Entscheidungsstichwort (Thema)

Distanzieren von Äußerungen des Maklers durch den Verkäufer vor notarieller Beurkundung bei enger Beziehung zwischen beiden

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wer die gesamten Vertragsverhandlungen einem Makler als Repräsentanten überlassen hat und überdies zu diesem erkennbar in engen Geschäftsbeziehungen steht, kann sich von dessen vorvertraglichen Erklärungen gegenüber dem späteren Vertragspartner vor Beendigung der notariellen Beurkundung mit der Folge distanzieren, daß er ein Verschulden des Makler nicht gem BGB § 278 wie eigenes Verschulden zu vertreten hat.

 

Normenkette

BGB §§ 278, 652, 459, § 459 ff.

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 12.01.1994; Aktenzeichen 26 U 4726/92)

LG Berlin (Entscheidung vom 01.07.1992; Aktenzeichen 18 O 353/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537955

BB 1995, 1609

NJW 1995, 2550

DNotZ 1996, 964

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