Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerberaummiete: Anmietung eines Parkhauses; Abgrenzung zwischen Individualvertrag; Anforderungen an den Inhalt einer Nebenkostenabrechnung
Orientierungssatz
1. Wenn die Beteiligten die für ein bestimmtes Bauvorhaben (hier: Büro- und Wohnkomplex nebst Parkhäusern und Stellflächen) einheitlich vereinbarten Vertragsbedingungen nicht in einem einzigen Vertragswerk niederlegen, sondern in mehrere Einzelverträge mit weitgehend gleichem Inhalt (hier: Parkflächennutzungsverträge mit Grundstückseigentümern) aufspalten, ändert das nichts an deren Charakter als Individualvereinbarung, die nicht der Kontrolle nach dem AGBG unterliegt.
2. Haben die Parteien in Nutzungsverträgen über Kfz-Stellplätze vereinbart, daß die jeweiligen Benutzer verpflichtet sein sollen, anfallende Instandhaltungskosten oder Aufwendungen, die zur Betriebsbereitschaft der Parkhäuser und Parkflächen notwendig sind, anteilig zu erstatten, so sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung nicht zu überspannen. Wenn - wie hier - keine besonderen Abreden vorliegen, muß mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten erfolgen, der Verteilerschlüssel angegeben und erläutert sowie der Anteil des in Anspruch genommenen Mieters - eventuell unter Abzug von Vorauszahlungen - berechnet werden (vergleiche BGH, 1981-11-23, VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573).
Normenkette
BGB §§ 259, 535; AGBG § 1 Abs. 1 S. 1, § 9
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.04.1990; Aktenzeichen 22 U 203/88) |
LG Darmstadt (Entscheidung vom 28.07.1988; Aktenzeichen 20 O 32/88) |
Fundstellen
Dokument-Index HI542489 |
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