Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 09.03.2007)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Befangenheitsrüge gegen die Übersetzerin D. nach § 74 StPO i.V.m. § 191 GVG ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. Maßgeblich ist, dass die Interpretationen in den Protokollen als solche gekennzeichnet sind.

Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden ist, die der Tatrichter seinem Ablehnungsbeschluss zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NStZ 1994, 388; 1999, 632, 633; NStZ-RR 2002, 66 [bei Becker]).

Selbst wenn aber die Übersetzerin im Ermittlungsverfahren mit der Polizei zusammengearbeitet haben sollte, so begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit. Wenn die Polizei die Hinzuziehung einer sachverständigen Übersetzerin zur notwendigen Ermittlungsarbeit für erforderlich hält, so ist es gerade der Sinn, dass beide zusammen arbeiten.

Im Übrigen kann ein Befangenheitsgesuch gegen die im Ermittlungsverfahren tätige Übersetzerin, das erst ca. sieben Monate nach Beginn der Hauptverhandlung gestellt wird, rechtsmissbräuchlich sein.

Der Senat weist darauf hin, dass die Anhörung der Übersetzerin vor der Entscheidung über den Befangenheitsantrag zwar nicht vorgeschrieben ist (so auch schon RGSt 25, 361, 362), aber angebracht sein kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 74 Rdn. 17). Hier hätte sie auf einfache Weise Klärung darüber bringen können, von wem die Anmerkungen stammen.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Kolz, Elf, Graf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2553311

NStZ 2008, 50

Kriminalistik 2008, 91

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