Leitsatz (amtlich)

Die Restitution eines enteigneten Unternehmens nach dem Vermögensgesetz vermag den Verlust des – infolge Nichtbenutzung untergegangenen – Unternehmenskennzeichens nicht rückwirkend zu beseitigen.

 

Normenkette

VermG § 6 Abs. 1a; MarkenG § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 22.12.1994)

LG München I (Urteil vom 30.04.1993)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 1994 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. April 1993 wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10/13 und die Beklagte zu 1) 3/13; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 3/13. Im übrigen tragen die Parteien die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst, soweit über diese nicht durch das Teilurteil vom 23. Juni 1994 entschieden worden ist.

Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien stellen Einspritzpumpen für Dieselmotoren her und vertreiben sie. Die in Stuttgart ansässige Klägerin befaßt sich vorwiegend mit Einspritzsystemen für Schiffsdiesel-, Lokomotiv- und Traktions- sowie für stationäre Dieselmotoren; die in Dresden ansässige Beklagte zu 1 stellt im wesentlichen Einspritzgeräte für kleinere Dieselmotoren her. Die Parteien stehen aber auch mit unmittelbar vergleichbaren Erzeugnissen in Wettbewerb. Sie streiten um die Berechtigung der Firmierung der Beklagten zu 1 (im folgenden Beklagte), die ebenso wie die der Klägerin „L'orange” als Bestandteil aufweist.

Der Firmenbestandteil „L'Orange” geht zurück auf den Ingenieur Prosper L'Orange, der zu Beginn des Jahrhunderts weitreichende Erfindungen zur Verbesserung der Dieselmotortechnik gemacht hatte. Die Auswertung dieser Erfindungen erfolgte seit der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg durch vier miteinander verbundene Firmen, die im Westteil der jetzigen Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz hatten. Diese wurden 1970 in der L'Orange KG zusammengefaßt, welche 1978 in die Klägerin umgewandelt wurde.

Daneben bestanden bereits vor 1945 unselbständige Niederlassungen, u.a. in Dresden. Nach Kriegsende und der Aufteilung Deutschlands in vier Besatzungszonen kam es am 22. März 1946 unter Mitwirkung von Frau Hedwig L'Orange, der Witwe von Prosper L'Orange, zur Gründung der „L'orange-einspritzgeräte GmbH” mit Sitz in Sangershausen (spätere DDR), die am 12. Februar 1948 in das Handelsregister eingetragen wurde. Unternehmensgegenstand dieser Firma war die „Weiterentwicklung, Erprobung, Herstellung und der Vertrieb von Einspritzgeräten für Verbrennungskraftmaschinen jeder Art, insbesondere nach den L'Orange-Patenten”. Zu diesem Zweck war am 15./18. Januar 1947 zwischen der neu gegründeten GmbH und der „L'Orange Kunden-Dienst GmbH Glatten”, einem der vier westdeutschen Unternehmen, ein Lizenzvertrag geschlossen worden, worin das erforderliche Know how gegen eine umsatzgebundene Lizenzgebühr zur Verfügung gestellt wurde. Die neu gegründete Gesellschaft war berechtigt und verpflichtet, die Bezeichnung „L'Orange-Kunden-Dienst” zu führen. Die Ostfirma verlegte zum 23. April 1951 ihren Sitz von Sangershausen nach Dresden. In der Folgezeit erwies es sich wegen des Devisenregimes der DDR als unmöglich, die im Vertrag vom 15./18. Januar 1947 vorgesehenen Lizenzgebühren in den Westteil Deutschlands zu transferieren. Deshalb wurde der Lizenzvertrag durch Vertrag vom 6. Oktober 1958 mit Wirkung zum 30. Oktober 1958 aufgelöst und durch einen zum 31. Dezember 1961 befristeten, aber mit Verlängerungsklausel versehenen Darlehensvertrag ersetzt. Der „L'orange-einspritzgeräte GmbH Dresden” wurde in diesem Vertrag gestattet, die Bezeichnungen „L'O” und „L'Orange” weiterhin zu benutzen. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin für sich beim Patentamt der DDR die Bezeichnungen „L'Orange” und „L'O” als Warenzeichen (Nr. 626 006 und Nr. 625 911 – beide mit Priorität vom 8.12.1958) eintragen lassen. Der Lizenzvertrag wurde unstreitig zum Ende des Jahres 1961 beendet. Streitig ist, ob damit auch die Gestattungsvereinbarung zur Benutzung der Bezeichnungen „L'O” und „L'Orange” ihr Ende fand.

Bereits 1960 war die „L'orange-einspritzgeräte GmbH Dresden” in ein einzelkaufmännisches Unternehmen ihres bisherigen Geschäftsführers Rolf S. umgewandelt worden. In dieses Einzelunternehmen trat die DDR über die „Deutsche Investitionsbank Berlin” im Wege der Teilverstaatlichung zum 1. Juli 1962 als Kommanditistin ein. Rolf S. wurde neben anderen Personen, deren Geschäftsbetriebe in die KG eingebracht worden waren, deren Komplementär. Die so entstandene Gesellschaft mit Sitz in Dresden firmierte unter „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden”.

Aufgrund des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats der DDR vom 9. Februar 1972 wurde die „L'orange-einspritzgeräte KG” mit Wirkung vom 29. April 1972 enteignet und in den „VEB Dresdner Einspritzgeräte” umgewandelt. Mit Schreiben vom 9. September 1972 mahnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin – die „L'Orange KG” – die bereits enteignete „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden” ab und forderte, den Firmenbestandteil „L'orange” nicht mehr zu verwenden. Dieses Schreiben war mit dem Komplementär Rolf S. der enteigneten „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden” abgesprochen worden und auf dessen Veranlassung hin zustande gekommen. Es sollte auf diese Weise verhindert werden, daß der Familienname „L'Orange” in die Firma eines sozialistischen VEB Eingang fand. 1979 wurde der „VEB Dresdner Einspritzgeräte” in den „VEB Barkas” überführt. Zum 1. Juli 1990 erfolgte dessen Umwandlung in die „Barkas GmbH i.A.” nach § 11 TreuhandG.

Die Beklagte zu 1, welche noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, entstand am 12. November 1991 durch Abspaltung von der „Barkas GmbH i.A.” nach dem Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen. Auf sie ist neben anderen Betriebsteilen auch der frühere Geschäftsbetrieb der „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden” übergegangen, die ihrerseits als Berechtigte gemäß § 6 Abs. 1 a VermG als in Auflösung befindlich fortbestehend gilt.

Die Beklagte ist unter ihrer Firma im Beitrittsgebiet wie auch im übrigen Bundesgebiet werbend aufgetreten. Die Klägerin ist bereits zuvor seit 1989 auch auf dem Gebiet der neuen Bundesländer unter ihrer Firma tätig geworden.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte führe ihre Firma unberechtigt. Die Gestattung der Führung des Firmenbestandteils „L'orange” durch ihre Rechtsvorgängerin habe bereits mit Ablauf des Jahres 1961 geendet. Spätestens aber habe mit der ausgesprochenen Abmahnung vom 9. September 1972 Einigkeit bestanden, daß dieser Firmenbestandteil nicht mehr geführt werden sollte. Unabhängig hiervon seien etwaige Rechte an dieser Firma in der DDR durch eine nahezu 20-jährige Nichtbenutzung erloschen. Auf die Regelungen des Vermögensgesetzes könne die Beklagte sich nicht berufen, da die darin enthaltene Fiktion des Fortbestands eines enteigneten Unternehmens eine rein registerrechtliche Bedeutung habe. Es stehe ihr daher sowohl in den alten Bundesländern wie auch im Beitrittsgebiet das prioritätsältere Firmenrecht zu.

Die Klägerin hat beantragt,

I. der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, sich zur Kennzeichnung eines Unternehmens, dessen Gegenstand auf die Herstellung und den Vertrieb von Brennstoffeinspritzgeräten gerichtet ist, der Bezeichnung

L'orange-einspritzgeräte GmbH Dresden

und/oder

L'orange-Einspritzgeräte Dresden GmbH

zu bedienen;

II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I seit dem 1. Mai 1991 entstanden sind und in Zukunft entstehen werden;

III. die Beklagte zu verurteilen, ihr über die seit dem 1. Mai 1991 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe über die unter der Kennzeichnung gemäß Ziffer I seit dem 1. Mai 1991 erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Ihre Rechtsvorgängerin sei auch über das Jahr 1961 hinaus berechtigt gewesen, die Firma mit dem Bestandteil „L'orange” zu führen. Eine entsprechende Einigung sei mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin zustande gekommen. Es könne ihr dann aber nicht zum Nachteil gereichen, daß der Name „L'Orange” seit 1972 nicht mehr firmenmäßig benutzt worden sei. Die Nichtbenutzung beruhe allein auf der rechtswidrigen Enteignung im April 1972. Da sie sofort nach Wegfall der Zwangslage wieder mit „L'orange” firmiert habe, handele es sich um eine unschädliche vorübergehende Nichtbenutzung einer Firma. Zudem könne sie sich auch auf die Vorschriften des Vermögensgesetzes berufen. Danach sei eine Restitution gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte und verwandter Schutzrechte vorgesehen. Zu letzteren zähle auch das Firmenrecht. Zudem ordne das Vermögensgesetz ausdrücklich an, daß der Berechtigte, hier also die „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden” unter der Firma, die zur Zeit der Enteignung im Handelsregister eingetragen gewesen sei, als in Auflösung befindlich fortbestehe. Dies komme auch ihr zugute, da sie den Geschäftsbetrieb der „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden” weiterführe. Sie könne sich damit auf deren Prioritätsrecht berufen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz gegen die „l'orange-einspritzgeräte Dresden GmbH & Co. KG” (als Beklagte zu 2), auf welche nach dem Vortrag der Beklagten der Geschäftsbetrieb im wesentlichen übertragen worden sei, erhobene Klage hat das Berufungsgericht durch (rechtskräftiges) Teil-Urteil als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin begehrt mit der Revision, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne sich im Beitrittsgebiet nicht auf ein prioritätsälteres Firmenrecht berufen. Der Beklagten komme das Prioritätsrecht an dem Firmenbestandteil „L'orange” der „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden” zu. Diese sei bis zum Zeitpunkt der Enteignung im April 1972 zur Firmenführung berechtigt gewesen. Deren Berechtigung folge sowohl aus abgeleitetem wie auch aus originärem Recht. Die Rechte an dem Firmenbestandteil „L'Orange” seien auch nicht infolge von Nichtbenutzung über einen Zeitraum von 19 Jahren erloschen. Die mit der staatlichen Zwangsenteignung verbundene Unterbrechung der Benutzung der Firma sei in dem hier vorliegenden Sonderfall ausnahmsweise unschädlich.

Aus den Vorgängen von 1972, die zur Aufgabe des Firmenbestandteils „L'orange” geführt hätten, könne ein freiwilliger Verzicht der KG bzw. des VEB Dresdner Einspritzgeräte nicht hergeleitet werden. Die Aufgabe des Firmenbestandteils „L'orange” sei zwar einverständlich erfolgt, aber unter dem Zwang der Verhältnisse. Die Intention des zwischen Brigitte L'Orange und Rolf S. abgestimmten Schreibens sei ersichtlich gewesen zu verhindern, daß ein voll verstaatlichter Betrieb den Namen „L'Orange” in die Firma aufnehme. Die Aufgabe des Firmenbestandteils sei sonach zwar einverständlich erfolgt, aber nicht freiwillig und nicht ein für allemal, also auch nicht für den (freilich damals unwahrscheinlichen) Fall der Reprivatisierung.

Die Rechte an dem Firmenbestandteil seien auch nicht dadurch erloschen, daß dieser bis zum Zusammenbruch des DDR-Staats über einen Zeitraum von rund 19 Jahren hindurch nicht mehr benutzt worden sei. Es sei zwar davon auszugehen, daß das materielle Firmenrecht mit der Aufgabe des Geschäftsbetriebs ende. Entsprechend den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung „Astra” erlösche das Firmenrecht jedoch solange nicht, als noch Vermögen vorhanden sei. Die Anwendung dieser Grundsätze sei zwar im Hinblick auf die für unabänderlich gehaltene Zwangsumwandlung der KG in einen volkseigenen Betrieb und wegen des langen Zeitraums der „Stillegung” nicht unproblematisch, aber doch geboten. Die Beklagte habe unmittelbar nach Wegfall der staatlich bedingten Zwangssituation die Kennzeichnung „L'orange” wieder in Benutzung genommen. Dies ergebe sich auch aus dem „Übergabeprotokoll zur Rückübertragung von Vermögensgegenständen und Betriebsteilen im Rahmen einer gütlichen Einigung” zwischen den Rückübertragungsberechtigten und der Treuhand. Darin sei festgehalten, daß der Betriebsteil Dresden der Barkas GmbH i.A. seit 1990 unter dem ehemaligen Firmennamen „L'orange” firmiere. Im Hinblick auf die sonach unmittelbar nach Wegfall der staatlichen Zwangssituation erfolgte Wiederaufnahme der Benutzung der Kennzeichnung „L'orange” sei vom Fortbestand des Kennzeichenschutzes zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten auszugehen. Die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarende Zwangsenteignung und Verstaatlichung in der DDR seien besondere Umstände, die es rechtfertigten, eine fast zwei Jahrzehnte währende Benutzungsunterbrechung noch als vorübergehend, und damit für den Fortbestand des Firmenkennzeichnungsrechts als unschädlich anzusehen. Aus dem Verhalten der Gesellschafter und Geschäftsführer im Zeitpunkt der Enteignung könne nichts gegen den Fortsetzungswillen hergeleitet werden. Das abgesprochene Abmahnschreiben aus dem Jahre 1972 belege vielmehr, daß es alleine darum gegangen sei, die Kennzeichnung „L'orange” dem staatlichen Zugriff zu entziehen, um sie zu gegebener Zeit wieder zu benutzen.

Die Berechtigung der Beklagten zur Firmenführung könne auch aus den Bestimmungen des Vermögensgesetzes hergeleitet werden. Zu den Vermögenswerten gehörten alle gewerblich nutzbaren Rechte, also auch das aus § 16 UWG resultierende Recht an der Firma. Zudem sehe § 6 Abs. 1 a VermG vor, daß der Berechtigte bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 ff. VermG unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eintragen gewesen sei, als in Auflösung befindlich fortbestehe, wenn – wie im Streitfall – das sogenannte Quorum erfüllt sei. Das Vermögensgesetz ordne nicht nur das materielle Fortbestehen der enteigneten Gesellschaften an; diese würden vielmehr auch registerrechtlich so behandelt, als seien sie zu keinem Zeitpunkt enteignet worden. Das ergebe sich auch aus § 6 Abs. 10 VermG, wonach die Beseitigung des Löschungsvermerks von Amts wegen zu erfolgen habe.

Nach alledem könne die Beklagte aufgrund des fortbestehenden Benutzungsrechts auf die Priorität aus dem Jahre 1946 zurückgreifen.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten firmenrechtlichen Ansprüche gemäß § 153 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 MarkenG, § 242 BGB zu. Im Zeitpunkt der erstmaligen Kollision der beiden geschäftlichen Bezeichnungen gründete sich der Schutz der Firma der Klägerin auf § 16 UWG. Dieser hat durch die Anwendung der nunmehr maßgeblichen Vorschriften des zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetzes keine sachliche Änderung erfahren (BGHZ 130, 134, 137 – Altenburger Spielkartenfabrik).

Die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen finden im Streitfall keine Anwendung. Diese dienen zur Lösung von firmenrechtlichen Kollisionsfällen, die im Zusammenhang mit der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands stehen, nur soweit die in der Rechtsordnung der jeweiligen Teile Deutschlands entstandenen Unternehmenskennzeichen bei der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 – oder gegebenenfalls bereits mit der Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1. Juli 1990 – aufeinandertreffen und keines der Kennzeichen vorher bereits im anderen Teil Deutschlands besseren Schutz beanspruchen konnte (BGHZ 130, 134, 140 ff. – Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 178/94 – B.Z./Berliner Zeitung). Der Beklagten kann firmenrechtlicher Schutz lediglich ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung im November 1991 zugebilligt werden.

1. Mit Erfolg wendet sich die Revision mit ihrer vorsorglich erhobenen Rüge gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Bezeichnung „L'orange” sei bereits im Mai 1990 durch die Barkas GmbH i.A. benutzt worden, was der Beklagten zugute komme. Der Revision ist darin beizutreten, daß das Berufungsgericht diese Feststellung zur Benutzung verfahrensfehlerhaft getroffen hat.

a) Ungeachtet der von der Revision weiter aufgeworfenen Frage, ob die Barkas GmbH i.A. als Rechtsvorgängerin der Beklagten angesehen werden könne, fehlt es schon nach dem vom Berufungsgericht – entgegen dem Bestreiten der Klägerin – verwerteten Vortrag der Beklagten an tatsächlichen Umständen, die darauf schließen lassen könnten, der Firmenbestandteil „L'orange” sei schon vor der Gründung der Beklagten im November 1991 im Handelsverkehr der DDR durch die Barkas GmbH i.A. in rechtsbegründender Weise benutzt worden.

aa) Der kennzeichenrechtliche Firmenschutz eines Handelsunternehmens setzt zwar nicht voraus, daß das Unternehmen bereits in das Handelsregister eingetragen ist. Er kann auch durch eine Vorgesellschaft zugunsten des nachfolgenden Trägers des Unternehmens begründet werden (BGHZ 120, 103, 106 f. – Columbus). Der kennzeichenrechtliche Firmenschutz erfordert aber, daß der Handelsname im geschäftlichen Verkehr benutzt worden ist (BGHZ 10, 196, 204 – DUN-Europa; 120, 103, 107 f. – Columbus). Eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung „L'orange” durch einen Rechtsvorgänger der Beklagten in der Zeit vor der Herstellung der Einheit Deutschlands ist indessen nicht festzustellen.

Dabei ist davon auszugehen, daß das Recht der DDR die Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes gemäß § 16 Abs. 1 UWG zuließ, der in seiner Ende des Zweiten Weltkriegs geltenden Fassung bis zur Rezeption des bundesdeutschen UWG mit Nebengesetzen durch Gesetz vom 21. Juli 1990 – Gesetzblatt der DDR I, 991 – fortgalt (BGHZ 130, 134, 146 – Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 178/94, Umdr. S. 8 – B.Z./Berliner Zeitung).

bb) Bei den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben handelt es sich im wesentlichen um Korrespondenz, die erkennen läßt, daß die Gründung der „L'orange-einspritzgeräte GmbH Dresden” sich „noch in der Vorbereitungsphase” befindet. Keine der herangezogenen Unterlagen belegt, daß ein Rechtsvorgänger der Beklagten im geschäftlichen Verkehr tatsächlich bereits unter der streitgegenständlichen Firmenbezeichnung aufgetreten ist. Das nach der Einleitung der streitigen Auseinandersetzung erstellte „Übergabeprotokoll zur Rückübertragung von Vermögensgegenständen und Betriebsteilen im Rahmen einer gütlichen Einigung” enthält zwar die Erklärung, daß „das Werk Dresden der Barkas GmbH i.A. seit Mai 1990 unter dem ehemaligen Firmennamen ‚L'orange’” firmiere. Die vor dem Hintergrund der streitigen Auseinandersetzung abgegebenen Erklärungen der Rückübertragungsberechtigten, vertreten durch Herrn Rolf S., und der Verfügungsberechtigten, der Treuhandanstalt Berlin, welche zugleich als gesetzliche Vertreterin der Firma Barkas GmbH i.A. auftrat, tragen zur Feststellung einer rechtsbegründenden Benutzung einer Unternehmensbezeichnung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG aber nichts bei.

cc) Für die Beurteilung des Streitfalls kann sonach nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagten ein (eigenes) Firmenkennzeichnungsrecht durch Benutzungshandlungen im Jahr vor der Herstellung der Einheit Deutschlands erwachsen ist. Sonach kann Grundlage der Entscheidung nur die vom Landgericht getroffene – und als solche unstreitige – Feststellung sein, daß der Name „L'orange” von der Beklagten selbst nicht vor ihrer Gründung am 12. November 1991 im Geschäftsverkehr benutzt worden ist.

b) Daraus folgt, daß die Beklagte sich auf eine Kollisionslage der gegenüberstehenden Bezeichnungen zum Zeitpunkt der Herstellung der Einheit Deutschlands und auf die Anwendung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen, welches im Prinzip eine Pflicht zur gegenseitigen Duldung der gegenüberstehenden Bezeichnungen gebietet, mit Erfolg nur berufen kann, wenn die Firma „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden” trotz deren Enteignung im Jahre 1972 durch Umwandlung in den „VEB Dresdner Einspritzgeräte” prioritätserhaltend fortbestand. Stünde der Beklagten die Firma der Rechtsvorgängerin unter Beibehaltung von deren Priorität aus dem Jahre 1946 zu, so könnte die Klägerin der Verwendung der Firmenkennzeichnung durch die Beklagte – mangels besserer Priorität im Beitrittsgebiet – weder ihre DDR-Warenkennzeichen noch den ihr durch die Aufnahme ihrer Handelstätigkeit in den neuen Ländern bereits im Jahre 1989 entstandenen firmenrechtlichen Schutz auf der Grundlage des in der DDR fortbestehenden § 16 Abs. 1 UWG i.V. mit Art. 1 Abs. 2, Art. 8 PVÜ (vgl. BGHZ 130, 134, 139 – Altenburger Spielkartenfabrik; 130, 276, 280 – Torres) entgegenhalten. Die DDR war der PVÜ mit Wirkung vom 20. Juni 1968 beigetreten (vgl. Bekanntmachung vom 20. März 1970 – GBl. DDR I, S. 177).

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt der Streitfall indessen nicht die Beurteilung zu, die Beklagte habe ein fortbestehendes Firmenrecht der „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden” erworben (nachfolgend 2.). Der Beklagten steht vielmehr lediglich ein frühestens zum November 1991 nach der Herstellung der Einheit Deutschlands kraft eigener Benutzung originär entstandener Unternehmenskennzeichenschutz zu. Auch die Restitution nach dem Vermögensgesetz vermag der Beklagten keine besseren Rechte zu verschaffen (nachfolgend 3.). Die Beklagte ist deshalb dem Benutzungsverbot aus dem der Klägerin in den alten Bundesländern entstandenen und mit der Herstellung der Einheit Deutschlands erstreckten Unternehmenskennzeichen „L'orange” ausgesetzt.

2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Firmenbestandteil „L'orange” der 1972 in der DDR enteigneten „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden” bestehe als Unternehmenskennzeichen unter Beibehaltung der Priorität 1946 für die Beklagte fort, kann nicht beigetreten werden. Dabei stellt sich die Frage, ob einem in der DDR ehemals tätigen Unternehmen, von welchem als Rechtsvorgänger die Beklagte ihr Unternehmenskennzeichen ableitet, trotz dessen Enteignung und Umwandlung in einen VEB ein fortdauernder Kennzeichenschutz zugebilligt werden kann.

a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht verkannt, daß der firmenrechtliche Schutz aus § 16 UWG – ungeachtet des Fortbestehens der Firma als Name des Handelsunternehmens bis zu seiner Löschung im Handelsregister – untergeht, wenn das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit, für welche es die Unternehmensbezeichnung verwendet, einstellt, es sei denn, es handelt sich dabei nur um eine vorübergehende Unterbrechung des Geschäftsbetriebs (BGHZ 21, 66, 69 – Hausbücherei; vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 – I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 139 – Astra; Urt. v. 7.3.1961 – I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 – Cuypers; Urt. v. 21.9.1989 – I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 38 – Quelle; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44; GroßKomm UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 122). Wann die Voraussetzungen einer nur vorübergehenden Unterbrechung in diesem Sinne gegeben sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für diese Einschätzung kommt außer der Dauer der Unterbrechung als wesentlich in Betracht, ob ein Fortsetzungswille sich entweder in entsprechenden Handlungen manifestiert hat oder aufgrund besonderer Umstände für den Verkehr nahelag. Da es sich bei dem firmenrechtlichen Schutz gemäß § 16 UWG (entsprechendes gilt für § 5 MarkenG) um ein kraft Benutzung entstehendes Kennzeichenrecht handelt, genügt allein der Wille des Geschäftsinhabers, den Betrieb fortzusetzen, nicht. Es muß vielmehr auch die tatsächliche Möglichkeit vorhanden sein, die Fortsetzungsabsicht so rechtzeitig zu verwirklichen, daß in der Sicht des Verkehrs die Betriebs- oder Benutzungsunterbrechung noch als vorübergehend angesehen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1959 – I ZR 101/58, GRUR 1959, 541, 542 – Nußknacker; GroßKomm UWG/Teplitzky, a.a.O. Rdn. 126). Es erweist sich deshalb schon im Ansatz als verfehlt, daß das Berufungsgericht aus der zwischen Brigitte L'Orange und Rolf S. abgesprochenen Unterlassung der Verwendung des Bestandteils „L'orange” nach der Enteignung 1972 es für die Beurteilung des Streitfalls als nicht unwesentlich angesehen hat, daß damit die Aufgabe des Firmenbestandteils nicht auch für den Fall einer – wenn auch unwahrscheinlichen – Reprivatisierung erfolgen sollte.

b) Von einer nur vorübergehenden Unterbrechung der geschäftlichen Tätigkeit der „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden” kann im Streitfall nicht gesprochen werden. Der Senat hatte zwar gerade zur Behandlung der Streitfälle der Nachkriegszeit Anlaß darauf hinzuweisen, daß bei einer erzwungenen Unterbrechung der Kennzeichenbenutzung, insbesondere durch Zwangsmaßnahmen der NS-Herrschaft oder durch Enteignungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszone der Verkehr eher geneigt ist anzunehmen, daß es sich bei der erzwungenen Unterbrechung nur um einen vorübergehenden Zustand handeln werde (BGH GRUR 1960, 137, 139 – Astra). Durch die Anwendung von großzügigeren Maßstäben bei der Beurteilung der notwendigen Einheit von Geschäftsbetrieb und Kennzeichenrecht (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1985 – I ZR 101/83, GRUR 1986, 325, 328 – Peters) sollte – in bezug auf Zwangsmaßnahmen in der SBZ – im wesentlichen den dort ansässigen und enteigneten Unternehmen die Möglichkeit einer ununterbrochenen Fortführung ihres Geschäftsbetriebs im westlichen Teil Deutschlands eröffnet werden. Dabei ging es – und das hat das Berufungsgericht bei der Übertragung der Grundsätze der Astra-Entscheidung des Senats auf den Streitfall verkannt – um die Anwendung des in den alten Bundesländern geltenden § 16 UWG. Maßgeblich war dabei die Sicht des Verkehrs dieses Teils Deutschlands für die Beurteilung, ob eine Zwangsmaßnahme der sowjetischen Besatzungsmacht als für die firmenrechtliche Tradition des (nunmehr) westdeutschen Unternehmens hinderlich einzustufen ist.

So liegt der Streitfall indessen nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Frage des rechtserhaltenden Fortbestands eines Unternehmenskennzeichens in der DDR nach den Grundsätzen der Rechtsordnung der DDR zu beurteilen ist. Selbst wenn man bei Anwendung des dort in der Fassung der Nachkriegszeit fortgeltenden § 16 UWG die Grundsätze zugrunde legte, wie sie vom Senat in der Rechtsordnung der alten Bundesländer entwickelt worden ist, ließe sich nicht feststellen, daß in der maßgeblichen Sicht des Verkehrs (der DDR) der Untergang des Geschäftsbetriebs der enteigneten „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden” als nur vorübergehend angesehen worden sein sollte. Kann aber nach den Grundsätzen der DDR-Rechtsordnung nicht von einem Fortbestand des Unternehmenskennzeichens ausgegangen werden, so kann der Fortbestand des firmenrechtlichen Schutzes auch nicht über das bundesdeutsche UWG erlangt werden, dessen Anwendung zwar bereits durch Gesetz vom 21. Juli 1990 in die DDR übernommen worden ist, dem aber keine Rückwirkung beigelegt wurde.

c) Die Revisionserwiderung meint demgegenüber, vom Fortbestand des Unternehmenskennzeichens „L'orange” sei mit der für die enteignete Firma geltenden Priorität – ungeachtet der Umwandlung des Unternehmens in einen VEB – schon deshalb auszugehen, weil die enteignete Handelsgesellschaft mit den durch das Vermögensgesetz anerkannten Ansprüchen wegen rechtswidriger Enteignung über Aktivvermögen verfüge und deshalb als existent zu behandeln sei. Dem kann zumindest im Ergebnis nicht beigetreten werden. Selbst wenn auf diese Weise ein fortdauerndes Firmenrecht angenommen werden sollte, könnte sich dieses Recht nur auf die Firma als Handelsname des Unternehmens, nicht aber auf deren Schutz nach § 16 UWG erstrecken. Denn der Kennzeichenschutz nach § 16 UWG (wie der nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG) greift nur ein, wenn der Gebrauch des Namens durch einen anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen des Berechtigten hervorzurufen. Eine solche Verwechslungsgefahr kann aber nur vorliegen, wenn die Gesellschaft sich mit einem Unternehmen am geschäftlichen Verkehr beteiligt, mit dem das Unternehmen des anderen Benutzers verwechselt werden kann. Dagegen entfällt sie, wenn – wie hier – die Gesellschaft den Betrieb des von ihr geführten Unternehmens – wenn auch zwangsweise – aufgegeben hat. In diesem Fall kann sie Ansprüche wegen der Benutzung ihres Firmennamens im geschäftlichen Verkehr nicht erheben (BGH, Urt. v. 7.3.1961 – I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 – Cuypers; vgl. auch GroßKomm UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 122). Registerrechtlicher Schutz bedeutet nämlich nicht ohne weiteres wettbewerbsrechtlichen Schutz.

3. Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts kann auch nicht den Regelungen des Vermögensgesetzes entnommen werden, daß der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der enteigneten „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden” deren Unternehmenskennzeichnungsrecht mit der Priorität des Jahres 1946 zuzuerkennen ist.

a) Dabei geht der Senat davon aus, daß die Nichtweiterbenutzung des Firmenbestandteils „L'orange” unter dem Zwang der rechtsstaatswidrigen Enteignung aus dem Jahre 1972 erfolgte – ungeachtet der in der DDR bestehenden Möglichkeit, auch traditionelle Firmennamen zumindest zur Bezeichnung eines Unternehmensteils eines VEB zu führen (vgl. BGHZ 130, 134, 146 – Altenburger Spielkartenfabrik), und ungeachtet der Tatsache, daß eine Fortführung des Namens nach dem Willen der Beteiligten bewußt unterbleiben sollte. Für die Beurteilung des Streitfalls kann es auch dahinstehen, ob dem Berufungsgericht in seiner Ansicht gefolgt werden kann, § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG erfasse mit seiner Definition der Vermögenswerte unter dem Begriff „verwandte Schutzrechte” auch das Recht der Unternehmensbezeichnung. Hieraus läßt sich indessen nicht folgern, daß damit das wegen Nichtbenutzung erloschene Firmenrecht mit alter Priorität zugunsten des Berechtigten fortbesteht, der die Rückübertragung des enteigneten Unternehmens betreibt. Das Wiederaufleben eines erloschenen Rechts der Unternehmensbezeichnung ist den allgemeinen Regeln des Kennzeichnungsrechts fremd und bedürfte deshalb der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Eine solche liegt indessen nicht vor. Sie kann entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts auch nicht § 6 Abs. 1 a VermG entnommen werden.

b) Gemäß § 6 Abs. 1 a VermG kann die Rückgabe eines enteigneten Unternehmens vom Berechtigten verlangt werden, wenn – was hier unstreitig erfüllt ist – ein bestimmtes Quorum der im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter den Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens angemeldet hat. Zur Abwicklung dieses Vorgangs bestimmt § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG, daß das Unternehmen „unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich” fortbesteht. Es wird lediglich das Firmenrecht einer in Auflösung befindlichen Gesellschaft fingiert. Eine Wiederbelebung des erloschenen kennzeichnungsrechtlichen Schutzes der Firma für die Vergangenheit ist damit aber nicht verbunden. § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG behandelt die enteignete Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft zur Verteilung ihres nunmehr aus dem Entschädigungsanspruch bestehenden Vermögens als fortbestehend, ohne indessen den verlustig gegangenen kennzeichnungsrechtlichen Schutz gemäß § 16 Abs. 1 UWG für die Vergangenheit wiederherstellen zu können. Mit der Fiktion des Fortbestehens der enteigneten Gesellschaft soll das Rückgabeverfahren vereinfacht werden (vgl. Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 12/103, S. 23). Der Revision ist darin beizutreten, daß die Regelung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG, wonach die bisherige Firma bestehenbleibe, lediglich eine registerrechtliche, aber keine materiell-kennzeichnungsrechtliche Bedeutung hat.

Diesem Verständnis entspricht auch § 6 Abs. 10 VermG, wonach vor der Eintragung des Berechtigten als eines in Auflösung befindlichen Unternehmens ein im Handelsregister etwa eingetragener Löschungsvermerk – hier als Folge der Enteignung und Umwandlung in einen VEB – von Amts wegen zu löschen ist.

Auch die Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung – URüV) besagt, daß die Regeln des Vermögensgesetzes, die sich mit dem Fortbestand der Firma des enteigneten Unternehmens befassen, allein registerrechtliche Bedeutung haben. § 9 Abs. 3 URüV betrifft den Fall, daß eine nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG wiederaufgelebte Firma mit einer identischen Firma des Verfügungsberechtigten (hierzu: § 2 Abs. 2 VermG) kollidiert. Darin wird lediglich zur Lösung des Konflikts der Firma des Verfügungsberechtigten – also des bisherigen Inhabers des enteigneten Unternehmens – mit dem „Ausschließlichkeitsanspruch des Berechtigten nach § 30 HGB oder dessen Namensrecht” eine (registerrechtliche) Regelung getroffen. Auch § 11 Abs. 2 URüV enthält eine lediglich das formelle Firmenrecht betreffende Norm. Danach soll eine Personengesellschaft des Handelsrechts die bisherige Firma (einer Kapitalgesellschaft) nur fortsetzen dürfen, wenn sie ein Handelsgewerbe i.S. des § 1 HGB betreibt.

c) Die Fiktion des Fortbestehens der Firma des enteigneten berechtigten Unternehmens hat sonach lediglich eine ex nunc-Wirkung (Säcker/Busche, Vermögensrecht, § 6 VermG Rdn. 63). Gegenstand der Restitution nach dem Vermögensgesetz kann nur sein, eine ehedem entzogene Rechtsposition wiederherzustellen und einem Berechtigten zuzuordnen, nicht aber wirtschaftliche Vorgänge – wie hier die Nichtbenutzung eines Unternehmenskennzeichens – ungeschehen zu machen. Sonach ergibt sich, daß auch nach der Regelung des Vermögensgesetzes das als fortbestehend fingierte Unternehmen einen kennzeichenrechtlichen Schutz seiner Firma frühestens erst mit der Aufnahme seiner geschäftlichen Tätigkeit und der Benutzung seiner Unternehmensbezeichnung im geschäftlichen Verkehr (wieder) erlangen kann.

4. Auch wenn es nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, daß der infolge staatlicher Zwangsmaßnahmen eingetretene Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens bei Wiederaufnahme einer erloschenen Firma überbrückt werden oder die Verwendung dieses Namens durch Dritte als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.7.1958 – I ZR 187/56, GRUR 1959, 45, 48 – Deutsche Illustrierte; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44), so setzte eine solche Beurteilung doch voraus, daß der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem wiederbelebten Unternehmen zugeordnet wird. Im Streitfall fehlt es an diesen Voraussetzungen. Auf die Langlebigkeit der Produkte, die den Namen der enteigneten „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden” tragen, kann – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Die Einspritzgeräte sind in Dieselmotoren eingebaut und damit in der Regel nicht mehr (sichtbarer) Gegenstand des Handelsverkehrs. Auch bestehen sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr (des wiedervereinten Deutschlands) die Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten unter der Unternehmensbezeichnung „L'orange” in Verbindung bringt mit der geschäftlichen Tätigkeit der 1972 enteigneten „L'orange-einspritzgeräte KG Dresden”. Es ist vielmehr nach der Lebenserfahrung eher naheliegend, daß der Verkehr den Namen „L'Orange” nicht einem Rechtsnachfolger des enteigneten Unternehmens zuordnet, sondern in Verbindung bringt mit dem ununterbrochen unter der Unternehmenskennzeichnung „L'Orange” geschäftlich tätigen Unternehmen der Klägerin.

III. Nach alledem ist auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Erdmann, Mees, Ullmann, Starck, Pokrant

 

Fundstellen

Haufe-Index 1128056

BGHZ

BGHZ, 11

NJW 1997, 2948

GRUR 1997, 749

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1997, 1716

MDR 1998, 175

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