Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann ein Prüfungsbericht eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist. Hier: Beanstandung einer richterlichen Beweisanordnung.

 

Normenkette

DRiG § 26 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 24.08.1979)

LG Düsseldorf (Urteil vom 06.12.1978)

 

Tenor

Auf die Revision des Antragstellers werden das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 24. August 1979 und das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 6. Dezember 1978 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der folgende Teil des Prüfungsberichts des Präsidenten des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1977 unzulässig ist:

„Bei der Durchsicht der zur Verfügung stehenden Streitakten ist mir folgendes aufgefallen: In einer Anzahl der erlassenen Beweisanordnungen wurden die Sachverständigen ermächtigt, Zusatzgutachten nach eigenem Ermessen einzuholen, ohne die Zusatzgutachter näher zu bestimmen. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf folgende Streitakten hingewiesen: … S. 24 V 66/76”.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht (SG) Duisburg und Vorsitzender der 24. Kammer dieses Gerichts. Anläßlich einer Prüfung der Geschäfte des richterlichen Dienstes beim SG Duisburg vom 2. bis zum 4. November 1976 fertigte der Präsident des Landessozialgerichts (LSG) am 20. Januar 1977 einen Prüfungsbericht an, der u.a. folgende Feststellung enthält:

„Bei der Durchsicht der zur Verfügung stehenden Streitakten ist mir folgendes aufgefallen: In einer Anzahl der erlassenen Beweisanordnungen wurden die Sachverständigen ermächtigt, Zusatzgutachten nach pflichtgemäßem Ermessen einzuholen, ohne die Zusatzgutachter näher zu bestimmen. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf folgende Streitakten hingewiesen … S 24 V 66/76”.

Diesen Prüfungsbericht übersandte der Präsident des LSG dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und außerdem zur Äußerung dem Präsidenten des SG. Dieser gab die zitierte Feststellung am 1. Februar 1977 dem Antragsteller mit der Bitte um Äußerung zur Kenntnis. Der Antragsteller, der eine entsprechende Beweisanordnung in dem Rechtsstreit S 24 V 66/76 erlassen hatte, wandte sich in Stellungnahmen an den Präsidenten des SG, den Präsidenten des LSG und den Bezirksrichterrat, weil er sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt fühle. Sein Widerspruch hatte keinen Erfolg.

Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf, das der Kläger mit dem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vermerks im Prüfungsbericht angerufen hatte, hat den Antrag des Klägers mit Urteil vom 6. Dezember 1978 zurückgewiesen, weil es sich nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), sondern um ein Verwaltungsinternum handele.

Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung des Antragstellers mit Urteil vom 24. August 1979 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, bei dem vom Antragsteller beanstandeten Verhalten der Dienstaufsicht handele es sich zwar um eine Maßnahme im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Eine solche liege jedenfalls darin, daß der Präsident des SG als Dienstaufsichtsorgan den den Antragsteller betreffenden Teil des Prüfungsberichts diesem zur Äußerung übersandt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob auch in dem Verhalten des Präsidenten des LSG eine überprüfbare Maßnahme der Dienstaufsicht insofern zu sehen sei, als dieser in dem Widerspruchsbescheid die in dem Prüfungsbericht festgestellte Art der Beweiserhebung durch den Antragsteller als rechtswidrig bezeichne. Wenn auch das Verhalten des Präsidenten des SG geeignet sei, die richterliche Unabhängigkeit zu berühren und dies auch für das Verhalten des Präsidenten des LSG unterstellt werde, so seien beide Maßnahmen gleichwohl rechtmäßig und damit zulässig. Die bezeichnete Art der Beweiserhebung durch den Antragsteller sei offensichtlich rechtswidrig. Aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers gehe hervor, daß er die von den bestellten Sachverständigen eingeholten Zusatzgutachten im Wege des Urkundenbeweises verwerte, weil er sich dessen bewußt sei, daß ein Gutachten nur ein vom Gericht ernannter Sachverständiger erstatten könne. Es sei eine bewußte Manipulation der gesetzlichen Möglichkeiten der Beweiserhebung in einer vom Gesetz nicht gebilligten Weise, wenn ein Richter den Beweis durch Urkunden in der Weise erhebe, daß er zunächst die Urkunde in der Form eines Sachverständigen(zusatz)gutachtens erstellen lasse. Diese Art der Beweiserhebung sei auch durch den Vortrag des Klägers nicht zu rechtfertigen, er beauftrage den Sachverständigen nicht mit der Ernennung eines anderen Facharztes zum weiteren Sachverständigen, sondern nur damit, daß der vom bestellten Sachverständigen herangezogene weitere Facharzt als ärztliche Hilfskraft ein Zusatzgutachten erstatten solle. Wer im gerichtlichen Verfahren ein Gutachten oder Zusatzgutachten erstatten solle, sei begrifflich regelmäßig von Gesetzes wegen Sachverständiger, so daß er die Verantwortung für den Inhalt seines (Zusatz-)Gutachtens trage. Der Hinweis des Antragstellers darauf, daß das von ihm praktizierte Verfahren in der Literatur gebilligt und auch von anderen Richtern angewandt werde, sei ebenfalls nicht geeignet, die zweifelsfreie Rechtswidrigkeit seines Verhaltens infrage zu stellen.

Der Antragsteller hat dieses Urteil mit der – im Berufungsurteil zugelassenen – Revision angefochten. Er ist der Ansicht, der Vermerk im Prüfungsbericht des Präsidenten LSG sei kein rein verwaltungsinterner Vorgang, sondern eine überprüfbare Maßnahme der Dienstaufsicht, denn er enthalte eine kritische Meinungsäußerung zu einem bestimmten richterlichen Verhalten im Kernbereich der richterlichen Tätigkeit.

In diesem Bereich seien Maßnahmen der Dienstaufsicht ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn sie ein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten des Richters zum Gegenstand hätten. Das treffe aber auf die Art der Beweiserhebung durch den Antragsteller, die im übrigen nicht stets in der gleichen Art geschehe, nicht zu. Sie werde in der Literatur vielmehr ausdrücklich gebilligt und von Richtern der ersten und zweiten Instanz ohne Beanstandung praktiziert.

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des Dienstgerichtshofs vom 24. August 1979 aufzuheben und festzustellen, daß die den Antragsteller betreffende Prüfungsbemerkung in der Prüfungsniederschrift des Präsidenten des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1978 unzulässig ist;

hilfsweise,

festzustellen, daß die durch den Präsidenten des Sozialgerichts Duisburg erfolgte Eröffnung dieser Prüfungsbemerkung mit der Bitte um Stellungnahme unzulässig ist;

sowie dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 24. August 1979 zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, bei der Prüfungsniederschrift handele es sich um einen internen Verwaltungsvorgang. Sie diene nur der Unterrichtung des Präsidenten des SG und sei deshalb an diesen und nicht an den Antragsteller gerichtet. Auch der Widerspruchsbescheid sei nicht als Maßnahme der Dienstaufsicht zu werten. Durch ihn werde die Prüfungsniederschrift weder geändert noch ersetzt. Ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht darin zu sehen sei, daß der Präsident des SG dem Antragsteller den ihn betreffenden Teil des Prüfungsberichts zur Äußerung übersandt hat, könne dahingestellt bleiben. Mit zutreffender Begründung habe der Dienstgerichtshof eine solche Maßnahme als zulässig und rechtmäßig angesehen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Die Anrufung des Dienstgerichts durch den Antragsteller ist nach § 59 des Landesrichtergesetzes Nordrhein-Westfalen (LRiG NW) vom 29. März 1966 (GVBl NW 1966, 217), § 37 Nr. 4 e LRiG NW in Verbindung mit § 26 Abs. 3 DRiG zulässig, denn der Antragsteller behauptet, eine Maßnahme der Dienstaufsicht beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht nur, daß er sich durch den ihn betreffenden Teil des Prüfungsberichts in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt fühle, sondern daß dieser darüber hinaus generell geeignet ist, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers zu beeinträchtigen.

Bei dem mit dem Hauptantrag angegriffenen Teil des Prüfungsberichte handelt es sich – im Gegensatz zu der Ansicht des Antragsgegners und des erstinstanzlichen Dienstgerichts – nicht um eine wertungsfreie Feststellung und ein reines Verwaltungsinternum, das der Überprüfung durch die Dienstgerichte entzogen wäre, sondern um eine überprüfbare „Maßnahme der Dienstaufsicht” im Sinne des § 37 Nr. 4 e LRiG NW, § 26 Abs. 3 DRiG. Prüfungsberichte sind normalerweise nicht wertungsneutral, sondern enthalten – was auch aus dem Widerspruchsbescheid hervorgeht – im allgemeinen wertende Feststellungen, z.Bsp., daß es sich bei einem beschriebenen Vorgang um eine mangelhafte Amtsführung handele. Das gilt jedenfalls für den vom Antragsteller angefochtenen Teil des Prüfungsberichts. Spätestens mit seiner Bekanntgabe an den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und an den Präsidenten des SG ist dieser Vermerk zu einer „Maßnahme der Dienstaufsicht” geworden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermerk zur Bekanntgabe an den Antragsteller bestimmt war (vgl. hierzu BGHZ 47, 275, 282) und auf welche Weise dieser Kenntnis von seinem Inhalt erhalten hat. Wesentlich ist, daß der Vermerk durch seine Existenz und Bekanntgabe geeignet war, die Führung der richterlichen Geschäfte durch den Antragsteller unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Der angefochtene Teil des Prüfungsberichts richtet sich durch die darin enthaltene negative Wertung unter Bezugnahme auf eine konkrete richterliche Tätigkeit gegen den Antragsteller und schafft damit eine Konfliktsituation zwischen Justizverwaltung und Richter (vgl. BGH in DRiZ 1979, 378).

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Anrufung des Dienstgerichts sei unbegründet, weil die angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht zulässig und rechtmäßig sei. Nach § 26 DRiG ist jegliche den Inhalt einer Entscheidung (Anordnung, Regelung) betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig, wenn sie über den äußeren Ordnungsbereich hinausgreift. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt lediglich im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht. Wenn und soweit ein Fehler nicht eindeutig und offensichtlich ist, scheidet er als Gegenstand einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus. Im Zweifel ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (vgl. insbesondere BGHZ 67, 184, 187 f = DRiZ 1977, 56; BGH in DRiZ 1978, 185). Die vom Antragsteller angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht betrifft nicht die äußere Form, sondern den Inhalt einer Beweisanordnung und damit den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit (vgl. BGH in DRiZ 1978, 214; Arndt in DRiZ 1978, 298, 299; Schmidt-Räntsch, Kommentar zum DRiG, 2. Aufl 1973, RdNr. 20 zu § 26), in dem die Zulässigkeit von Maßnahmen der Dienstaufsicht auf die Fälle offensichtlich fehlerhafter Handlungen des Richters beschränkt ist. Dem Berufungsgericht kann nicht darin zugestimmt werden, der angefochtene Teil des Prüfungsberichts sei gleichwohl zulässig und rechtmäßig, weil er eine offensichtlich rechtswidrige richterliche Amtshandlung zum Gegenstand habe.

Die Frage, ob der Richter den Sachverständigen zur Einholung von „Zusatzgutachten” ermächtigen darf, ist weder aus dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch aus den in § 118 Abs. 1 SGG für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) eindeutig zu beantworten. Sie ist auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt. Die vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedene Frage, ob ein Gutachten, das ein anderer als der vom Gericht bestellte Sachverständige erstattet hat, als Beweis durch Sachverständige oder durch Urkunden verwertet werden kann (BSG SozR Nrn 71, 81 und 93 zu § 128 SGG), betrifft nicht unmittelbar die hier rechtserhebliche Frage, ob der Richter dem Sachverständigen von vornherein die Möglichkeit einräumen darf, sich in seinem dem Gericht gegenüber erstatteten Gesamtgutachten auf von ihm eingeholte „Zusatzgutachten” zu stützen. Diese Frage ist vom BSG noch nicht ausdrücklich beantwortet worden. In dem nicht veröffentlichten Urteil vom 3. Oktober 1973 – 4 RJ 211/73 – hat das BSG zwar ausgesprochen, daß die Verwertung eines mit Erlaubnis des Gerichts vom bestellten Sachverständigen eingeholten Zusatzgutachtens als Sachverständigengutachten ein Verfahrensmangel sei. In diesem Urteil hat das BSG aber die Möglichkeit der Verwertung eines solchen Zusatzgutachtens nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn sich das Tatsachengericht dessen bewußt ist, daß es sich nicht um ein Sachverständigengutachten handelt. In einem ebenfalls nicht veröffentlichten Urteil des BSG vom 27. April 1979 – 4 RJ 51/77 – ist nicht die Einholung des Zusatzgutachtens durch den bestellten Sachverständigen und seine Verwertung, sondern lediglich der Umstand als Verfahrensmangel gewertet worden, daß das Tatsachengericht das Zusatzgutachten anders gewürdigt hat als der bestellte Hauptgutachter.

Der Bundesgerichtshof hat es für das Verfahren nach der Strafprozeßordnung (StPO) für zulässig gehalten, daß das Gericht ein Gutachten verwertet, in dem der Sachverständige außer an die Ergebnisse seiner eigenen Sachverständigenuntersuchungen an die Ergebnisse einer von ihm veranlaßten Zusatzuntersuchung eines anderen Sachverständigen anknüpft, ohne daß der Hilfssachverständige vom Gericht vernommen und sein Bericht verlesen wird, wenn nur der Hauptsachverständige kraft seiner Sachkunde die Verantwortung auch für die Ergebnisse des Hilfsgutachtens übernimmt (BGHSt 22, 268). Diese Rechtsprechung ist in der Literatur zwar auch auf Ablehnung gestoßen (vgl insbesondere Friedrichs in JZ 1974, 257, 258 und in NJW 1973, 2259), hat im übrigen aber weitgehend Zustimmung gefunden, und zwar auch für andere, nach der ZPO ausgerichtete Verfahrensarten (vgl. Jessnitzer, „Der gerichtliche Sachverständige”, 7. Aufl 1978, S 69 ff; Peters in JR 1969, 428; Gollwitzer in Loewe/Rosenberg, Kommentar zur StPO, 23. Aufl 1978, § 250, Rdn 27; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, Band II S II 88-79 Anm zu § 404 ZPO und S II/88-75 Vorbemerkung 4 c).

Ist es danach nicht völlig unvertretbar, daß ein vom bestellten Sachverständigen eingeholtes „Zusatzgutachten” vom Tatsachengericht verwertet wird, so ist es auch nicht eindeutig fehlerhaft, den Sachverständigen schon in der Beweisanordnung ausdrücklich oder stillschweigend zur Einholung von „Zusatzgutachten” zu ermächtigen, wenn und soweit er dies aufgrund seiner Sachkunde für erforderlich hält. Ob die Verwertbarkeit eines solchen „Zusatzgutachtens”, über die erst nach der Erstattung des Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung zu befinden ist, überhaupt Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Beweisanordnung haben kann, die allein im Prüfungsbericht in Frage gestellt worden ist, bedarf somit keiner Entscheidung. Keinesfalls ist eine solche Ermächtigung eindeutig oder offensichtlich fehlerhaft. Die Frage der Verwertbarkeit so zustandegekommener Zusatzgutachten ist nicht von den Dienstgerichten, sondern von den Prozeßgerichten im jeweiligen Verfahren zu entscheiden (vgl. BGHZ 47, 275, 286). Sie kann nicht Gegenstand einer Maßnahme der Dienstaufsicht sein.

Auf die danach begründete Revision des Antragstellers mußte dem Hauptantrag entsprochen werden, so daß sich eine Entscheidung über den Hilfsantrag erübrigte.

Die Kostenentscheidung beruht für das Revisionsverfahren auf § 80 Abs. 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und für das übrige Verfahren auf § 56 LRiG NW in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Für den Revisionsrechtszug wird der Wert des Streitgegenstandes entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

Unterschriften

Salger, Dr. Buss, May, Dr. Thumm, Dr. Knoblich

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502505

BGHZ

BGHZ, 288

NJW 1980, 1850

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