestellt werden. Von einer solchen Ausgleichszahlung war auch die Beklagte selbst zunächst ausgegangen. So hat sie für die Leistungen aus einer Versicherung der Bediensteten der Württembergischen Gebäudeversicherung "nach versicherungsmathematischen Grundsätzen" einen Gegenwert von 16.793.939,48 DM errechnet (Schreiben der Beklagten vom 22. März 1994). Inwieweit sie diese Forderung weiter verfolgte, ist dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen.

e) Ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage zu leistenden Ausgleichs vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Sache braucht deshalb aber nicht an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden. Denn wenn schon die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung im Wege einer Ausgleichszahlung nicht vorliegen, kommt erst recht nicht in Betracht, daß der Beteiligungsvertrag teilweise nicht durchgeführt wird, indem die Anmeldung der Bediensteten als unwirksam angesehen wird. Liegen aber die Voraussetzungen einer Anpassung vor, bedarf es keines weitergehenden Eingriffs in das Vertragsverhältnis, so daß die Anmeldung auch des Klägers nach § 26 Abs. 3 VBLS wirksam ist. Damit steht fest, daß der Kläger in jedem Falle einen satzungsgemäßen Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 519040

BGHZ 135, 333-340 (Leitsatz und Gründe)

BGHZ, 333

NJW 1997, 2519

NJW 1997, 2519-2521 (Leitsatz und Gründe)

LM, VBL-Satzung Nr. 23 (12/1997) (Leitsatz und Gründe)

BGHR VBLS § 26 Abs. 3, Anmeldung 1 (Leitsatz und Gründe)

EBE/BGH 1997, BGH-Ls 352/97 (Leitsatz)

NVwZ 1997, 1038

NVwZ 1997, 1038 (Leitsatz)

BetrAV 1997, 285 (Leitsatz)

NZA 1997, 827

NZA 1997, 827-829 (Leitsatz und Gründe)

ZAP, EN-Nr. 494/97 (red. Leitsatz)

ZBR 1997, 329 (Leitsatz)

ZTR 1997, 562-564 (red. Leitsatz und Gründe)

EzFamR aktuell 1997, 286-287 (Leitsatz)

NJWE-VHR 1997, 244 (Leitsatz)

RuS 1997, 462-463 (Leitsatz und Gründe)

VersR 1997, 1119-1121 (Leitsatz und Gründe)

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