Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 15.03.2023; Aktenzeichen IV ZR 408/22)

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.11.2022; Aktenzeichen I-13 U 17/21)

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.01.2020; Aktenzeichen 9 O 292/18)

 

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 21. März 2023 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15. März 2023 auf bis 350.000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Mit Senatsbeschluss vom 15. März 2023 ist der Beklagte des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 182.355,67 € festgesetzt worden. Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Bitte der Prozessbevollmächtigten des Beklagten um Überprüfung der Streitwertfestsetzung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 2), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.

Rz. 2

1. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer - wie hier - einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers - hier des zweitinstanzlich unterlegenen Beklagten - abgewichen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - IV ZR 184/20, juris Rn. 2 m.w.N.).

Rz. 3

2. Danach ist der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis 350.000 € festzusetzen.

Rz. 4

a) Der Wert des erfolgreichen Klageantrages beläuft sich auf 182.355,67 €.

Rz. 5

b) Der bezifferte Widerklageantrag, mit dem Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018 verlangt werden, hat einen Wert von 30.000 €.

Rz. 6

c) Der auf die Zahlung von Rente ab dem 1. Dezember 2018 gerichtete Widerklageantrag ist mit insgesamt 107.500 € anzusetzen. Dabei sind die bereits vor Einreichung der Widerklage am 29. Dezember 2018 fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert sind oder - wie hier - nicht, streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20, juris Rn. 2); diese Rückstände betragen vorliegend 2.500 €. Der auf die Zahlung künftiger Rente gerichtete Teil des Antrages ist nach § 9 ZPO mit 105.000 € zu bewerten (2.500 € x 12 x 3,5).

Rz. 7

d) Der auf Beitragsfreistellung ab dem 1. Dezember 2017 gerichtete Widerklageantrag beträgt insgesamt 11.596,20 €. Die insoweit zu berücksichtigenden Rückstände bei Einreichung der Widerklage sind mit 2.740,92 € anzusetzen (210,84 € x 13). Der auf künftige Beitragsfreistellung gerichtete Teil des Antrages ist nach § 9 ZPO mit 8.855,28 € zu bewerten (210,84 € x 12 x 3,5). Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch handelt, ist kein Abschlag vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20, juris Rn. 6).

Rz. 8

e) Die mit der Widerklage zudem geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind als Nebenforderung bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20, juris Rn. 4).

Prof. Dr. Karczewski     

Harsdorf-Gebhardt     

Dr. Bußmann

Dr. Götz     

Rust     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15669199

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