Leitsatz (amtlich)

Wird das zwischen einer Kommanditgesellschaft und dem Vermieter bestehende Mietverhältnis beendet, so haftet neben der Mieterin auch der inzwischen ausgeschiedene persönlich haftende Gesellschafter auf Herausgabe der Mietsache, sofern das Mietverhältnis vor oder während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft begründet worden ist.

 

Tatbestand

Die Zweitbeklagte ist aus der Einzelfirma des Offsetdruckers G. M. hervorgegangen. Dieser war nach ihrer Gründung persönlich haftender Gesellschafter der Druckhaus M. & Co. KG mit einem Gesellschaftsanteil von 95.000,– DM. Einziger Kommanditist war H. v. G. mit einer Einlage von 5.000,– DM. Aufgrund Vertrages vom 30. März 1981 hat G. M. seinen Komplementäranteil auf die in der Revisionsinstanz nicht mehr am Prozeß beteiligte I. Holding AG (= Beklagte zu 3) übertragen. Auf die I. Holding AG folgte mit deren Ausscheiden aus der Zweitbeklagten die Firma I. GmbH (= Beklagte zu 1) als Komplementärin. Sie schied gemäß Gesellschafterbeschluß vom 18. Januar 1983, eingetragen im Handelsregister am 19. Januar 1983, aus der Gesellschaft aus. An ihre Stelle ist die P. AG getreten (Eintragung: 4. März 1983). Während ihrer Zugehörigkeit zur Zweitbeklagten war Rechtsanwalt Prof. H. Generalbevollmächtigter der Beklagten zu 3 und zu 1; außerdem war er Generalbevollmächtigter der Zweitbeklagten.

Zu Prof. H. hatte G. M. im Oktober 1980 Kontakt aufgenommen. Bei den Gesprächen ging es um eine Veräußerung des Druckereiunternehmens an Prof. H. oder hinter diesem stehende Kapitalanleger. Als Treuhänder sollte die Beklagte zu 3 tätig werden. An die Stelle dieses Konzepts trat in der Folgezeit der Entschluß, sowohl die Betriebsgrundstücke als auch die streitbefangenen Druckereimaschinen zum Gegenstand von „sale and lease back”-Geschäften zu machen. In die getrennt nach Betriebsgrundstücken und Druckereimaschinen eingeleiteten „sale and lease back”-Geschäfte waren einerseits aus der I.-Gruppe die Beklagte zu 3 und die Beklagte zu 4 und andererseits aus der DAL-Gruppe die Klägerin, die D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH und die D. Standard-Vermietungsgesellschaft eingeschaltet.

Die Klägerin hat, soweit noch für die Entscheidung von Interesse, die Beklagten zu 1 und 2 – teils aus abgetretenem Recht der D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH, teils im Wege der Ermächtigung seitens der D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH – auf Herausgabe der im Klageantrag aufgeführten Druckereimaschinen und auf Zahlung von 749.721,42 DM an Leasingraten in Anspruch genommen.

Sie hat dieses Begehren darauf gestützt, daß die Zweitbeklagte die Druckereimaschinen zunächst an die Viertbeklagte veräußert und diese sie an die D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH weiterveräußert habe*. Der hierfür vereinbarte Kaufpreis von 4.740.000,– DM sei entsprechend der Weisung der Beklagten zu 2 auf das von dieser angegebene Konto überwiesen worden. Die D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH habe parallel hierzu drei Leasingverträge mit der Beklagten zu 2 geschlossen, aufgrund deren die Beklagte zu 2 die Maschinen gemietet habe. Bei den genannten Rechtsgeschäften habe sie, die Klägerin, die D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH vertreten. Das sei auf Beklagtenseite bekannt gewesen. Wegen Zahlungsverzugs habe die D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH die Leasingverträge gekündigt. Die D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH habe ihr die mit der Klage geltend gemachten Rechte abgetreten bzw. sie zu deren Geltendmachung im Prozeß ermächtigt.

Die Beklagten zu 1 und 2 haben geltend gemacht, die Zweitbeklagte sei Eigentümerin der Maschinen geblieben. Weder zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 4 noch zwischen der Beklagten zu 4 und der D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH seien wirksame Kaufverträge zustande gekommen, jedenfalls fehle es an einer wirksamen Übereignung der Druckereimaschinen seitens der Zweitbeklagten an die Beklagte zu 4 und von dieser auf die D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH. Auch die Leasingverträge seien nicht wirksam zustande gekommen.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 antragsgemäß zur Herausgabe der Druckereimaschinen und zur Zahlung von 749.721,42 DM zuzüglich 5% – eines Teils der begehrten – Zinsen ab 1. Mai 1982 verurteilt.

Die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 hatten keinen Erfolg. Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung die geltend gemachte Zinsforderung in voller Höhe durchgesetzt.

Das Berufungsurteil haben die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 mit der Revision angefochten.

Durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 30. April 1986 ist über das Vermögen der Zweitbeklagten das Konkursverfahren eröffnet worden.

Der erkennende Senat hat die Revision der Erstbeklagten durch Beschluß vom 15. Oktober 1986 teilweise, und zwar insoweit angenommen, als die Erstbeklagte zur Herausgabe der Druckereimaschinen verurteilt worden ist. Im übrigen ist die Annahme der Revision abgelehnt worden.

Die Erstbeklagte erstrebt die Klageabweisung, soweit sie zur Herausgabe der Druckereimaschinen verurteilt worden ist. Die Klägerin beantragt, die Revision der Erstbeklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Soweit die Zweitbeklagte von der Klägerin auf Zahlung rückständiger Leasingraten und auf Herausgabe der im Klagantrag aufgeführten Druckereimaschinen in Anspruch genommen wird, ist der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen unterbrochen. Die Unterbrechung hat zur Folge, daß nur über die Revision der Erstbeklagten, soweit sie angenommen worden ist, durch Teilurteil zu entscheiden war. Ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO), der dem entgegenstehen würde (BGHZ 54, 251 m.Anm. Braxmaier in LM Nr. 13 zu § 62 ZPO), liegt im Verhältnis der Revisionskläger zueinander nicht vor.

II. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen einer Prozeßstandschaft in den Vorinstanzen zu Recht bejaht worden sind, denn der Klägerin steht der Anspruch auf Herausgabe der Druckereimaschinen (ebenso wie der Anspruch auf Zahlung von Leasingraten) aus abgetretenem Recht der D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH zu (siehe dazu unten III 2).

III. 1. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, die D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH habe Eigentum an den Druckereimaschinen erlangt, und hat gemeint, der mit der Klage geltend gemachte dingliche Herausgabeanspruch aus § 985 BGB sei auch gegenüber der Erstbeklagten begründet. Ihre Haftung folge aus §§ 128, 130 HGB. Die Herausgabepflicht sei schon vor dem Eintritt der Beklagten zu 1 in die Gesellschaft begründet worden, mithin handele es sich um eine Verbindlichkeit, die vor ihrem Ausscheiden aus der Firma Druckhaus M. & Co. KG entstanden sei.

Die Revision hält dem entgegen, selbst wenn die D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH Eigentum an den Druckereimaschinen erworben haben sollte, so könne die Erstbeklagte als ausgeschiedene persönlich haftende Gesellschafterin nicht gemäß § 985 BGB auf Herausgabe in Anspruch genommen werden, weil sie nicht Besitzerin der herausverlangten Maschinen sei. Eine Herausgabeklage nach § 985 BGB sei abzuweisen, wenn feststehe, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung den Besitz an der herauszugebenden Sache nicht habe. Der Besitz des Beklagten sei ein Tatbestandsmerkmal für den Herausgabeanspruch des Eigentümers. Folgerichtig ende auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft deren Herausgabepflicht mit ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft ohne die für andere Gesellschaftsverbindlichkeiten bestehende „Nachhaftung”.

2. Ob der dingliche Herausgabeanspruch gegenüber der Erstbeklagten gerechtfertigt ist, braucht nicht entschieden zu werden, denn die Herausgabeklage ist gemäß §§ 128, 130 HGB, 556 BGB begründet.

Von ihrem Standpunkt folgerichtig, haben die Vorinstanzen nicht geprüft, ob die Erstbeklagte aufgrund Vertrages zur Herausgabe der Druckereimaschinen verpflichtet ist. Das kann in der Revisionsinstanz nachgeholt werden. Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es hierzu nicht.

a) Das Berufungsgericht ist – wie das Landgericht – zu dem Ergebnis gelangt, unter Mitwirkung der Klägerin sei es zum Abschluß von Leasingverträgen über die Druckereimaschinen zwischen der D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH (= Leasinggeberin) und der Zweitbeklagten (= Leasingnehmerin) im Zuge der Verwirklichung des „sale and lease back”-Geschäfts gekommen. Dazu hat es im einzelnen ausgeführt, die Zweitbeklagte habe am 14. April 1981 Angebote auf Abschluß der Leasingverträge gemacht. Dabei sei sie wirksam von Professor H. vertreten worden. Diese Angebote, deren Bindungsfrist schlüssig verlängert worden sei, sei am 21. Oktober 1981 durch die Klägerin für die D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH angenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Angebote der Beklagten noch nicht erloschen gewesen, denn ein entgegenstehender Wille der Zweitbeklagten sei der Klägerin frühestens am 30. Oktober (aufgrund des Schreibens des Treugebers H. vom 28. Oktober 1981) zur Kenntnis gelangt. Dies sei aber verspätet, da gemäß § 151 BGB der Zugang der Annahmeerklärung nicht erforderlich gewesen sei. Im übrigen sei unerheblich, ob das Datum der Unterzeichnung durch die Klägerin zutreffe oder ob die Leasingverträge erst im November 1981 unterzeichnet worden seien. Denn schon mit der Zahlung des Kaufpreises sei dokumentiert worden, daß die Angebote auf Abschluß der Leasingverträge angenommen würden. Auch die Zweitbeklagte habe zum damaligen Zeitpunkt von der Zahlung gewußt und sei vom Bestehen der Leasingverträge ausgegangen. Allerdings sei selbstverständliche Voraussetzung für die Annahme der Vertragsangebote bzgl. der Leasingverträge gewesen, daß die D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH Eigentum an den Druckereimaschinen erlangt habe. Dies sei endgültig erst durch Zahlung des Kaufpreises am 23. September 1981 geschehen. Die Unterzeichnung im Oktober 1981 (evtl. November 1981) habe deshalb allein den möglichen Einwand wegen der vertraglich vereinbarten Schriftform ausräumen sollen. Das Berufungsgericht hat schließlich gemeint, die Beklagten könnten sich auch nicht auf § 150 BGB berufen, da die Klägerin schon im Juni 1981 die Abänderung der Verträge verlangt habe und diese auch von der Zweitbeklagten durch die Anweisung im Schreiben vom 26. August 1981 akzeptiert worden sei. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die unstreitig eingetretene Beendigung der Leasingverträge durch fristlose Kündigung durch die Leasinggeberin wegen Zahlungsverzugs der Leasingnehmerin herbeigeführt worden.

b) Die Revision hat sich gegen diese Ausführungen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, nicht konkret zur Wehr gesetzt. Das war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sie die Feststellung des Berufungsgerichts angegriffen hat, die Zweitbeklagte sei nicht mehr Eigentümerin der Druckereimaschinen, denn diese Rüge hat keinen Erfolg.

aa) Auf die Übereignung der Druckereimaschinen, die unstreitig der Zweitbeklagten gehörten und ihren Standort in L. nicht verlassen haben, ist bei der Beurteilung, ob eine wirksame Eigentumsübertragung von der Zweitbeklagten auf die Viertbeklagte mit Sitz in der Schweiz stattgefunden hat, deutsches Recht anzuwenden (Palandt/Heldrich, BGB, 46. Aufl. Anhang II zu Art. 38 EGBGB Anm. 3 m.w.Nachw. aus Rechtsprechung und Schrifttum); davon gehen auch beide Parteien aus.

bb) Ob und inwieweit das Kaufvertragsangebot der Zweitbeklagten vom 15. Dezember 1980, das auf das ursprüngliche Veräußerungskonzept zugeschnitten war, auch noch dann weitergewirkt hat, als die „D.” in die Finanzierung eingeschaltet war, ist nicht sicher festgestellt worden. Die Ausführungen sowohl des Landgerichts als auch des Berufungsgerichts gehen aber im Kern zutreffend dahin, daß durch die Einschaltung der „D.” eine Zäsur in den bis dahin mit anderer Zielrichtung geführten Verhandlungen eingetreten ist und es danach unstreitig gemeinsamer Wille aller Beteiligten war, daß letztlich die Klägerin (oder eine von ihr vertretene Objektgesellschaft) von der Viertbeklagten das Eigentum an den Druckereimaschinen erwerben sollte. Die Handlungen der Zweit- und Viertbeklagten sowie auch von Professor H. als Treugeber sind nur dadurch zu erklären, daß tatsächlich unter allen Umständen die dafür maßgeblichen Voraussetzungen geschaffen werden sollten. Schon bei der Erarbeitung des Leasingkonzeptes wird in den Mietverträgen vom 14. April 1981 und dem Kaufvertrag vom 24. April 1981 davon ausgegangen, daß ein Eigentumsübergang zwischen der Viertbeklagten und der D. stattfinde. Die Zweitbeklagte und Professor H. haben davon Kenntnis gehabt, wie die Schreiben vom 9. Juni 1981, das Fernschreiben vom 12. Juni 1981 sowie die Antwort Professor H. im Namen der Zweitbeklagten vom 12. Juni 1981 erkennen lassen. Die Beteiligten haben auch zwischen dem Immobilien-Leasing-Teil, in dem die D. bzw. ihre Objektgesellschaft unmittelbar Eigentum von der Zweitbeklagten erworben hat, und dem Mobilien-Leasing-Teil, bei dem der Eigentumserwerb sich im Verhältnis zwischen der Viertbeklagten und der D. (bzw. einer ihrer Objektgesellschaften) vollziehen sollte, streng unterschieden. Nachdem bereits am 15. August 1981 der Grundstückskaufvertrag beurkundet worden war, enthält das Schreiben vom 26. August 1981 die unwiderrufliche Anweisung der Viertbeklagten, der Indago-Finanz-AG als Treuhänderin, der Zweitbeklagten und auch Professor Hueblers als Treugeber, den Kaufpreis für die Druckereimaschinen in Höhe von 4.740.000,– DM auf ein Konto der Indago-Holding-AG in Zug zu überweisen. Spätestens in dieser Zahlungsanweisung liegt, wovon die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen sind, eine stillschweigend erklärte Einigung zwischen der Zweitbeklagten und Viertbeklagten über den Eigentumsübergang. Denn dem Schreiben vom 26. August 1981 in Verbindung mit der Zahlungsanweisung kann nur entnommen werden, daß spätestens zu diesem Zeitpunkt auch für das Mobilienleasing die rechtlichen Voraussetzungen seitens aller Beteiligten dafür geschaffen worden waren, damit die Leasinggeberin von der Viertbeklagten nach Zahlung des Kaufpreises Eigentum erwerben könne. Nur das hat das Berufungsgericht mit den von der Revision zu Unrecht als widersprüchlich bezeichneten Ausführungen gemeint.

Da die Einigung somit erst in die Zeit ab Einschaltung der DAL Mitte April 1981 fällt, ist es, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, unerheblich, daß die Viertbeklagte erst am 25. März 1981 gegründet worden ist. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war die Viertbeklagte, wie auch von der Revision nicht bezweifelt wird, in der Lage, vor Eintragung im (schweizerischen) Handelsregister Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die zukünftige Gesellschaft (Aktiengesellschaft) zu tätigen.

cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die zum Eigentumsübergang erforderliche Übergabe sei durch ein Besitzkonstitut i.S.d. § 930 BGB ersetzt worden.

Ein Besitzkonstitut ist wirksam vereinbart worden. Die Zweitbeklagte sollte ungeachtet der Veräußerung der Druckereimaschinen weiter produzieren. Die Maschinen durften also ihren Standort nicht wechseln. Das war allen Beteiligten bekannt. Das zunächst mündlich dargelegte Finanzierungskonzept, das auch später schriftlich wiederholt worden ist, konnte daher eine wirksame Übereignung an die Viertbeklagte nur bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Besitzkonstituts i.S.d. § 930 BGB bewerkstelligen. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß dieses Besitzkonstitut durch einen Leihvertrag zustandegekommen ist. Da beide Vorinstanzen den wirtschaftlichen Ausgangspunkt des Besitzmittlungsverhältnisses darin gesehen haben, daß die Zweit- und Viertbeklagte an der Veräußerung der Maschinen an die D. „festgehalten” haben, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit sie dieses Festhalten am Verkauf an die D. anhand von Urkunden belegen, weder widersprüchlich noch zeitlich falsch eingeordnet noch vermengen sie die Übereignung von der Zweit- auf die Viertbeklagte mit der Übereignung von der Viertbeklagten auf die D..

Für die Entscheidung des Rechtsstreits reicht die Feststellung aus, daß die Zweitbeklagte das Eigentum an den Maschinen auf die Viertbeklagte übertragen hat. Dahinstehen kann, ob – was indessen nicht fernliegt – auch ein wirksamer Eigentumserwerb durch die D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH stattgefunden hat.

c) Die Zweitbeklagte war mithin zur Rückgabe der Druckereimaschinen nach beendeten Leasingverträgen gemäß § 556 BGB verpflichtet. Dieser Anspruch ist auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes gerichtet. Er setzt nicht voraus, daß der Mieter (Leasingnehmer) unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer ist (Senatsurteil vom 30. Juni 1971 – VIII ZR 147/69 = BGHZ 56, 308, 310). Den Anspruch aus § 556 BGB kann die Klägerin aus abgetretenem Recht der D. Drittvertrieb-Vermietungs-GmbH geltend machen.

Setzt die Geltendmachung des vertraglichen Herausgabeanspruchs gemäß § 556 BGB Besitz des Beklagten als anspruchsbegründende Tatsache nicht voraus, so ist sie auch gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter gemäß §§ 161, 128 HGB möglich. Das Reichsgericht hat demgemäß bei rechtlich vergleichbarer Fallgestaltung den ausgeschiedenen Gesellschafter aufgrund eines während seiner Gesellschaftszugehörigkeit abgeschlossenen – uneigentlichen – Verwahrungsvertrages zur Rückgabe der – inzwischen von dem zurückgebliebenen Gesellschafter unterschlagenen – Wertpapiere verurteilt und zu seinen Gunsten lediglich erörtert, ob ein Verzicht der klagenden Gläubigerin auf die Haftung aus § 128 HGB in Betracht zu ziehen sei (RGZ 125, 417). Der Auffassung des Reichsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 21. Dezember 1961 (BGHZ 36, 224) angeschlossen. Der erkennende Senat teilt diese Ansicht ebenfalls.

d) Ein Ausnahmefall, in dem die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters von vornherein auf Geldersatz gerichtet ist, liegt hier nicht vor. Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß es der Zweck der Haftung gemäß § 128 HGB erfordere, daß der Gesellschafter auch bei anderen als Zahlungsverpflichtungen jedenfalls dann dasselbe schuldet wie die Gesellschaft, wenn ihn dies nicht wesentlich mehr als eine Geldleistung beeinträchtigt. Dem Gesellschaftsgläubiger, der mit der Gesellschaft einen Vertrag abgeschlossen habe, werde in erster Linie an einer vertragsmäßigen Erfüllung (hier: Rückgabe nach § 556 BGB) und nicht sogleich an einer Ersatzleistung in Geld gelegen sein. Ihm könne daher zumeist ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden, auch dem Gesellschafter gegenüber auf der von der Gesellschaft geschuldeten Leistung zu bestehen, wenn er sich von dessen persönlicher Inanspruchnahme etwas verspreche (BGHZ 73, 217).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß die Erstbeklagte nicht auf die Herausgabe der Druckereimaschinen hinwirken könnte. Daran ändert auch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Zweitbeklagten nichts. Der Konkursverwalter könnte auf sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht verzichten und die Maschinen freigeben (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1973 – VIII ZR 9/72 = NJW 1973, 2065).

Abgesehen davon hat die Klägerin im Hinblick auf die Vorschrift des § 283 BGB ein berechtigtes Interesse an der Verurteilung der Erstbeklagten zur Herausgabe. Die Bestimmung ermöglicht bei Ausbleiben der titulierten Leistung, auf vereinfachtem Wege zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu gelangen.

IV. Die Verurteilung der Erstbeklagten zur Herausgabe der Druckereimaschinen ist danach nicht zu beanstanden. Der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben. Da der Rechtsstreit bzgl. der Zweitbeklagten unterbrochen ist und damit noch nicht endgültig feststeht, welchen Ausgang das Revisionsverfahren insgesamt nimmt, konnte eine Kostenentscheidung nicht ergehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 650355

BB 1987, 1201

NJW 1987, 2367

ZIP 1987, 842

JZ 1987, 683

IPRspr. 1987, 39

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